Schadensregulierung - private Haftpflicht des Verursachers lehnt Übernahme der Kosten ab
Guten Abend,
beim Einräumen meines Autos hat meine mir helfende Beifahrerin ein Möbelstück ungünstig auf das Armaturenbrett gelegt, so dass die Windschutzscheibe nun Risse hat und ausgetauscht werden muss.
Ihre Haftpflichtversicherung lehnt die Kostenübernahme ab, mit folgender Begründung, die mir unlogisch erscheint, da das Auto ja nun nicht mehr fahrbereit ist, ganz unabhänig vom Zeitwert der vorher funktionsfähigen und heilen Windschutzscheibe (ob diese bereits vom Vorbesitzer ausgetauscht wurde, ist auch nicht klar).
Zitat:
Im vorliegenden Fall geht es um die Beschädigung einer KFZ Frontscheibe.
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich gemäß des § 249 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitwert der beschädigten Sache. D.h. unter
Berücksichtigung des Anschaffungsdatums und des Anschaffungskaufpreises ist die
Abnutzung des beschädigten Gegenstandes entsprechend in Abzug zu bringen.
Die Lebensdauer einer Kfz-Frontscheibe wird von Sachverständigen mit ca. 150.000
Km Laufleistung bemessen. Ursache hierfür sind die Belastungen der normalen
Fahrzeugnutzung durch z.B. Steinschläge o.a.. In dem in Rede stehenden
Schadensfall liegt eine Laufleistung von ca. 200.000 Km zugrunde.
Demnach wurde die durchschnittliche Lebenserwartung der Frontscheibe bereits
überschritten.
Zitat Ende
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Wie die Privathaftpflicht der Freundin das sieht, ist doch eigentlich völlig egal.
Es soll ja durchaus noch vereinzelt Menschen geben, die zu ihrem Handeln stehen. In diesem Fall würde so ein Mensch den Schaden sofort bezahlen und sich das Geld von der Privathaftpflicht holen (oder auch nicht).
Du bist der Geschädigte und deine Freundin hat dafür zu sorgen, dass der Schaden beglichen wird. Ok, guter Charakter und Anstand sind heute nicht mehr so gefragt. Trotzdem ist es das Problem der Person, die den Schaden verursacht hat.
69 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 12. Juli 2018 um 16:26:28 Uhr:
Du bist Sachverständiger für die Ermittlung von Zeitwerten.
Ich bin Sachverständiger für Schadensersatzrecht und korrekte, rechtskonforme Schadensregulierung.
Jeder bleibt bei seinem Metier.
Ich ermittle keine unsinnigen und falschen Zeitwerte.
Du gibst keine unsinnigen und falschen Ratschläge zur Schadensregulierung.
Alle werden glücklich...🙂
Also gut, Friedenspfeife...
Allerdings bin ich als Sachverständinger zuständig für die Schadenermittlung und prüfe i.d.R. im Auftrag der Versicherung oder des Maklers Schadenumfang, Schadenhergang, Schadenursache und Schadenhöhe.
Allerdings bin ich ausschließlich im gewerblichen/industriellen Bereich unterwegs, da wird generell mit Zeitwerten gearbeitet.
Im trüben Gewässer KFZ-Bereich, wo der Wiederbeschaffungswert eher verwendet wird, tummeln wir uns nicht.
Aus KFZ-Geschichten halte ich mich daher auch heraus, hier war allerdings die allgemeine Haftpflicht gefragt.
Bei dem nun im Raum stehenden Wert des Fahrzeugs ist allerdings ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht auszuschließen, da könnte der Wiederbeschaffungswert tatsächlich relevant sein.
Zitat:
@AnakinSk schrieb am 11. Juli 2018 um 23:32:43 Uhr:
Guten Abend,beim Einräumen meines Autos hat meine mir helfende Beifahrerin ein Möbelstück ungünstig auf das Armaturenbrett gelegt, so dass die Windschutzscheibe nun Risse hat und ausgetauscht werden muss.
Ich fürchte, das ist der Kernsatz.
Offensichtlich hat die Beifahrerein dem TE geholfen ein Möbelstück in das Fahrzeug zu laden.
Sie könnte daher für ihn eine Verrichtungsgehilfin oder wie das heißt gewesen sein. Und nach § 831 BGB hafte dann nicht der Erfüllungsgehilfe, also die Beifahrerin, sondern derjenige, die sie gebeten hat, ihm zu helfen.
Sollte man mal drüber nachdenken. Wollte es jetzt nicht juristisch ausformulieren. Aber so würde ich für die Beifahrerin sprechen.
Lt dem TE (etwas später im Thread) ist er die Hilfe bei einer Tätigkeit der Verursacherin.
Zitat:
@trouble01 schrieb am 12. Juli 2018 um 18:10:19 Uhr:
Sie könnte daher für ihn eine Verrichtungsgehilfin oder wie das heißt gewesen sein. Und nach § 831 BGB hafte dann nicht der Erfüllungsgehilfe, also die Beifahrerin, sondern derjenige, die sie gebeten hat, ihm zu helfen.
Kommt auf die Versicherungsbedingungen an, bei vielen Haftpflichtversicherungen ist dieser Fall dennoch gedeckt.
Bei meinem Umzug hat ein Helfer auch eine Kiste mit Geschirr fallen gelassen, das hat dessen Haftpflicht auch bezahlt.
Übrigens zum Neuwert...
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Zitat:
@AnakinSk schrieb am 12. Juli 2018 um 17:19:51 Uhr:
Was würdest Du denn an meiner Stelle tun, rrwraith? Ich dachte eigentlich, jetzt einen Überblick zu haben..
In Deiner Situation nicht ganz einfach zu beantworten. Die fehlende Teilkasko macht es nicht leichter. Ich vermute, dass Du nicht so einfach in der Lage bist, die Reparaturkosten in Höhe von 600,- vorzustrecken.
Da Du selbst keinen Anspruch an die Versicherung hast (obwohl diese letztendlich zahlen muss), sondern nur Deine Freundin, kannst Du die Forderung aus der Rechnung nicht an die Werkstatt abtreten. Vielleicht besteht für Dich und Deine Freundin die Möglichkeit, die Reparatur mit geliehenem Geld kurzfristig zwischenzufinanzieren. Dann kann Deine Freundin die Rechnungen bei ihrer Versicherung einreichen und bekommt den Betrag erstattet.
Oder auch nicht.
Die Angelegenheit ist überhaupt nicht klar und ohne anwaltliche Beratung wird das nix, vor allem dann nicht, wenn die Freundschaft erhalten bleiben soll.
Zitat:
@AnakinSk schrieb am 12. Juli 2018 um 11:46:05 Uhr:
Vielen Dank Dellenzaehler und Moers75..hier kommen die Bilder vom Schaden (1) und der Kennzeichnung der Scheibe, aus der das Alter abzulesen sein soll (2), wobei der Zeitwert wohl keine Rolle spielt.
Wie auf Bild zwei zu sehen, hat die Scheibe oberflächlich Kratzer, was wohl normal ist bei einer vermutlich 20 Jahre alten Scheibe (Wertsteigerung). Es kann auch sein, dass ein Kratzer etwas größer war. Sie war aber voll funktionsfähig.
So wie ich Eure Antworten verstehe, muss ich (bzw. die Schädigerin?) ein Widerspruchschreiben aufsetzen, in dem genau begründet ist, warum die Begründung der Versicherung nicht stichhaltig ist und warum sie den Schaden bezahlen muss, am besten mit passendem Paragraphen (?) aus dem BGB zur Schadensersatzpflicht oder anderen beteiligten Paragraphen. Ansonsten kommt auf einen formlosen und nicht gut begründeten Widerspruch die nächste nicht stichhaltige Absage.. richtig?
VG
Diese Scheibe wurde im Juli 2001 produziert.
Zitat:
Bei dem nun im Raum stehenden Wert des Fahrzeugs ist allerdings ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht auszuschließen, da könnte der Wiederbeschaffungswert tatsächlich relevant sein.
Was meinst Du damit? Welchen Wiederbeschaffungswert hat mein Auto? Es kommt doch auch auf den Zustand an. Ich würde gern wissen, ob die Versicherung bezahlen muss.
Zitat:
Ich fürchte, das ist der Kernsatz. Offensichtlich hat die Beifahrerein dem TE geholfen ein Möbelstück in das Fahrzeug zu laden. Sie könnte daher für ihn eine Verrichtungsgehilfin oder wie das heißt gewesen sein. Und nach § 831 BGB hafte dann nicht der Erfüllungsgehilfe, also die Beifahrerin, sondern derjenige, die sie gebeten hat, ihm zu helfen.
Zitat Ende
Nein. Das war ihr Möbelstück. Ich habe sie gefahren und ihre Möbel transportiert. Da wir das ganze zusammen erledigt haben, hängt es an der Formulierung, wer wann wem geholfen hat. Die Verursachende war jedoch sie.
Zitat:
Diese Scheibe wurde im Juli 2001 produziert.
Danke. Das könnte auch heißen, dass ein Großteil der Kilometer in den ersten drei Jahren gefahren wurde und das Auto dann nur noch stand. Zum Beispiel.
Die Anwältin vom ADAC meinte, sie hätte noch nicht viele Fälle gehabt, die private Haftpflichtversicherungen beträfen. Sie meinte, dass jedoch die Scheibe auch vor dem Unfall einen Wert gehabt habe. Ansonsten solle ich lieber einen Vertragsanwalt bei mir vor Ort befragen, weil der mehr Praxis hätte. (Hmm..) Den Termin habe ich morgen- am Telefon.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. Juli 2018 um 17:23:10 Uhr:
Weil die Versicherung offenbar nicht ohne Schadensgutachten vom Irrweg abzubrignen ist.
Werde ich mal den Anwalt fragen.
Was meinst Du denn, was der Wert ist? Diesen Wert habe ich durch einen Rechner im Netz, irgendein Verkaufsportal, berechnen lassen. Würde mein Auto niemals verkaufen, erst recht nicht für das bisschen Geld. Da gibt es doch große Unterschiede zwischen den Wagen in dieser "Restwert-Klasse". Allen deswegen kommt es mir komisch vor, wenn die Versicherung Zeitwert oder auch Wiederbeschaffungswert, der dann nicht viel höher sein dürfte, als Grundlage nimmt.
Ich tippe mal auf eine A-Klasse der ersten Baureihe und wenn er sonst soweit gut dasteht, sollte der schon noch seine 1.000,- € wert sein. Da die Versicherung jedoch auf der Totalschadenschiene unterwegs ist, führt an dem Schadengutachten aus meiner Sicht kein Weg vorbei.
Wie die Privathaftpflicht der Freundin das sieht, ist doch eigentlich völlig egal.
Es soll ja durchaus noch vereinzelt Menschen geben, die zu ihrem Handeln stehen. In diesem Fall würde so ein Mensch den Schaden sofort bezahlen und sich das Geld von der Privathaftpflicht holen (oder auch nicht).
Du bist der Geschädigte und deine Freundin hat dafür zu sorgen, dass der Schaden beglichen wird. Ok, guter Charakter und Anstand sind heute nicht mehr so gefragt. Trotzdem ist es das Problem der Person, die den Schaden verursacht hat.
Zitat:
@f355 schrieb am 13. Juli 2018 um 08:54:25 Uhr:
Wie die Privathaftpflicht der Freundin das sieht, ist doch eigentlich völlig egal.Es soll ja durchaus noch vereinzelt Menschen geben, die zu ihrem Handeln stehen. In diesem Fall würde so ein Mensch den Schaden sofort bezahlen und sich das Geld von der Privathaftpflicht holen (oder auch nicht).
Hmm, verliere ich nicht meine Ansprüche bei der Haftpflicht wenn ich unabgestimmt ein Schuldanerkenntnis abgebe??
Aktualisierung:
Der Anwalt riet meiner Bekannten, sich beim Vorstand der Versicherung zu beschweren. Windschutzscheiben seien für die Lebenszeit des Autos gedacht und Scheiben unterlägen grundsätzlich keinem Zeitwert.
Danke nochmal