Schadenrückkauf Ja oder Nein
Hallo Freunde,
ich habe jemandem einen Kratzer ins Auto gemacht.
Die Kosten der Regulierung haben € 1.800 betragen, ein Schadenrückkauf würde sich rechnerisch bis € 1.400 lohnen. Ich würde nun von SF13 in SF6 zurückgestuft werden. Reiner Haftplfichtfall, bei mir am Fahrzeug is nix.
Könnte es u. U. trotzdem sinnvoll sein den Schaden zurückzukaufen, z. B. wenn nun nochmal etwas passieren sollte wäre ich SF1.
Was würdet ihr machen?
Vielen Dank.
Gruß
bw
Beste Antwort im Thema
http://www.motor-talk.de/faq/versicherung-q26.html#Q2527232
2.4. Rueckkaufkosten eines verursachten Schadens
Beim Rückkauf müssen nur die reinen Schadenskosten zurückbezahlt werden:
-Reparaturkosten
-ggf. Wertminderung
-Kostenpauschale
-Kosten für Mietwagen
-Nutzungsausfallentschädigung
-Kosten für Personenschaden (z.B. Schmerzensgeld)
Nicht bezahlt werden müssen die Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten
-Anwaltskosten
-Kosten des Gutachters.
56 Antworten
Also die Fahrt war nicht von der Arbeit oder zurück. Es war in der Freizeit. Es handelt sich um ein Privatfahrzeug.
Gruß
ja darum geht es nicht.
du kannst im Rahmen der steuererklärung grundsätzlich die Kilometerpauschale für den Arbeitsweg geltend machen. Dann sind alle weitere Kosten aber damit abgegolten.
Alternativ kannst Du die Gesamtkosten ermitteln. Diese dann durch die zurückgelegten KM teilen. Dann bekommst Du einen Beitrag pro KM und dann für die Fahrten, de im Zusammenhang mit den Einkünften stehen geltend machen.
Um das Verhältnis dienstlich zu privat zu bestimmten brauchst Du aber ein Fahrtenbuch. Deine bloßen Angaben wird nicht vertraut werden.
Beispiel:
Alle Kosten für das Fahrzeug n 2015: 6000€
Zurückgelegten KM 10000
Kosten pro KM: 0,60€
Fahrten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften: 1000 km
Abzugsfähiger Betrag: 1000x0,6 = 600€
Als Arbeitnehmer lässt sich für den Arbeitsweg nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen - es sei denn, es liegt eine Behinderung vor.
Unfallkosten sind mit dem pauschalen Ansatz im Unterschied zu anderen Autokosten nicht abgegolten, sondern können extra geltend gemacht werden. Bedingung: Der Schaden trat im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung auf, also etwa auf dem Arbeitsweg, was beim Threadersteller nicht der Fall ist.
Also für mich ist es ganz einfach. Da wir alle keine Glaskugel haben meine Gedanken. Wenn Dir 1800 Euro nicht wirklich wehtun, dann zahle sie. Wer weiß, was Du in Zukunft fährst, oder Dein Versicherer die Beiträge anpasst. Mit Sicherheit werden die Tarife der Versicherer nicht tatsächlich günstiger, da die Schadenquoten weiter steigen. Jetzt sind die Kosten klar, hast Du wirklich einen zweiten Treffer wird es wohl eher nichts mit dem Rückkauf.
LEjockel
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Zitat:
@VW-Hawky schrieb am 14. Mai 2015 um 22:11:05 Uhr:
Als Arbeitnehmer lässt sich für den Arbeitsweg nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen - es sei denn, es liegt eine Behinderung vor.Unfallkosten sind mit dem pauschalen Ansatz im Unterschied zu anderen Autokosten nicht abgegolten, sondern können extra geltend gemacht werden. Bedingung: Der Schaden trat im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung auf, also etwa auf dem Arbeitsweg, was beim Threadersteller nicht der Fall ist.
1. absatz: sehe ch anders.
2. absatz: quelle?
gruß und danke
Zitat:
@lejockel schrieb am 15. Mai 2015 um 08:59:02 Uhr:
Also für mich ist es ganz einfach. Da wir alle keine Glaskugel haben meine Gedanken. Wenn Dir 1800 Euro nicht wirklich wehtun, dann zahle sie.LEjockel
Ja, das ist die Frage, wie viel Cash man auf dem Konto haben sollte, dass es "nicht wehtut".
Was ist deine Meinung?
Danke vorab.
Gruß
bw
@phaetoninteressent:
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt…..“
->Man beachte das Wort „ist“ – also keine Wahlmöglichkeit zum Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle.
Anders bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeit:
„4a: Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“
-> Möglichkeit zum Ansatz der tatsächlichen Kosten für Dienstreisen; alternativ pauschal derzeit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (entspricht mit Hin- und Rückfahrt 0,60 EUR/km Entfernungspauschale).
„2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Behinderte Menschen,
1.deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
->Also Ausnahme, d.h. Wahlmöglichkeit für Behinderte. "Sämtliche Aufwendungen" ist missverständlich, da Unfallkosten nicht dazugehören.
Allerdings: Unfallkosten gehören nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr zu den Gesamtkosten, aus denen sich der tatsächliche Kilometersatz ergibt.
Aus R 8.1 Abs. 9 Lohnsteuerrichtlinien:
„Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen. Absetzungen für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.“
->Das bedeutet: Unfälle auf Privatfahrten werden steuerlich nicht berücksichtigt, auch nicht mehr indirekt über den Kilometersatz.
Nicht ersetzte Unfallschäden auf den Fahrten zur Arbeit oder Dienstreisen sind im Regelfall Werbungskosten (oder bei Firmenfahrzeugen Betriebsausgaben). Wird das Auto nicht repariert, liegt eine außergewöhnliche Abschreibung vom -ggf. fiktiven- Buchwert (nicht vom Zeitwert!) vor – die allerdings ins Leere geht, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer bereits erreicht wurde. Die Finanzverwaltung geht von 8 Jahren aus.
Zur Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale:
„Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (siehe Tz. 4).“
Aus dem BMF-Schreiben:
https://...undesfinanzministerium.de/.../...n-reisekostenrecht.pdf?...
Siehe auch das BFH-Urteil vom 21.8.2012 (VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171).
So wie Du fragst scheint es so, als ob es Dir wehtut. Dann lass es lieber sein! Kenne Dein Konto nicht und weiß auch nicht ob und wie Du lebts und wofür Du Dein Geld sonst noch ausgibts.
LEjockel
Zitat:
@lejockel schrieb am 15. Mai 2015 um 15:47:57 Uhr:
So wie Du fragst scheint es so, als ob es Dir wehtut.LEjockel
So möchte ich das nicht sagen, wirf einfach mal eine Zahl in den Raum.
MfG
bw
Nein Nein eine Zahl bekommst Du nicht von mir, aber wenn ich die 1800 Euro zahlen müsste geht mein Leben ganz normal weiter. Sorry!
LEjockel
vielen herzlichen Dank!!!!
Zitat:
@VW-Hawky schrieb am 15. Mai 2015 um 15:47:05 Uhr:
@phaetoninteressent:
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt…..“
->Man beachte das Wort „ist“ – also keine Wahlmöglichkeit zum Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle.
Anders bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeit:
„4a: Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“
-> Möglichkeit zum Ansatz der tatsächlichen Kosten für Dienstreisen; alternativ pauschal derzeit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (entspricht mit Hin- und Rückfahrt 0,60 EUR/km Entfernungspauschale).„2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Behinderte Menschen,
1.deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“->Also Ausnahme, d.h. Wahlmöglichkeit für Behinderte. "Sämtliche Aufwendungen" ist missverständlich, da Unfallkosten nicht dazugehören.
Allerdings: Unfallkosten gehören nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr zu den Gesamtkosten, aus denen sich der tatsächliche Kilometersatz ergibt.
Aus R 8.1 Abs. 9 Lohnsteuerrichtlinien:„Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen. Absetzungen für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.“
->Das bedeutet: Unfälle auf Privatfahrten werden steuerlich nicht berücksichtigt, auch nicht mehr indirekt über den Kilometersatz.
Nicht ersetzte Unfallschäden auf den Fahrten zur Arbeit oder Dienstreisen sind im Regelfall Werbungskosten (oder bei Firmenfahrzeugen Betriebsausgaben). Wird das Auto nicht repariert, liegt eine außergewöhnliche Abschreibung vom -ggf. fiktiven- Buchwert (nicht vom Zeitwert!) vor – die allerdings ins Leere geht, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer bereits erreicht wurde. Die Finanzverwaltung geht von 8 Jahren aus.Zur Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale:
„Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (siehe Tz. 4).“
Aus dem BMF-Schreiben:
https://...undesfinanzministerium.de/.../...n-reisekostenrecht.pdf?...
Siehe auch das BFH-Urteil vom 21.8.2012 (VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171).
Zitat:
@lejockel schrieb am 15. Mai 2015 um 16:15:36 Uhr:
Nein Nein eine Zahl bekommst Du nicht von mir, aber wenn ich die 1800 Euro zahlen müsste geht mein Leben ganz normal weiter. Sorry!LEjockel
Also mein Leben würde danach auch ganz normal weitergehen. Ich müsste da auch auf nichts verzichten oder mich sonst irgendwie einschränken, allerdings ist es auch nicht so, dass ich vor lauter Cash meinen Kontostand nicht mehr überblicke.😉
Hallo Freunde,
ich bin noch immer und entschlossen und brauche noch ein paar weitere Meinungen🙂.
Danke und
Gruß
bw
Nicht zurückkaufen. Ich schließ doch keine Versicherung ab, um im Schadenfall 1.800 € selber zu zahlen 😕. Bei z.B. 500 € wär das was anderes.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 17. Mai 2015 um 21:50:24 Uhr:
Nicht zurückkaufen. Ich schließ doch keine Versicherung ab, um im Schadenfall 1.800 € selber zu zahlen 😕. Bei z.B. 500 € wär das was anderes.
Eigentlich hast du ja recht. Warum ich mich so schwertue ist einfach, dass ich immer dachte "eine Versicherung brauchst du, wenns mal so richtig kracht". Und das ist bei diesem Schaden hier einfach nicht passiert.