Schaden an Tür weil diese nicht richtig verschlossen war
Hallo zusammen,
gestern hat unsere Nachbarin ihre und unsere Tochter von einem Geburtstag abgeholt. Nach der Rückkehr ist meine Tochter vor der Garage der Nachbarin aus dem Auto ausgestiegen und hat die Tür offenbar nicht richtig zugemacht, d.h. sie war nur angelehnt.
Danach fährt die Nachbarin das Auto in die Garage. Dabei öffnet sich die Tür und schlägt gegen die Garageneinfahrt. Den Schaden schätze ich mal bei ca. € 500,-.
Die Nachbarin erwartet nun, dass ich für den Schaden aufkommen soll.
Wie ist hier die Rechtslage?
- Welche Versicherung kommt für den Schaden auf?
- Wie ist hier die Schuldfrage?
Meiner Meinung nach ist es in der Verantwortung des Fahrers, die Fahrbereitschaft zu gewährleisten.
Zudem müsste bei einer nicht verschlossenen Tür es einen Warnton und ein Signal am Fahrzeug gegeben haben. (Touran Bj. 2009).
Über Tips, wie ich mich am Besten verhalten soll, würde ich mich freuen.
Beste Antwort im Thema
Ich fasse mal zusammen:
Die Fahrerin lässt ein 7-jähriges Kind aussteigen, prüft nicht ob alle Türen verschlossen sind, ignoriert die Warnlampe im KI, fährt los, die Tür öffnet sich und es entstehen Kratzer der Tür. Und nun will sie den Schaden vom 7-jährigen Kind ersetzt haben. Dazu ist dies ja wohl nur eine Behauptung der Fahrerin. Ob es so gewesen ist, weiss doch niemand.
Ohne jetzt juristisch bewandert zu sein, frage ich mich, wie dämlich die Fahrerin gewesen ist. Für ihre eigene Dummheit will Sie jetzt andere haftbar machen. Ich würde meiner Nachbarin fragen, ob sie noch bei klarem Verstand ist. Aber so ist es inzwischen wohl, für jeden selbst verzapften Dummfug versucht man immer andere haftbar zu machen.
Allein durch diese Forderung wäre ich gute Nachbarschaft meinerseits schon stark erschüttert. Egal wie dies ausgehen wird. Einer von beiden ist eh der Dumme.
Zitat:
Wenn man einfach mal die Eier hätte, für den Mist, den das Kind verursacht hat aufzukommen, wäre das Ding ja schon erledigt. Aber nein, immer schön wen suchen, der für den Schaden aufkommt ...🙄
Melde es deiner PHV, hast du die entsprechende Klausel für den Zwerg wird der Schaden übernommen - Ende 😉
Liest Du eigentlich auch andere Beiträge? Oder wie kommt so ein Mist zusammen?😕
61 Antworten
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 30. März 2015 um 21:56:14 Uhr:
das Kind ist aber nicht deliktunfähig; es haftet nur nicht. Das ist ein Unterschied.
Das musst du mir jetzt mal erklären.
Dachte das Kind sei deliktunfähig, da es sich um einen Unfall mit einem Kfz handelt und das Kind unter 10 Jahre alt ist.
Unabhängig davon, ist es meiner Meinung nach immer noch die volle Verantwortung des Fahrzeugführers zu prüfen ob alle Türen verschlossen sind.
Vor allem, da das Auto auch noch ein entsprechendes Warnsystem für den Fahrer mit an Board hat.
Hallo,
ab sieben ist man grundsätzlich (bedingt) deliktfähig. Im Straßenverkehr hat das Kind ein Haftungsprivileg, da es pysiologisch noch benachteilt ist (Abstände, Geschwindigkeit kann es noch nicht einschätzen).
Das Haftungsprivileg greift nur dann, wenn die Benachteiligung "greift", also vorhanden ist. Deswegen gilt es zum Beispeil bei parkenden Autos nicht immer (siehe Vorpost Zitat BGH).
Die Tatsache aber - und das ist das Entscheidene - , dass das Kind ab 7 grundsätzlich haften kann bedingt m.E. eine Deliktfähigkeit.
Ein deliktunfähige Person kann grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogenwerden.
Ich bin aber auch kein Jurist!
mal in Schönschrift :-)
Zitat:
III. Bedingte Deliktsfähigkeit
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den zugefügten Schaden nur verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Der Schädiger muß also seiner geistigen Entwicklung nach imstande sein, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen.
Allerdings haften Minderjährige gemäß § 828 Abs. 2 BGB erst ab einem Alter von zehn Jahren für von ihnen verursachte Verkehrsunfälle (Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesem Falle haften Minderjährige bereits ab dem Alter von sieben Jahren.
Es gilt aber auch in den beiden vorstehenden Fällen, dass eine Haftung nur dann stattfindet, wenn der Minderjährige bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
Quelle: http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag8.html
Das sehe ich anders.
Das Kind ist nach wie vor deliktunfähig, weil es mit dem motorisierten Straßenverkehr überfordert wird.
Man spricht ja auch bei Erwachsenen mit gewissen Behinderungungen von einer Deliktunfähigkeit.
Die Haftungsfrage wiederum ist in diesem speziellen Fall das nächste was es zu klären gäbe, falls die Türe jemand offen gelassen hat, der überhaupt deliktfähig ist.
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So aus der Erinnerung heraus, hatte unser Touran Highline Bj. 2007 auch die Anzeige geöffneter Türen im MFD. Kann aber sein, dass das von der Ausstattung abhängig ist.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 31. März 2015 um 10:08:23 Uhr:
So aus der Erinnerung heraus, hatte unser Touran Highline Bj. 2007 auch die Anzeige geöffneter Türen im MFD. Kann aber sein, dass das von der Ausstattung abhängig ist.
na und?.. das war ne Frau😁
Aber für genau für so was habe ich ja eine PHV. Da brauche ich nicht zu sagen: "Wie kann man denn nur so doof sein?", sondern werde natürlich sofort die Schuld auf mich nehmen und es meiner Versicherung melden. Der Versicherung werde ich schreiben, dass ich schuld bin und Sie doch bitte den Schaden regulieren soll. Sollte die Versicherung anderer Meinung sein, werde ich mit der Ablehnung zum Nachbarn gehen.
"Du guck mal, die Versicherung hat mir geschrieben, dass sich gar nicht schuld bin und deshalb auch nicht für irgendwelchen Schaden aufkommen muss. Das tut mir jetzt aber echt leid für Dich."
Warum sollte ich die Schuld auf mich nehmen?
Das führt nur zu einer schlechten Renta bei meiner Versicherung.
Für die gute Rentabilität der Haftpflichtversicherung bin ich als Versicherungsnehmer nicht zuständig. Allerdings würde ich nie die Schuld auf mich nehmen, sondern den Sachverhalt mitteilen. Die Einschätzung soll die Vers. selbst vornehmen.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 31. März 2015 um 11:52:49 Uhr:
Für die gute Rentabilität der Haftpflichtversicherung bin ich als Versicherungsnehmer nicht zuständig.
Wenn ich die Schuld auf mich nehme, obwohl der Sachverhalt anders war, dann durchaus, finde ich.
Deshalb schrieb ich ja auch "nie die Schuld auf mich nehmen, sondern den Sachverhalt mitteilen". Die Schuldfrage kann ein normaler Versicherungsnehmer ohnehin nicht beurteilen und ist auch nicht seine Aufgabe. Die Versicherung macht ohnehin eine eigene Beurteilung.
Da der Betrieb eines Kindes generell eine potentielle Gefährdung Dritter beinhaltet, müsste doch eigentlich in jedem Fall die für das Kind abgeschlossene Haftpflichtversicherung zahlungspflichtig sein, unabhängig von dessen "Schuld" oder dem Grad der Schuldfähigkeit. Oder gibt es Versicherungen, die da differenzieren? Bei einem siebenjährigen Kind und einem komplexen technischen Gegenstand, an dem Schaden entstanden ist, wohl nicht.
Den Vorgang der Versicherung schildern und dann abwarten, würde den Eltern keine Kosten oder Nachteile verursachen.
Sollte die Versicherung die Zahlung ablehnen mit dem Argument, dass der Schaden von die Fahrzeuglenkerin bei normaler Sorgfalt hätte verhindert werden können, dann könnten sich die Eltern auch zurücklehnen, ohne selbst das Argument "selbst schuld" vorbringen zu müssen.
Erst dann würde ich anbieten, die Hälfte des Schadens mitzutragen.
EDIT verweist auf Peter oben, dessen Meinung ich auch bin.
Zitat:
@Korynaut schrieb am 31. März 2015 um 18:23:45 Uhr:
Da der Betrieb eines Kindes generell eine potentielle Gefährdung Dritter beinhaltet, müsste doch eigentlich in jedem Fall die für das Kind abgeschlossene Haftpflichtversicherung zahlungspflichtig sein, unabhängig von dessen "Schuld" oder dem Grad der Schuldfähigkeit.
Wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde, dann ja.