Schadensabwicklung bei unverschuldetem Unfall
ein herzliches Hallo an alle.
Bevor ich hier unseren Fall schildere, möchte ich erst mal ein grosses Lob an dieses Forum aussprechen. Klasse, wie sich hier die Mitglieder mit Ratschlägen untereinander weiterhelfen.
Nun hoffe ich, dass auch uns ein paar Fragen beantwortet werden.
Vorab kurze Schilderung:
Mein Sohn wurde durch einen Bus von der Straße gedrängt. Also der Bus hat an einer Kreuzung meinen Sohn (der sich auf der Vorfahrtsstraße befand) nicht gesehen und ist raus gefahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden ist mein Sohn auf eine Wiese neben der Fahrbahn ausgewichen. Der Busfahrer hat gleich zugegeben, dass er schuld sei, somit wurde auch kein Anlass gesehen die Polizei zu rufen. Dies war wohl ein Fehler, da nun der Chef des Busunternehmens behauptet mein Sohn wäre zu schnell gefahren. Er ist weder bereit die Telefonnummer des Busfahrers heraus zu geben noch die Versicherungsdaten des Buses. Diese habe ich über eine Zentralrufnummer selber herausgefunden und den Unfall bei der Versicherung gemeldet. Der SB war sehr nett und hat mir die Schadennummer u.s.w. mitgeteilt. Leihwagen stehe uns zu
oder es könne Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Bei Nutzungsausfall werden aber nur Werktage berücksichtigt. Da mein Sohn im Schichtbtrieb arbeitet, musste er letztes Wochenende auch Samstag und Sonntag arbeiten, wie sieht es in solchen Fällen aus ? Der SB erklärte weiter, dass das Busunternehmen durch sie angeschrieben wird und um Stellungnahme gebeten wird. Was passiert wenn die jetzt weiter behaupten mein Sohn wäre viel zu schnell unterwegs gewesen ? Ein Zeuge war anwesend als der Busfahrer seine Schuld eingstanden hat. Es waren auch keinerlei Bremsspuren am Unfallort zu sehen, wie kann jetzt noch festgestellt werden,
welche Geschwindigkeit gefahren wurde ? Am Fahrzeug meines Sohnes war auf den ersten Blick kaum was zu sehen, nur das eine Rad stand etwas schief und der Frontspoiler hat etwas gelitten. Erst durch den Gutachter haben wir gestern erfahren, dass sogar einen Totalschaden nicht ausgeschlossen werden kann. 2500,- € Schaden ( Frontspoiler, Oelwanne, Querlenker, Achsträger) bei einem Wert von 3800,- € wobei jetzt noch ein Nachgutachten gemacht werden muss inwieweit die Achse Radlager u.s.w. beschädigt sind. Von den Beschädigungen an den Felgen mal ganz abgesehen würden die Reparaturkosten dann wohl weit über dem Wert des Fahrzeugs liegen.Verwundert hat uns der niedrige Wert, da das Fahrzeug sehr viel Sonderzubehör hat (eben ein Liebhaberstück) Airbrush rundum sogar im Motorraum
sehr teure Felgen, Fahrwerk ( erst 3 Monate alt) Sportlenkrad, Musikanlage, Sportauspuff und noch vieles mehr. Die Sonderausstattung wurde bei unserer Versicherung mit 7000,- € gesondert angegeben und versichert . Laut Gutachter findet dies alles keine Berücksichtigung, da das Fahrzeug kein Orginal Opel Vectra (irgendwas mit 5 ?, (sorry kein Plan und mein Sohn momentan nicht greifbar) ist sondern nur eine 2 Liter Maschine hätte und somit nur ein Nachbau wäre. Für mich nicht nachvollziehbar, da ja die teuren Teile am Fahrzeug vorhanden sind, auch wenn es sich nur um einen Nachbau handelt. Was würdet ihr raten erst mal abwarten wie sich die Versicherung und das Busunternehmen verhält oder gleich zum Anwalt ??
Wie läuft das jetzt alles ab? Ich weis, viele Fragen aber bin in solchen Sachen absoluter Neuling. Gott sei Dank, brauch ja auch kein Mensch !!!
Schon jetzt herzlichen Dank für die Antworten
Gruß Christina
Beste Antwort im Thema
Zitat Schreddi:
"..Das ist ja nun auch mal haaaaarscharf am Totalschaden vorbei - seid mal froh dass hier noch Reparaturwürdigkeit besteht.
4100 WBW abzgl. 1500 Restwert entsprechen 2600 Wiederbeschaffungsaufwand.
Anhand der 130% Regel ist eine Reparatur bis 3380 € überhaupt möglich.... Also - knapp 😉.."
Ähem..
Die 130%-Regel bezieht sich doch auf den Wiederbeschaffungswert (4100€ x 1,3 = 5.330 €)
Dieser Schaden (Repkosten 3450,29 € brutto) ist ein sogenenannter UHU "Unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes."
Damit ist der Schaden ohne Einschränkung reparaturfähig.
Bei fikitver Abrechnung wird die Versicherung hier nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen.
Das bedeutet, Du bekommst 4100€ minus Restwert.
Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse
als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.
29 Antworten
Hallo,
bin schon auf der Suche aber,
Verkehrsrecht ist wohl in unserer Gegend Fehlanzeige, leider nicht fündig geworden.
Nächster Anwalt wäre in Aschaffenburg, wäre über 50 km von hier (PLZ 63688)entfernt
Was kommt noch in Frage ???
Probiers mal damit:
Hi,
Zitat:
Original geschrieben von runabout
(....)
Ähem..
Die 130%-Regel bezieht sich doch auf den Wiederbeschaffungswert (4100€ x 1,3 = 5.330 €)
(...)
absolut richtig - mein Fehler, sorry. Dat war'n klassischer Blackout 😉
Danke für die Richtigstellung.
Zitat:
Original geschrieben von runabout
(...)Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse
als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.(...)
Korrekt.
Bei der ersten Suche ist mir aber auch leider erst einer in Aschaffenburg untergekommen.
Aber anrufen schadet nicht. Das lohnt sich Endeffekt sicher - es bedeutet ja nicht, dass ihr jeden Tag in die Kanzlei fahren müsst.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Hi,
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
absolut richtig - mein Fehler, sorry. Dat war'n klassischer Blackout 😉Zitat:
Original geschrieben von runabout
(....)
Ähem..
Die 130%-Regel bezieht sich doch auf den Wiederbeschaffungswert (4100€ x 1,3 = 5.330 €)
(...)
Danke für die Richtigstellung.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Korrekt.Zitat:
Original geschrieben von runabout
(...)Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse
als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.(...)
Bei der ersten Suche ist mir aber auch leider erst einer in Aschaffenburg untergekommen.
Aber anrufen schadet nicht. Das lohnt sich Endeffekt sicher - es bedeutet ja nicht, dass ihr jeden Tag in die Kanzlei fahren müsst.
Grüße
Schreddi
Menno Schreddi, 🙁
wenn man sich auf dich schon mal verlässt.. 😉
und ich hab dir auch noch geglaubt 😁
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Dieser Schaden (Repkosten 3450,29 € brutto) ist ein sogenenannter UHU "Unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes."
Damit ist der Schaden ohne Einschränkung reparaturfähig.Bei fikitver Abrechnung wird die Versicherung hier nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen.
Das bedeutet, Du bekommst 4100€ minus Restwert.Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse
als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.
Wird die Versicherung nicht eher nach dem niedrigsten Betrag - nämlich den Reparaturkosten abzüglich MWSt - abrechnen oder wonach richtet sich das? Ich frage deshalb, weil die gegnerische Versicherung bei mir so abgerechnet hat, und nicht wie in Deinem Beitrag.
Grüße,
Wolfgang
Hier, in diesem speziellen Fall ist der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW - Restwert) geringer als die Reparaturkosten (netto).
Bei fiktiver Abrechnung stellt die Versicherung Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten gegenüber und rechnet nach der für sie günstigeren Variante ab.
Deshalb ist es wichtig auch bei Reparaturschäden den Wiederbeschaffungswert und den Restwert im Gutachten anzugeben.
Zumindest dann, wenn sich die Versicherung animiert fühlen könnte, nach Wiederbeschaffungsaufwand abzurechnen.
Wird ein Schaden unter 100% des WBW, fiktiv nach Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet, kann der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten (netto) nachfordern,
wenn er nachweist, daß er das Fahreug weiternutzt (mindestens 6 Monate), oder das Fahrzeug in Eigenverantwortung repariert.
Im letzeren Fall kann auch der Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
Funktioniert aber nur mit Anwalt (langjährige Erfahrung).
Hallo,
habe einen Anwalt und dessen Aussage deckt sich mit der von runabout.
Wird fiktiv abgerechnet, heißt 2.600,- € plus Mwst aus den Reparaturrechnungen die eingereicht werden. So zumindest habe ich dies verstanden.
Gruß Christina
Bei Reparatur in Eigenverantwortung können die Reparaturkosten laut Gutachten gefordert werden. Mehrwersteueranteil (Ersatzteile ) gegen Nachweis.
Vom BGH so festgelegt.
Guckst Du Hier:
/.../document.py?...
Hallo runabout,
Danke für den Link. Muss heute mittag eh noch mal mit Anwalt telefonieren, werd diesbezüglich noch mal nachfragen.
Vielleicht hab ich es auch falsch verstanden.
Gruß Chrsistina
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Hier, in diesem speziellen Fall ist der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW - Restwert) geringer als die Reparaturkosten (netto).
Bei fiktiver Abrechnung stellt die Versicherung Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten gegenüber und rechnet nach der für sie günstigeren Variante ab.
Das ist bei mir die Reparatur, im Gegensatz zum OP. Bein Abrechnung nach Gutachten würde ich gerne die Reparaturkosten (netto), Fahrtkosten für die Überführung des neuen PKW (per Bahn hin, Kraftstoffkosten für die Rückfahrt), Kosten der Zulassungsstelle (Abmeldung, Kurzzeitkennzeichen, Zulassung) - Belege liegen vor - und eine Aufwandsentschädigung (so um 50 EUR) für die Abwicklung des Ganzen mit der gegnerischen Versicherung (schon etliche Telefonate gehabt, Gutachtertermin, etc.) zur Erstattung vorlegen. Soll ich da lieber gleich eine Fachkraft mit betrauen, oder läuft das normalerweise reibungslos? Danke auch für die bisherige Info.
Grüße,
Wolfgang
Hallo,
Habe noch mal mit Anwalt gesprochen, es ist so wie Runabout es in seinem Beitrag geschrieben hat.
Erfahrungsgemäß ist es wohl so, dass die Versicherungen erst mal WBW abzügl. Restwert zahlen und erst nach Ablauf des halben Jahres der Restbetrag ausgezahlt wird.
Gruß Chrsitina
Hallo,
es gibt Probleme mit der Rechtschutz- Versicherung.
Die haben abgelehnt:
" Versicherungsschutz besteht für den VN als Fahrer von bestimmten Fahrzeugen, sowie als Insasse, Fußgänger oder Radfahrer. Hieraus ersehen Sie, dass der VN als Eigentümer eines Fahrzeugs nicht versichert ist.
Wir können deshalb nicht behilflich sein. "
Kann ich nicht verstehen, da wir damals erst eine Verkehrsrechtschutz für meinen Sohn abgeschlossen hatten, diese wurde auf Fahrer - Rechtschutz umgeändert .
Grund: Fahrzeug ist aus versicherungstechnischen Gründen auf mich zugelassen.
Im übrigen hat die gegnerische Versicherung jetzt mitgeteilt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden noch immer nicht gemeldet hat. Sie hätten jetzt eine Schadensanzeige angefordert und bitten um Geduld.
Gruß Christina
Ich finde es seltsam das dein Sohn das nicht selber in die Hand nehmen kann und das deine eigenen Beiträge alle positiv bewertet werden...?!
Zitat:
Original geschrieben von ChristinaM
Bei Nutzungsausfall werden aber nur Werktage berücksichtigt. Da mein Sohn im Schichtbtrieb arbeitet, musste er letztes Wochenende auch Samstag und Sonntag arbeiten, wie sieht es in solchen Fällen aus ?
nur mal so zur info: die woche hat 6 werktage!
Zitat:
Original geschrieben von Frighetto
Ich finde es seltsam das dein Sohn das nicht selber in die Hand nehmen kann und das deine eigenen Beiträge alle positiv bewertet werden...?!
Hallo,
verstehe nicht was Du damit sagen willst ???
Ist es nicht egal, wer hier im Forum Hilfe sucht.
Falls nur unmittelbar betroffene hier im Forum schreiben durfen, so ist mir dies neu.
Würde aber in unserem Fall auch nicht zutreffen, da sich das Fahrzeug in meinem Besitz befindet. Was die positiven Bewertungen angeht, so habe ich nur, die für mich hilfreichen als positiv bewertet und keine Bewertungen für mich selber abgegeben.
Wo also liegt Dein Problem ???
Gruß Christina