Scheibenaufkleber illegal?
Dies ist an alle gerichtet die sich damit wirklich auskennen und ist kein scherz!!!!
Also ich war letztlich in München mit meinem schönen Audi da hat mich die Polizei aufgehalten!
Dann meinten die doch tatsächlich das mein Aufkleber den ich habe (Aufkleber schrift ca. 8-10 cm gross befindet sich mittig unten auf der Winschutzscheibe) dort nicht errlaubt wäre ich sollte es sofort abkratzen! ich sagte hää nicht erlaubt bei uns in Miesbach sagt die Polizei auch nichts dann sagten die naja das ist die Landpolizei dene ist sowas egal aber bei uns in der Stadt ist das nicht erlaubt und wird nicht geduldet! ich sollte sogar ne Strafe zahlen.
Naja sie liessen mich dann doch weiterfahren sagten aber das ich es abmachen soll oben da wo die Tönung meistens ist ist es erlaubt aber unten nicht weil es in den sichtbereich des fahrers einfällt!
weis da jemand mehr ich glaub die wollten mich veraschen!
bin jetzt natürlich bischen verunsichert auch wegen Tschechei fahren und so!
danke für die Hilfe
Beste Antwort im Thema
Aufkleber, die über die gesamte Scheibenbreite gehen und sich im direkten Sichtbereich des Fahrers befinden, sind nicht zulässig.
48 Antworten
Aufkleber, die über die gesamte Scheibenbreite gehen und sich im direkten Sichtbereich des Fahrers befinden, sind nicht zulässig.
Ja das ist mir klar das ist es aber nicht ich mach mal nen Foto! es sind 7 Buchstaben einzeln und nicht länger als 70 cm und ab mitte nach rechts 35 cm und nach links 35 cm also nicht direkt im sichtfeld das einzige was ich nichtmehr korrekt sehen kann ist meine motorhabe!
Hallo
Bei mir in der Gegend sind letztes Jahr auch ein paar Clubfahrzeuge rumgefahren die den Clubnamen im Bereich der Scheibenwischer hatten, nach einiger Zeit waren die wieder ohne unterwegs. Da könnte was dran sein was die Polizei dir erzählt hat.
Gruß Dirk
prinzipiell sind aufkleber im direkten sichtfeld des fahreres verboten....
anderweitig, müssen aufkleber sobald sie eine best. fläche einnehmen eine zulassung haben..aber solange du nicht noch zig-dutzende maut-vignetten auf der scheibe kleben hast, sollte der von dir genannte aufkleber kein problem darstellen. oder hast du zusätzlich noch nen sonnenblendstreifen etc?.
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Aufkleber an der windschutzscheibe und den vorderen Seitenscheiben sind nie gerne gesehen. Aber wie schon geschrieben werden wir ja gezwungen und was nettes hinzupappen wie autobahnvignietten, oder Umweltplakette, dann noch die GKAT-Plakette.
Bei den meisten privaten Aufklebern ist es Auslagungssache.
Im Winter sieht man nette Plakettenkombinationen an den Winterfahrzeugen. Unten G-Kat mit einem Nummernschild, darüber eine Feinstaubbplakette mit anderem Nummernschild, und dann nochmal drüber die gleiche Plakette mit aktuellem Nummernschild.
Ich hasse diesen Plakettenwahn, als die grüne Plakette pflicht wurde habe ich beim Corsa die G-Kat Plakette rausgenommen. Beim Civic habe ich schon zuviel bekommen, als ich so einen "Licht Test" Dingen drin hatte. Es gibt nur eine Ausnahme. Die Vigniette von Österich habe ich bei meinem Motorrad auf der Radgabel gelassen, sieht so nach "verrückten Motorradtourer" aus. Dabei bin ich mit einem Motoradanhänger hingefahren, und habe durch Östereich nur Tagestouren gemacht. 😁
nein keinen Sonnenschutz! wie gesagt nur diese 7 Buchstaben und es beinträchtigt es in keinem fall! sehe alles was ich sehen muss! ok ne fliege die gerade über die strasse macht werd ich vielleicht nicht erkennen! :-)
Zitat:
Original geschrieben von Desert-Soldier2
...ich mach mal nen Foto!
Hat's heute nicht geklappt, weil das Wetter zu schlecht war?
ob auf dem ding nun "fahr rechts rüber, aber zackig", 7 buchstaben oder ein sonnenblendstreifen ist...wen nichts im sichtfeld ist (btw das ist im übrigen auch klipp und klar definiert -> google is dein freund) dann steht dem nichts im wege.
aber das wurde ja schon x mal erzählt...
Zitat:
Original geschrieben von Desert-Soldier2
nein keinen Sonnenschutz! wie gesagt nur diese 7 Buchstaben und es beinträchtigt es in keinem fall! sehe alles was ich sehen muss! ok ne fliege die gerade über die strasse macht werd ich vielleicht nicht erkennen! :-)
Sind diese 7 Buchstaben zufällig P O L I Z E I ? 🙂
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
ob auf dem ding nun "fahr rechts rüber, aber zackig", 7 buchstaben oder ein sonnenblendstreifen ist...wen nichts im sichtfeld ist (btw das ist im übrigen auch klipp und klar definiert -> google is dein freund) dann steht dem nichts im wege.aber das wurde ja schon x mal erzählt...
Dann google mal bitte nach und besser deine Aussage aus!
Ich zitier mal aus mir vorliegenden Schulungsunterlagen der Thür. Polizei:
Zitat:
Infolge der großen Bedeutung für die Verkehrssicherheit und der möglichen Auswirkungen durch das Aufbringen von Folien, hat das BMVW sich mit den Ob. Landesbehörden abgestimmt udn seinen Standpunkt dazu in der Verlautbarung vom 27.05.1986 (VkBl. 1986, S.306) bekannt gegeben. Darin kommt folgendes zum Ausdruck:
- durch das Aufbringen von Folien auf Scheiben können sich nicht nur die vorgeschriebenen opt. Eigenschaten ändern, sondern auch das Splitter- und Bruchverhalten negativ beeinflusst werden.
- das nachträgliche Aufkleben oder Befestigen auf andere Weise führt daher zum Erlöschen der BE aufgrund zu erwartender Gefährdung, es sei denn für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a (1) Nr. 3 StVZO erteilt.
- aufgrund bestehender Bauartgenehmigungspflicht für Folien dürfen sie nur verwendet werden, wenn sie ein entsprechendes Prüfzeichen besitzen (vgl. § 22a (2), sowie §69a (2) Nr. 7 StVZO, § 23 StVG).
- unbeschadet der vorgeschriebenen Bestimmungen soll die BE nach § 19 (2) StVZO auch dann erlöschen, wenn eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt, für die betreffende Scheibe nicht zugelassen oder deren ggf. vorgeschriebene Abnahme nicht erfolgt ist.
Somit liegt hier wohl die Münch. Polizei richtig und die Aufkleber müssen raus!
@ desert-soldier2
Der "Sichtbereich" des Fahrers ist gesetzlich klar definiert.
In diesem "Sichtbereich" dürfen keine Aufkleber oder sonstiges aufgebracht werden.
Falls doch, ist die Rechtsfolge keine Strafe sondern lediglich eine Verwarnung von 25 € und die Aufforderung, das Teil abzumachen.
Da es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt (alles unter 40 €) können die Ordnungshüter frei entscheiden, ob hier eine Verfolgung der Owi stattfinden soll oder man halt ein Auge zudrückt.
Gruß
Marc
@ on duty:
ich dachte eigentlich mein Text (direkt über deinem Post) war lesbar (trotz viel Text) und verständlich:
wenn man eine Folie (od. einen Aufkleber >0,1m²) ohne Zulassung auf die Scheibe klebt ist die BE vom Fahrzeug erloschen + Annahme der Gefährdung = Bußgeld (90,- €) + Punkte = kein Ermessen der Polizeibeamten!
Und zur Definition des Sichtbereiches gehört etwas mehr als auf Seite 1 mit den netten Bildern gezeigt!
@hugaar
was die polizei schult und was "gesetzt" ist das sind immer 2 paar stiefel. vorallem in sachen fahrzeugtechnik und umbauten sind die jungs....naja wie soll ich das diplomatisch ausdrücken....relativ "unbedarft".
fakt ist das weder aus deinem text noch sonstwo diese 0,1% regel hervorgeht. es geistern auch aussagen wie "0,1qm²" im netz rum. desweiteren kann man aus deinem posting nicht rauslesen ob es sich um eine frontscheibe oder um eine seitenscheibe oder gar hinten handelt. ich rate jetzt einfach mal ins blaue und tippe das es sich bei dieser schulungsmassnahme entweder um eine folierung der front/seitenscheiben oder grundsätzlich um getönte folien geht.
den lt deiner aussage is so ziemlich jeder handwerker der "gas, wasser, scheisse röööööhrich" auf seinen hinteren seitenscheiben kleben hat nicht legal unterwegs. oder jeder bessere bus im nahverkehr der komplett mit werbung beklebt ist...diese dinger haben nämlich auch keine bauartbedingte zulassung oder eine abe.
desweiteren habe ich noch von keiner umweltplakette oder eine pickerl in der ganzen welt eine abe etc gesehen.
Steht u.a. im Verkehsblatt vom 27. Mai und 2. Oktober 1986 :
Zitat:
Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306). Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm (= 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)