Schadensregulierung - private Haftpflicht des Verursachers lehnt Übernahme der Kosten ab

Guten Abend,

beim Einräumen meines Autos hat meine mir helfende Beifahrerin ein Möbelstück ungünstig auf das Armaturenbrett gelegt, so dass die Windschutzscheibe nun Risse hat und ausgetauscht werden muss.

Ihre Haftpflichtversicherung lehnt die Kostenübernahme ab, mit folgender Begründung, die mir unlogisch erscheint, da das Auto ja nun nicht mehr fahrbereit ist, ganz unabhänig vom Zeitwert der vorher funktionsfähigen und heilen Windschutzscheibe (ob diese bereits vom Vorbesitzer ausgetauscht wurde, ist auch nicht klar).

Zitat:
Im vorliegenden Fall geht es um die Beschädigung einer KFZ Frontscheibe.

Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich gemäß des § 249 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitwert der beschädigten Sache. D.h. unter
Berücksichtigung des Anschaffungsdatums und des Anschaffungskaufpreises ist die
Abnutzung des beschädigten Gegenstandes entsprechend in Abzug zu bringen.

Die Lebensdauer einer Kfz-Frontscheibe wird von Sachverständigen mit ca. 150.000
Km Laufleistung bemessen. Ursache hierfür sind die Belastungen der normalen
Fahrzeugnutzung durch z.B. Steinschläge o.a.. In dem in Rede stehenden
Schadensfall liegt eine Laufleistung von ca. 200.000 Km zugrunde.

Demnach wurde die durchschnittliche Lebenserwartung der Frontscheibe bereits
überschritten.
Zitat Ende

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Wie die Privathaftpflicht der Freundin das sieht, ist doch eigentlich völlig egal.

Es soll ja durchaus noch vereinzelt Menschen geben, die zu ihrem Handeln stehen. In diesem Fall würde so ein Mensch den Schaden sofort bezahlen und sich das Geld von der Privathaftpflicht holen (oder auch nicht).

Du bist der Geschädigte und deine Freundin hat dafür zu sorgen, dass der Schaden beglichen wird. Ok, guter Charakter und Anstand sind heute nicht mehr so gefragt. Trotzdem ist es das Problem der Person, die den Schaden verursacht hat.

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Zitat:

@AnakinSk schrieb am 11. Juli 2018 um 23:32:43 Uhr:


Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich gemäß des § 249 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitwert der beschädigten Sache. D.h. unter
Berücksichtigung des Anschaffungsdatums und des Anschaffungskaufpreises ist die
Abnutzung des beschädigten Gegenstandes entsprechend in Abzug zu bringen.

Die Aussage der Versicherung ist schlicht und ergreifend gelogen!
Den Begriff des Zeitwerts gibt es im Schadensersatzrecht gar nicht.
Aufgabe einer Haftpflichtversicherung ist es, ihren Versicherungsnehmer von seinen Schadensersatzverpflichtungen freizustellen.
Und wie Art und Umfang der Schadensersatzverpflichtung aussehen, bestimmt ausschließlich das Gesetz in § 249 des BGB und nicht die Versicherung.
Die hier mehrfach gemachte Aussage, Haftpflichtversicherung zahlt immer nur Zeitwert, ist ausgemachter Blödsinn und gehört in den Bereich Märchen und Sagen...

Guten Morgen,

vielen Dank schon einmal! Ich antworte mal in Stichpunkten:

- es gibt keine Teilkasko.

- den Code werde ich gleich notieren.

- das Auto wurde von de Schädigerin mit ihren eigenen Möbeln beladen.

- ob Gefälligkeiten von der Versicherung einbezogen sind, weiß ich momentan nicht (Domcura).

- die Versicherung wollte einen Kostenvoranschlag haben, den ich auch für die Versicherung angefordert habe und der entsprechend hoch ist (ca. 600 Euro, ATU). Ich könnte allerdings auch eine Gebrauchtscheibe bekommen und woanders reparieren lassen. Den Wagen habe ich vor eineinhalb Jahren für 1500 gekauft. Es ist ein A-Klasse-Wagen von 1998 mit 207000 km Laufleistung.

- Ich werde eine Rechtsberatung (einmalig, telefonisch oder persönlich) beim ADAC in Anspruch nehmen. Zunächst möchte ich mir aber noch ganz klar werden, was ich dort frage. Deswegen fasse ich hier auch gleich nochmal die Erkenntnisse zusammen.

Fragen:

1. Moers75: Was hat eine Wertverbesserung des Fahrzeugs zur Folge (für die Schadensersatzpflicht der Versicherung?)

2. Delbenzaehler: Wo könnte es stehen, dass die StVO-zugelassene Scheibe mehr zählt als der "Zeitwert"?

3. rrwrarth: Welches Gesetz bestimmt die Schadensersatzverpflichtung?

Es kann gut sein, dass mir der Anwalt vom ADAC das alles beantwortet. Da das ein einmaliges Gespräch ist, möchte ich nicht, dass hinterher noch Fragen offenbleiben.

Viele Dank schonmal für die wirklich hilfreichen Antworten.

VG

1. In dem Fall sehe ich zwar keine, aber da geht es um die Frage ob dein Auto nach der Reparatur mehr Wert hat als vorher. Beispielsweise weil das Bauteil schon vor dem aktuellen Schaden Beschädigungen hatte die mit beseitigt werden.

2. Nirgendwo. Wir reden von einem Ersatzteil um dein Auto wiederherzustellen. Der Zeitwert ist schon relevant - der Zeitwert des Autos wenn es z.B. ein Totalschaden werden würde. Bei Ersatzteilen gibt es keinen Zeitwert, da gibt es nur die Frage aus Punkt 1.

3. Siehe Post von Dellenzähler: BGB.

zum Zeitwert hat ja rrwaith schon ausgeführt.

Zum Zeitwert steht in der StVZO überhaupt nichts, warum auch?

In der StVZO sind die Kriterien festgeschrieben, welche eine Frontscheibe für den Betrieb zu erfüllen hat. da steht zum Beispiel, dass im Sichtbereich keine Beschädigungen vorliegen dürfen, Reparaturen sind im Sichtfeld des Fahrers nicht zugelassen.

Der Rest der Scheibe kann und darf bei Steinschlägen repariert werden.

Die Scheibe darf in der gesamten Fläche keine Kartzer aufweisen, welche bei Nässe und- oder Dunkelheit zu Lichbrechungen und/oder Blendungen des Fahrers durch entgegenkommende Fahrzeuge führen können.

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Im übrigen ist eine Frontscheibe mit Steinschlägen nicht "wertlos" oder "verbraucht", so ein Blödsinn....🙄

Wenn so etwas von einem Sachverständigen abgesondert wird, ist das doppelt so peinlich....🙁

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. Juli 2018 um 09:41:50 Uhr:



Die hier mehrfach gemachte Aussage, Haftpflichtversicherung zahlt immer nur Zeitwert, ist ausgemachter Blödsinn und gehört in den Bereich Märchen und Sagen...

Echt? Cool. Dann kriege ich ja einen Neuwagen, wenn mir jemand in den 9 Jahre alten Skoda fährt...

Der Geschädigte hat Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Aber eben auch nicht besser. Daraus folgt: Haftpflichtversicherungen ersetzen grundsätzlich nur zum Zeitwert.

Oder sollte es vergeudete Arbeitszeit sein, wenn ein wesentlicher Bestandteil eines jeden von mir erstellten Gutachtens für Haftpflicht- und Produkthaftpflichtfälle die Zeitwertermittlung ist?

Würde ich hier mit der Begutachtung beauftragt, würde ich aber das Auto als Ganzes betrachten, dies ist ja ohne Windschutzscheibe nicht nutzbar und hat einen Zeitwert, der die Kosten einer neuen Scheibe übertreffen dürfte.

Vielen Dank Dellenzaehler und Moers75..

hier kommen die Bilder vom Schaden (1) und der Kennzeichnung der Scheibe, aus der das Alter abzulesen sein soll (2), wobei der Zeitwert wohl keine Rolle spielt.

Wie auf Bild zwei zu sehen, hat die Scheibe oberflächlich Kratzer, was wohl normal ist bei einer vermutlich 20 Jahre alten Scheibe (Wertsteigerung). Es kann auch sein, dass ein Kratzer etwas größer war. Sie war aber voll funktionsfähig.

So wie ich Eure Antworten verstehe, muss ich (bzw. die Schädigerin?) ein Widerspruchschreiben aufsetzen, in dem genau begründet ist, warum die Begründung der Versicherung nicht stichhaltig ist und warum sie den Schaden bezahlen muss, am besten mit passendem Paragraphen (?) aus dem BGB zur Schadensersatzpflicht oder anderen beteiligten Paragraphen. Ansonsten kommt auf einen formlosen und nicht gut begründeten Widerspruch die nächste nicht stichhaltige Absage.. richtig?

VG

Hannes,

was würdest Du an meiner Stelle in den Widerspruch schreiben?

Zitat:

Würde ich hier mit der Begutachtung beauftragt, würde ich aber das Auto als Ganzes betrachten, dies ist ja ohne Windschutzscheibe nicht nutzbar und hat einen Zeitwert, der die Kosten einer neuen Scheibe übertreffen dürfte.

Viele Grüße
A.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Juli 2018 um 11:45:55 Uhr:


Echt? Cool. Dann kriege ich ja einen Neuwagen, wenn mir jemand in den 9 Jahre alten Skoda fährt...
Der Geschädigte hat Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Aber eben auch nicht besser. Daraus folgt: Haftpflichtversicherungen ersetzen grundsätzlich nur zum Zeitwert.

Weil Dein 9 Jahre alter Skoda ja ein Neuwagen ist...😠

Zitat:

Oder sollte es vergeudete Arbeitszeit sein, wenn ein wesentlicher Bestandteil eines jeden von mir erstellten Gutachtens für Haftpflicht- und Produkthaftpflichtfälle die Zeitwertermittlung wesentlicher Bestandteil ist?

Welche Werte Du nach der Vorgabe von Versicherungen ermittelst, hat rechtlich keinerlei Relevanz.

Auch in der Produkthaftpflicht gelten im Übrigen, abgesehen von einigen Modifikationen, die Vorgaben nach § 249 BGB. Außerdem sollte Dir zumindest der Unterschied zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert bekannt sein!

Einfach mal vor dem Schreiben das Gehirn einschalten oder die Finger von der Tastatur lassen...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. Juli 2018 um 12:02:01 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Juli 2018 um 11:45:55 Uhr:


Echt? Cool. Dann kriege ich ja einen Neuwagen, wenn mir jemand in den 9 Jahre alten Skoda fährt...
Der Geschädigte hat Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wäre der Schaden nie passiert. Aber eben auch nicht besser. Daraus folgt: Haftpflichtversicherungen ersetzen grundsätzlich nur zum Zeitwert.

Weil Dein 9 Jahre alter Skoda ja ein Neuwagen ist...😠
Einfach mal vor dem Schreiben das Gehirn einschalten oder die Finger von der Tastatur lassen...

Aus Deinem Geschreibsel werde ich nicht schlau. Wenn ich von meinem 9 Jahre alten Skoda nicht den Zeitwert ersetzt bekomme, was dann?

Gruß, Hannes, Sachverständiger für Betriebs- und Produkthaftpflichtschäden, der stets den Zeitwert des zu Schaden gekommenen Gegenstands berechnet, da nur dieser ersetzt wird...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Juli 2018 um 12:12:08 Uhr:


Gruß, Hannes, Sachverständiger für Betriebs- und Produkthaftpflichtschäden, der stets den Zeitwert des zu Schaden gekommenen Gegenstands berechnet, da nur dieser ersetzt wird...

Was auch völlig richtig ist.

Der "Trick" der Versicherer ist die Frage nach dem beschädigten Gegenstand. Richtig: Das Auto wurde beschädigt. Falsch: Die Windschutzscheibe wurde beschädigt. Deswegen stellt sich die Frage bei Wiederherstellung/Reparatur, Zeitwert, Wertverbesserung, Reparaturwürdigkeit etc.. immer nur in Bezug auf das Auto.

Mit der Logik der Versicherung wäre die Windschutzscheibe ein Totalschaden. Wiederbeschaffungswert einer gleichalten Scheibe minus Restwert der gerissenen Scheibe.

Zitat:

@AnakinSk schrieb am 12. Juli 2018 um 11:53:31 Uhr:


Hannes,

was würdest Du an meiner Stelle in den Widerspruch schreiben?

Zitat:

@AnakinSk schrieb am 12. Juli 2018 um 11:53:31 Uhr:



Zitat:

Würde ich hier mit der Begutachtung beauftragt, würde ich aber das Auto als Ganzes betrachten, dies ist ja ohne Windschutzscheibe nicht nutzbar und hat einen Zeitwert, der die Kosten einer neuen Scheibe übertreffen dürfte.

Viele Grüße
A.

Schau mal hier. Ganz unten, bei dem Beispiel mit der Brille, wird es für Dich interessant.

Ich würde so argumentieren:

Das Auto ist der Sachschaden, es ist im beschädigten Zustand nicht nutzbar.

Durch den Austausch der Windschutzscheibe wird es wieder in den nutzbaren Zustand versetzt.

Für Windschutzscheiben gibt es keinen Gebrauchtmarkt, daher muss sie neu beschafft werden.

Durch eine neue Windschutzscheibe ist der Zeitwert bzw. die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht höher als vor dem Schaden, daher wird durch den Austausch nur der alte Zustand wieder hergestellt und keine Verbesserung erzielt.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 12. Juli 2018 um 12:18:20 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 12. Juli 2018 um 12:12:08 Uhr:


Gruß, Hannes, Sachverständiger für Betriebs- und Produkthaftpflichtschäden, der stets den Zeitwert des zu Schaden gekommenen Gegenstands berechnet, da nur dieser ersetzt wird...

Was auch völlig richtig ist.

Der "Trick" der Versicherer ist die Frage nach dem beschädigten Gegenstand. Richtig: Das Auto wurde beschädigt. Falsch: Die Windschutzscheibe wurde beschädigt. Deswegen stellt sich die Frage bei Wiederherstellung/Reparatur, Zeitwert, Wertverbesserung, Reparaturwürdigkeit etc.. immer nur in Bezug auf das Auto.

Mit der Logik der Versicherung wäre die Windschutzscheibe ein Totalschaden. Wiederbeschaffungswert einer gleichalten Scheibe minus Restwert der gerissenen Scheibe.

Eben. Schrieb ich ja.

Spielt es denn eine Rolle, ob ich im Formular für die Versicherung nur geschrieben habe, dass die Scheibe beschädigt ist (nicht das Auto)? Ist doch logisch, dass das Auto nicht ohne Scheibe fahren kann. Ich gehe davon aus, dass es ausreicht, wenn ich das im Widerspruch nochmal schreibe, wie von Hannes vorgeschlagen.

Schön, dass Du Deine Beiträge nach dem Beantworten noch editierst. Aber das passt zu Deinem Still und Deinen Umgangsformen...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. Juli 2018 um 12:02:01 Uhr:


Auch in der Produkthaftpflicht gelten im Übrigen, abgesehen von einigen Modifikationen, die Vorgaben nach § 249 BGB.

Wenn Du Paragraphen nicht nur zitieren, sondern auch verstehen würdest, wäre das sicher hilfreich.

Absatz 1:
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Also:
Die Sache oder den Wert der Sache in dem Zustand, die sie zum Zeitpunkt des Schadens hatte. Sprich: Zeitwert

Aber sicher weißt Du es besser, unsere Firma liefert seit 100 Jahren nur Unsinn ab und auch bei den MWV-Seminaren wird nur Quatsch erzählt...

Zitat:

Außerdem sollte Dir zumindest der Unterschied zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert bekannt sein!

Ist hier piepegal, interessiert in erster Linie bei der Wiederbeschaffung nach einem Totalschaden. Aber netter Versuch einer Nebelkerze.

Zitat:

Einfach mal vor dem Schreiben das Gehirn einschalten oder die Finger von der Tastatur lassen...

Den Spruch solltest Du wirklich mal beherzigen. Aber immerhin: bombensicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit hast Du immerhin drauf...

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