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Schaden beim Glühkerzenwechsel in einer Vertragswerkstatt

Themenstarteram 8. Dezember 2008 um 17:46

Hallo Leute.

Ich weiß nicht ob es hier ins Forum passt aber vieleicht kann mir denoch jemand helfen.

Habe meinen Wagen zum Vertragshändler-Werkstatt gebracht um Glühkerzen wechseln zu lassen.Danach habe ich einen Anruf bekommen,daß eine Glühkerze abgebrochen ist und die Reperatur sehr teuer wird ( ca.3000 Euro).Die Mechaniker bzw.Meister sind sich keine Schuld bewusst und meinen,daß ich den entstandenen Schaden übernehmen muss,da sie angeblich keinen Fehler gemacht haben.Ich habe allerdings auch keinen Fehler gemacht.

(Wer soll das sonst machen wenn nicht der Vertragshändler-Werkstatt ? )

Muss ich für den Glühkerzenwechsel 3000 Euro bezahlen ????

Das kann doch nicht angehen !

Wie ist den die Rechtslage in diesem Fall ?

Worauf muss ich achten und welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten ?

Bitte um Eure Hilfe,es ist sehr dringend.

Danke im voraus.

 

MfG

egonik

Beste Antwort im Thema

Die wollen dir sicherlich einen neuen Zylinderkopf verkaufen, da die Glühkerzen beim herausdrehen abgerissen sind. Dieses Problem ist bekannt und es gibt da schon Reparaturmethoden um den Zylinderkopf zu retten. Man kann die abgerissenen Glühstifte ausbohren und die Gewinde instandsetzen. Der Zylinderkopf muss dazu nicht erneuert werden, das spart schon mal einiges an den Reparaturkosten.

 

Was die Haftung betrifft, muss im Vorfeld erst einmal geklärt werden, ob die Werkstatt hier nach Herstellervorgaben beim Ausbau vorgegangen ist.

 

Einige Hersteller schreiben zum Beispiel vor, dass der Motor auf Betriebstemperatur gebracht werden muss, bevor die Glühstifte ausgebaut werden dürfen.

 

Ein Ausbaufehler liegt hier nahe, aber das muss natürlich bewiesen werden.

 

Du solltest dich an einen KFZ- Sachverständigen wenden, der sich den Schaden vor Ort ansieht, damit man erst einmal klären kann, was da schief gelaufen ist. 

 

Erteile bis dahin keine weiteren Reparaturfreigaben und untersage der Werkstatt bis auf weiteres weitere Arbeiten an deinem Auto.

Wenn die mitbekommen, dass du mit einem Sachverständigen dein Auto begutachten möchtest, werden die mit Sicherheit schon einmal einlenken und dir einen "Vergleich" anbieten.

 

Einen Rechtsanwalt kannst du immer noch beauftragen. Wichtig ist erst einmal, dass die Beweise gesichert werden und die Schadenursache geklärt wird. 

 

Gruß

 

Delle

 

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Die wollen dir sicherlich einen neuen Zylinderkopf verkaufen, da die Glühkerzen beim herausdrehen abgerissen sind. Dieses Problem ist bekannt und es gibt da schon Reparaturmethoden um den Zylinderkopf zu retten. Man kann die abgerissenen Glühstifte ausbohren und die Gewinde instandsetzen. Der Zylinderkopf muss dazu nicht erneuert werden, das spart schon mal einiges an den Reparaturkosten.

 

Was die Haftung betrifft, muss im Vorfeld erst einmal geklärt werden, ob die Werkstatt hier nach Herstellervorgaben beim Ausbau vorgegangen ist.

 

Einige Hersteller schreiben zum Beispiel vor, dass der Motor auf Betriebstemperatur gebracht werden muss, bevor die Glühstifte ausgebaut werden dürfen.

 

Ein Ausbaufehler liegt hier nahe, aber das muss natürlich bewiesen werden.

 

Du solltest dich an einen KFZ- Sachverständigen wenden, der sich den Schaden vor Ort ansieht, damit man erst einmal klären kann, was da schief gelaufen ist. 

 

Erteile bis dahin keine weiteren Reparaturfreigaben und untersage der Werkstatt bis auf weiteres weitere Arbeiten an deinem Auto.

Wenn die mitbekommen, dass du mit einem Sachverständigen dein Auto begutachten möchtest, werden die mit Sicherheit schon einmal einlenken und dir einen "Vergleich" anbieten.

 

Einen Rechtsanwalt kannst du immer noch beauftragen. Wichtig ist erst einmal, dass die Beweise gesichert werden und die Schadenursache geklärt wird. 

 

Gruß

 

Delle

 

Themenstarteram 9. Dezember 2008 um 5:30

Hallo Delle,Hallo Leute,

Im nachinein können sie viel erzählen.Sie können im Bericht die Herstellervorgaben abschreiben und behaupten so vorgegeangen zu sein.

Ich bin auch der Meinung,daß sie mir oder meinem Anwalt beweisen müssen,daß sie keinen Fehler begangen haben.

Das zu beweisen wird aber schwierig.Sie haben bestimmt die Reperatur nicht auf Video wo die Kraft des Drehmomentschlüsssels angezeit wird.

Sie können auch behaupten die Kerzen bei Betriebstemperatur des Motors gewechselt haben aber die Temperatur jetzt nicht nachweisbar.

Meine Meinung nach hätten sie mich informieren müssen,daß eine Kerze nicht ohne Gewalt zu entfernen ist und sich von mir das OK hollen müssen.

Was meint Ihr dazu ???

MfG egonik

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Ich bin auch der Meinung,daß sie mir oder meinem Anwalt beweisen müssen,daß sie keinen Fehler begangen haben.

Nein!

Gehe mal von folgender Rechtslage aus:

Derjenige, welcher etwas behauptet (also du, nämlich dass die Werkstatt einen Fehler begangen hat) ist in der Nachweispflicht.

Es ist mitnichten so, dass einfach einer daher kommen kann und sagen: "Ihr habt einen Fehler gemacht - und jetzt entlastet euch mal von meiner Behauptung"

Delle hat dir das weitere Vorgehen vollkommen korrekt beschrieben.

Mehr gibt es hier auch nicht zu zu sagen - das hier ist nämlich das Versicherungsforum und nicht das Rechtsberatungsforum rund um alle rechtlichen Probleme mit dem Auto.

Begib dich zu einem Rechtsanwalt und sprich mit diesem das weitere Vorgehen ab (ausnahmsweise muss ich auch mal diesen Ratschlag hier loswerden).

 

 

Themenstarteram 9. Dezember 2008 um 6:23

Hallo Twelferider,

Die Werkstatt behauptet keinen Fehler gemacht zu haben ! Also müssen sie das beweisen.

Ich habe nichts kaputtgemacht, also brauche ich auch nichts zu beweisen !

Ich habe Ihnen einen fahrbereiten Wagen gegeben und sie sollten nur die Glühkerzen wechseln.

Ich wurde weder,beim schriftlichen Auftrag noch mündlich darauf hingewiesen,daß so etwas passieren kann.

Deswegen habe ich doch das Recht meinen Wagen fahrbreit wiederzubekommen,ohne Motorschaden. Oder ?

Alles andere ist doch unlogisch.

Es gibt hier kein "Rechtsberatungsforum", deswegen habe ich es hier versucht.

Rechtschutzversicherung ist auch eine Versicherung.

MfG egonik

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Die Werkstatt behauptet keinen Fehler gemacht zu haben ! Also müssen sie das beweisen.

Ich habe nichts kaputtgemacht, also brauche ich auch nichts zu beweisen !

Lies dir meinen obigen Beitrag einfach nochmal durch.

 

Was fragst du eigentlich hier, wenn du eine Antwort dann doch nicht glaubst.

Du stehst hier, wie ein fünfjähriges Kind, dem eine Antwort nicht gefällt, stampfst mit dem Fuss auf den Boden und schreist mit hochrotem Kopf" Nein - das ist aber so, wie ICH das sage!"

Also gut - dann ist das eben so wie du das siehst - mir doch auch egal - wirst dann ja sehen, wie es der Richter sieht.

Dir hier Antworten zu geben ist reine Zeitverschwendung, weil du es ja sowieso nicht glaubst bzw. besser weisst.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von egonik

 

Rechtschutzversicherung ist auch eine Versicherung.

Hier geht es aber nicht um ein Problem mit oder zu einer Rechtsschutzversicherung, sondern um eine (von dir gewünschte) Rechtsberatung - und die hat hier nun mal nichts zu suchen.

Davon abgesehen bist du ja sowieso (wie man oben sieht) beratungsresistent und weisst (egal ob zu Postings von Delle oder von mir) alles besser.

 

Deswegen ist für mich auch jetzt Schluss in diesem Thread

CU.

am 9. Dezember 2008 um 6:56

@TE

Wenn du so überzeugt bist das du im Recht bist, dann bleibe bei deiner Meinung und bestehe darauf, dass die Werkstatt beweist keinen Fehler gemacht zu haben.

Wundere dich aber bitte nicht wenn der Schuss nach hinten los geht. :D

Suchst du hier nach Rat oder willst du nur "deine" eigene Meinung bzw. dein Rechtsempfinden kund tun?

Delle hat dir eine "sehr sinnvolle" Vorgehensweise beschrieben und twelferider hat versucht dir zu erklären, wie es im deutschen Rechtssystem abläuft.

Das alles kann du beherzigen, musst du aber nicht.

Viel Spass vor Gericht, falls es soweit kommt. Und zum Trost. Du wirst mit Sicherheit "ein" Urteil erhalten.

Und dein Anwalt erhält in jedem Fall sein Geld. Auch wenn du nicht Recht bekommst. :D

Gruß

Frank

Meine Vorredner haben Recht.

 

Es ist alles gesagt.

 

Beherzige die dir gegebenen Ratschläge oder lasse es bleiben. 

 

Zäume meinetwegen auch das Pferd von hinten auf.

 

Jammere aber hinterher nicht herum, wenn es in die Hose gegangen ist.

 

Es soll nämlich Leute geben, die haben auf so einem Gebiet etwas mehr Wissen und Erfahrung wie du.

 

Viel Glück.

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Die Werkstatt behauptet keinen Fehler gemacht zu haben ! Also müssen sie das beweisen.

Ich habe nichts kaputtgemacht, also brauche ich auch nichts zu beweisen !

Wenn ich nun mal rein hypothetisch behaupten würde, du hättest mir gestern das Fahrrad aus der Garage geklaut, müsstest Du mir dann beweisen, dass du das nicht warst? :rolleyes:

Und wenn Du das nicht könntest, müsstest Du mir dann ein neues kaufen? :rolleyes:

am 9. Dezember 2008 um 8:47

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Bitte um Eure Hilfe,es ist sehr dringend.

Ein solcher exakt gleicher Fall - déjà vu?????? -- wurde kürzlich in einem WoMo-Forum beschrieben. Die Userin hatte dort von einer "offiziellen", Fall bezogenen Rechtsberatung berichtet, die - neben singemäß gleich lautendenden Auskünften der User dort - zu exakt den gleichen Aussagen kam, wie die Kollegen hier.

Nur eine User dort hatte nebulös irgendwas von "Produkthaftung" missverstanden.

Gruß situ

Mal von den ganzen Vorrednern und Rechthaberei abgesehen...

Warum sollte man (ich) einen Schaden (wie hier 3000€) selbst bezahlen, wenn die Werkstatt doch Mist gemacht hat? Ich schicke meine Wagen zum Glühkerzenwechsel, was ja nix außergewöhnliches ist, und die brechen das Ding ab beim herausnehmen. Zylinderkopf im Arsch, müsste theoretisch getauscht werden. Aber warum bitte auf meine Kosten? Ich persönlich kann da ja gar nix für...Aber hier in D anscheinend ja doch :( Das ist echt traurig!

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Mal von den ganzen Vorrednern und Rechthaberei abgesehen...

vielleicht weil die "Rechthaber" etwas von der Materie verstehen und die kleine polo-mausi nicht ? :rolleyes:

 

Und hättest du hier mal aufmerksamer mitgelesen, müsste dir eingentlich aufgefallen sein,

wass ich zum Reparaturablauf geschrieben habe.

 

Wenn man sein Recht haben möchte, muss man nun mal mit Besonnenheit vorgehen und nicht rumheulen, wie ein 5 Jähriges Kind, dem man seinen Spielball weggenommen hat.

 

Ich habe es in einem anderem Fred schon mal geschrieben, wiederhole mich aber gern noch einmal.

 

Bei einigen Usern hier bei MT im Versicherungsforum handelt es sich um sogenannte Fachleute, die hier gern bereit sind Tipps und Erfahrungen weiterzugeben und zu helfen (auch wenn manche das einfach nicht kapieren wollen oder können)

 

Die posten hier nicht, um anderen Leuten nach dem Mund zu reden oder um Sie zu trösten und Ei zu machen. 

 

Und wenn dann etwas erklärt wird, sollte man zumindest versuchen das zu verstehen.

 

Polemisieren kann man in der Stammkneipe.

 

 

Themenstarteram 9. Dezember 2008 um 13:22

Wir sollten nicht beleidigen werden.Ich habe keinen beleidigt und keinem was unterstellt.

Ich bin aufgeregt und depriemiert und will das besste daraus machen.Verständlich ???

Ich bun auch für Eure Meinung dakbar.

Hier ein Auszung aus einem anderen Forum:

Zitat:

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei dem Auftrag an die Werkstatt, die den Austausch der Glühkerzen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet damit den Erfolg; er hat ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Reparatur hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Kommt es bei der Reparatur zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen, veranlaßt durch den Unternehmer, so ist dieser hierfür verantwortlich. Die Haftung des Unternehmers setzt ein Verschulden voraus. Dies wird regelmäßig vermutet, der Unternehmer hätte fehlendes Verschulden nachzuweisen. Wenn somit das Abbrechen der Glühkerze im Gewinde aufgrund eines Versehens,also fahrlässig, von der Werkstatt versucht wurde, so haben Sie entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz. Dies führt entweder dazu, dass Sie die insoweit erforderlichen Kostenaufwendungen nicht zahlen müssen - wenn die Reparatur bereits durch die Werkstatt bei Austausch der Glühkerzen - durchgeührt wurde oder Anspruch auf Durchführung bzw. Geldersatz hätten,wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt worden sein soll.

Sollte dem Unternehmer (=Werkstatt) kein Verschulden, kein Vorwurf, treffen, die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sein, was - wie gesagt - eine Beweisfrage ist - so würden derartige Ansprüche nicht bestehen. Dies könnte z.B. der Fall sein,wenn sich herausstellen sollte, dass aufgrund besonderer technischer Umstände die Glühkerze abbrechen mußte, nicht anders als durch ein Abbrechen aus der Gewindeverbindung zu entfernen gewesen wäre. Ob hierfür Anzeichen vorlagen oder der Unternehmer entsprechende Einwendungen gemacht hat,sollten Sie ggf.noch mitteilen (Nachfragefunktion!).

Sollte es zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen durch die abgebrochene Glühkerze nicht gekommen sein und damit die höheren Kosten nur durch den Aufwand entstanden sein,um die abgebrochene Glühkerze zu entfernen, so stellt dies dann im wesentlichen eine Frage zur "üblichen Vergütung" dar. Die Werkstatt hat - da sie die Werkleistung, den Austausch der Glühkerzen erbracht hat - Anspruch auf die übliche Vergütung, da wohl kein fester Preis/Werklohn vereinbart worden ist. Üblich ist dann die Vergütung, die üblicherweise für gleiche Leistungen gewährt wird. In diesem Zuge wird es dann wieder auf die Frage drauf ankommen, ob die Werkstatt ein Verschulden trifft oder nicht.

Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und

verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

MfG egonik

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Wir sollten nicht beleidigen werden.Ich habe keinen beleidigt und keinem was unterstellt.

Ich bin aufgeregt und depriemiert und will das besste daraus machen.Verständlich ???

Ich bun auch für Eure Meinung dakbar.

Hier ein Auszung aus einem anderen Forum:

Zitat:

Original geschrieben von egonik

Zitat:

Sehr geehrter Ratsuchender,

 

bei dem Auftrag an die Werkstatt, die den Austausch der Glühkerzen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet damit den Erfolg; er hat ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Reparatur hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

 

Kommt es bei der Reparatur zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen, veranlaßt durch den Unternehmer, so ist dieser hierfür verantwortlich. Die Haftung des Unternehmers setzt ein Verschulden voraus. Dies wird regelmäßig vermutet, der Unternehmer hätte fehlendes Verschulden nachzuweisen. Wenn somit das Abbrechen der Glühkerze im Gewinde aufgrund eines Versehens,also fahrlässig, von der Werkstatt versucht wurde, so haben Sie entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz. Dies führt entweder dazu, dass Sie die insoweit erforderlichen Kostenaufwendungen nicht zahlen müssen - wenn die Reparatur bereits durch die Werkstatt bei Austausch der Glühkerzen - durchgeührt wurde oder Anspruch auf Durchführung bzw. Geldersatz hätten,wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt worden sein soll.

 

Sollte dem Unternehmer (=Werkstatt) kein Verschulden, kein Vorwurf, treffen, die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sein, was - wie gesagt - eine Beweisfrage ist - so würden derartige Ansprüche nicht bestehen. Dies könnte z.B. der Fall sein,wenn sich herausstellen sollte, dass aufgrund besonderer technischer Umstände die Glühkerze abbrechen mußte, nicht anders als durch ein Abbrechen aus der Gewindeverbindung zu entfernen gewesen wäre. Ob hierfür Anzeichen vorlagen oder der Unternehmer entsprechende Einwendungen gemacht hat,sollten Sie ggf.noch mitteilen (Nachfragefunktion!).

 

Sollte es zu Beschädigungen an anderen Fahrzeugteilen durch die abgebrochene Glühkerze nicht gekommen sein und damit die höheren Kosten nur durch den Aufwand entstanden sein,um die abgebrochene Glühkerze zu entfernen, so stellt dies dann im wesentlichen eine Frage zur "üblichen Vergütung" dar. Die Werkstatt hat - da sie die Werkleistung, den Austausch der Glühkerzen erbracht hat - Anspruch auf die übliche Vergütung, da wohl kein fester Preis/Werklohn vereinbart worden ist. Üblich ist dann die Vergütung, die üblicherweise für gleiche Leistungen gewährt wird. In diesem Zuge wird es dann wieder auf die Frage drauf ankommen, ob die Werkstatt ein Verschulden trifft oder nicht.

 

Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und

verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

MfG egonik

Sehr schön egonik,

 

und nun lies dir in aller Ruhe mal meinen ersten Beitrag durch und gleiche das mal mit dem Text vom RA ab.

 

Fällt dir da etwas auf ?

 

Wenn es in Zukunft gewünscht wird, dass hier in Juristendeutsch geschrieben wird, könen wir das gerne einführen.

 

Nur ob es allen Jusern gefällt, wage ich zu bezweifeln.

 

Und... wenn hier jemand ohne Ahnung anderen "Rechthaberei" unterstellt, braucht er sich nicht zu wundern, wenn er darauf eine passende Antwort bekommt.

 

So einfach ist das.

 

Gruss

 

Delle

Hallo,

ich schließe an dieser Stelle.

Der TE hat seine Antworten, die Grenze zur Rechtsberatung ist erreicht (übrigens auch bei dem Beitrag des Herrn RA....), damit ist hier alles gesagt.

***GESCHLOSSEN***

Grüße

Schreddi

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