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Scheibentönung Fahrer/Beifahrer Seite STRAFE 2018

Themenstarteram 21. April 2018 um 11:39

Hallo zusammen,

 

Könnte mit jemand genau sagen was die Strafe im Moment ist wenn ich die Scheiben Fahrer und Beifahrer 65 % getönt habe also ganz leicht.

 

Beste Antwort im Thema

Ich habe den Eindruck, dass du je nach Höhe der Strafe diese verbotene Tönung in Erwägung ziehst.

Wenn dem so ist, dann sollte die Strafe 20 Stockhiebe betragen.

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Ist wohl tatsächlich generell verboten (fluten, bzw. bedampfen), auch wenn es wohl einige gibt, die es eintragen, wodurch es nicht legal ist. Man müsste die Prüfzeichen entfernen und neue aufbringen und dann sicherstellen, dass man immer selbes Ergebnis erzielt... Also für einen Scheibenhersteller sollte es theoretisch möglich sein, um dann auch eine entsprechende Genehmigung zu erlangen. Das wäre ja eventuell noch eine Marktnische, dass man getönte Scheiben herstellt, die genehmigt sind, jedoch wird es sich nicht lohnen, da solche Gutachten teuer sein werden.

Bei einer Frontscheibe, die schon grün getönt ist, ist man wohl schon im Serienzustand an der Grenze der Durchlässigkeit.

Also sollte man es wohl lassen. Vielleicht gibt es für dein Fahrzeug ja solch eine Wärmeschutzverglasung, die optisch eine grüne Tönung hat und man kann diese verbauen. Die Tönung wirkt durch die legale Tönung ab B-Säule dann dunkler.

Zitat:

@v8.lover schrieb am 23. April 2018 um 22:38:30 Uhr:

edit: Und wenn ich recht überlege... war das o.g. Auto ja 'n Importfahrzeug mit Einzelbetriebserlaubnis, dessen Scheiben schon von vornherein nicht den ECE-Normen entsprachen und sie mit Ausnahmegenehmigung eingetragen wurden. Was gilt dann eigentlich... :-> ?

Gibt auch genug Importwagenfahrer die die Folie an der vorderen Scheiben runterreißen mussten. :D

Neben der Lichtdurchlässigkeit spielt auch das geänderte Bruchverhaltenen der Scheibe durch die Folie eine Rolle. Bei uns ist halt eben immer alles doppelt genau geregelt...

Nebenfrage: Wäre das sog. "Spionglas" eigentlich lt. STVZO (oder den jeweiligen Normen) erlaubt?

Vorteile für die Leute drinnen:

- du kannst problemlos rausschauen

- dir kann von draußen keiner reinschauen

Letzterer Punkt könnte man natürlich dazu "zweckentfremden", um bei Blitzerfotos o. dgl. die Fahrerfeststellung/Foto zu erschweren. Würde im Extremfall zum Fahrtenbuch führen. / Ob es bei einer Verkehrskontrolle unbedingt günstig ist, wenn der Beamte dich nicht sehen kann, was du im KFZ machst (nach ner Waffe wühlst, was auch immer), sei mal dahingestellt.

Deswegen einfach nur mal die Frage - wäre es gestattet - und wo finde ich belastbare Quellen dazu? (Tu mich grad ein bisschen schwer mit der Suche resp. Interpretation gewisser Paragraphen.)

EDITH: Hab nix zu verbergen, käme für mich auch nicht in Frage. Rein interessenhalber.

Das wird man zumindest mit dem Vermummungsverbot gleichsetzen können:

https://www.ferner-alsdorf.de/.../

Zitat:

@Schubbie schrieb am 26. April 2018 um 17:36:30 Uhr:

Das wird man zumindest mit dem Vermummungsverbot gleichsetzen können:

https://www.ferner-alsdorf.de/.../

Daran hatte ich jetzt gar nicht gedacht, danke für den Link. Top.

Wobei mir dieser Satz schon wieder auffällt aus dem Artikel: "Der Gesetzgeber führt aus, dass dies auf keinen Fall Hüte oder Sonnenbrillen umfassen soll, also im Kern nur das böswillige Verstecken des Gesichts erfasst sein soll:"

Ich mach das nicht böswillig ... *gg*.

(Alles gut, verstehe wie das gemeint ist. Wobei es bestimmt noch die Gerichte beschäftigen wird - schließlich ist das Gesicht ja nicht vermummt, zumindest unmittelbar.)

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