Schaden an der Stoßstange durch wegrutschen auf Firmengelände

Hallo Gemeinde, mir ist da was DOOOOOFES passiert. Bin zu meinem Service beim .... gefahren und auf dem Betriebsgelände lag Schnee . Es war geräumt aber auf den Parkplätzen für die Besucher/Kunden trotzdem Spiegelglatt . Die hatten den Schnee in die Mitte des Platzes geräumt und ich bin ganz langsam auf den Kunden-Parkplatz gefahren ich betone Schritttempo und trotzdem bin ich nicht zum stehen gekommen und in die vereisten Schneehaufen gerutscht. Nun habe ich einen leichten Schaden (optisch) an der Stoßstange vorn .
Jetzt meine Frage .... bin jetzt der doofe oder kann ich meine Werkstatt dafür in die Verpflichtung nehmen??
Ich weiß das mit deem Schnee ist ein paar Tage her und keine will mehr drüber reden aber hier gehts um das Prinzip wie so was gehändelt werden sollte und ob Kunden in solchen Fällen abgesichert sind. Mir kommt das Thema erst jetzt wieder hoch weil ich mein Auto poliert habe und die Macke in der Stoßstange gesehen hab und weiß wo sie her stammt.
Eure Meinung interessiert mich..

Servus

24 Antworten

das richtigere Buch scheint es ja nicht zu geben, das Richterwort gilt. Und die halten sich anscheinend an das, was ihnen am besten "schmeckt".
Sehe hier in einer Verfügung haufenweise Verweise auf Zöller, ein anderer Richter wurde bzgl. Rechtschreibung mit dem Duden konfrontiert, seine Antwort:"(...) da irrt der Duden (...).

Bevor wir jetzt weiter in den Büchern kramen. Mich hat gestört, dass du die Prüfung des cic von vornherein abgewiegelt hast. Auch war es nicht meine Absicht, hier ein positives cic zu beurteilen (hatte ja oben schon gesagt, dass ich mir bei der Schuldfrage nicht sicher bin), also kein Paradoxon. Und wie gesagt, wenn der Richter jetzt der Argumentation von Hübner folgt, dann ist schon bei der Kausalität Ende.

Für den TE heißt das m.E.: ob er Recht hat oder nicht...sagt Ihm dann ´s Gericht.

Sind wir uns da wenigstens einig? 😛😁

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123


Für den TE heißt das m.E.: ob er Recht hat oder nicht...sagt Ihm dann ´s Gericht.

Sind wir uns da wenigstens einig? 😛😁

Natürlich, denn egal wie "absolut" irgendwelche "höchstrichterlichen" Urteile auch tatsächlich immer sein werden, es bleibt immer eine Entscheidung an der konkreten Situation und da reicht es bei allen Beschreibungen durch Fragesteller ohnehin nie für eine "wasserdichte" Einschätzung.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


es bleibt immer eine Entscheidung an der konkreten Situation und da reicht es bei allen Beschreibungen durch Fragesteller ohnehin nie für eine "wasserdichte" Einschätzung.

räusper...... äähm ja. Nachdem "Die Geister die ich rief" sich hier mal schön ausgesprochen haben meldet sich der TE

(im nachfolgenden "ich"genannt) wieder zur Wort, wenn ich darf?.

Ich (der TE) beschreibe nochmal die Situation. Mein aufsuchen des Firmengeländes wurde begründet mit einer Reklamation einer zuvor durchgeführten Reparatur/Umrüstung des Wagens. Der Parkplatz war zwar geräumt und gut befahrbar aber trotzdem spiegelglatt und die Parktaschen für Kundenbesuche liegen Frontseitig abschüssig. Wenn ich im Schritt-oder eher Kriechthempo trotzdem nicht zum stehen komme obwohl ich Winterreifen mit gutem fast neuwertigem Profil zur Tatzeit fuhr , würde ich(der TE) davon ausgehen das die Firma gegenüber dem Kunden in die Pflicht genommen werden kann. Es war zum "Tatzeitpunkt" egal ob ich 50cm oder 2Meter vorm Schnee gebremst hätte, ich wäre nicht zum stehen gekommen. Mein Fahrzeug hat ABS und nicht mal das hat angeschlagen wegen zu geringer Geschwindigkeit.

Ich betone das hier nur die Fakten ausdiskutiert werden weil der Fall eh schon erledigt ist.

Servus

Auch cic gehört zum Bereich der Verschuldenshaftung, es muss eine Handlung oder Unterlassen schuldhaft für den Schaden ursächlich sein, somit bleiben die gleichen Fragen, wie bei der Verkehrssicherungspflicht:

Dass es im Winter glatt ist, hat der Autohausbesitzer nicht verursacht, somit bleiben die Fragen,
- ob er ausreichend gestreut hat,
seiner Sicherungspflicht nachgekommen ist

- wenn nein, ob es zumutbar gewesen wäre, ausreichend zu streuen
hat es gerade geschneit oder sogar bei Frost geregnet, war es unmittelbar zu Betriebsbeginn, dass er rein zeitlich noch nicht räumen und streuen konnte

- das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen reicht nicht aus, um eine Verletzung der Sicherungspflicht zu begründen (OLG BB - 2 U 48/06),
war hier der gesamte Bereich nicht geräumt/ gestreut oder nur ganz vereinzelt nicht?

- ob der Schaden auch entstanden wäre, wenn er ausreichend gestreut hätte,
also ein Fehlverhalten des Fahrers vor liegt, der selbst bei ausreichender Abstumpfung zu einem Schaden geführt hätte.

Dieses "ausreichend" kann nicht platt an einem "dann hätte man anhalten können" definiert werden, wenn zB. trotz "ausreichendem" Zustand zu schnell gefahren wird.

- war erkennbar oder hätte erkennbar sein müssen, dass hier eine Gefährdungssituation existiert und wurde trotzdem der Parkplatz genutzt, umgangssprachlich als "passt schon" oder auch "Gottvertrauen" bezeichnet, präziser aber irgendwo zwischen "grob fahrlässig" und "billigend in Kauf genommen" angesiedelt.

---

Nicht falsch verstehen, es ist keine Aussage, dass Du hier als Fahrer Dich falsch verhalten hast und "selbst schuld" bist.

Es ist immer noch überhaupt keine Aussage zu treffen, weil viele Dinge unklar sind und sich auch nicht mehr klären lassen.

Es sollte aber erkennbar sein, dass hier sehr viele Komponenten mit hinein spielen und dann auch massive Auswirkungen in die eine wie auch andere Richtung haben.

Eine "pauschale" oder "prinzipielle" Antwort, die zumindest irgendwo zu 90% richtig ist, gibt es bei dem Thema nicht.

Im Land der Rechtsschutzversicherungen gibt es aber pauschale Entscheidungen zum Thema Streugut: Granulate und Split gelten als zumutbar, Sand und Asche kann eine zu geringe Wirkung haben.

Salz ist jedoch nur dort verpflichtend, wenn es um eine massive Gefährdung der körperliche Unversehrtheit geht, also zB. auf Treppen. Umweltschutz ist ein Allgemeingut und wird höher bewertet als der mit Streusalz eventuell vermeidbare Sachschaden eines Einzelnen.

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Der Eigentümer/Firma hat geräumt aber nicht gestreut und es war Nachmittags 14Uhr, sämtliche Mitarbeiter waren in der Firma. Wenn gestreut gewesen wäre dann wäre es NICHT passiert.

Servus

jetzt musst du halt noch einen Richter finden, der derselben Auffassung ist (ggfls. 2, falls 2. Instanz).

Zitat:

Original geschrieben von buratino4


Der Eigentümer/Firma hat geräumt aber nicht gestreut

Damit ist doch aber nicht die Notwendigkeit nachgewiesen. Wenn es mehrheitlich nicht notwendig gewesen ist, dann besteht keine Pflicht zum Streuen.

Aber sicherlich wirst Du bestätigen, dass es überall notwendig gewesen ist.

Zitat:

es war Nachmittags 14Uhr, sämtliche Mitarbeiter waren in der Firma.

Das ist natürlich übel.

Es ist Arbeitszeit und alle sind in der Firma - eine Frechheit.

Machst Du eigentlich auch mal eine Gegenprobe Deiner Argumentation?

Zitat:

Wenn gestreut gewesen wäre dann wäre es NICHT passiert.

Du willst keine Hilfestellung um einer Antwort näher zu kommen, sondern eine Absolution zu Deiner vorgefassten und nicht verhandelbaren Meinung, nun dann:

Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass hier der Betreiber durch schon vorsätzlichem Unterlassen eine Beschädigung willentlich herbeigeführt hat, um die Umsätze im Reparaturbereich zu pushen.

Er hat uneingeschränkt Schadensersatz zu leisten, einen kostenlosen Ersatzwagen in nicht minderer Ausführung für die Reparaturzeit zur Verfügung zu stellen und nach Reparatur unverzüglich sich in das Gefängnis zu begeben, er darf dabei nicht über Los gehen, keine 4.000 Mark einziehen und muss für drei Inspektionsintervalle aussetzen.

(Aber vermutlich wird das jetzt auch wieder irgendwie nicht richtig sein)

vielleicht hat der Besitzer sogar auf eine Lieferung Streumittel gewartet, die ihn Buddelflink für 13 Uhr versprochen hatte. Buddelflink ist schuld!! 😁
Spaß beiseite, hat denn schon ein Gespräch mit dem Besitzer statt gefunden?? Hat er ein Schild auf gestellt? Eingeschränkter Winterdienst??

Zitat:

Original geschrieben von FrankBTF


Hat er ein Schild auf gestellt? Eingeschränkter Winterdienst??

Das nutzt nur der "öffentlichen Hand" im öffentlichen Bereich mit geringen Verkehrsaufkommen.

Eine persönlich gewählte Freistellungserklärung zu einer gesetzlichen Pflicht - probieren kann man es doch mal mit dem Schild an der Haustür: "eingeschränkter Steuerzahler" 😉

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von FrankBTF


Hat er ein Schild auf gestellt? Eingeschränkter Winterdienst??
Das nutzt nur der "öffentlichen Hand" im öffentlichen Bereich mit geringen Verkehrsaufkommen.

Eine persönlich gewählte Freistellungserklärung zu einer gesetzlichen Pflicht - probieren kann man es doch mal mit dem Schild an der Haustür: "eingeschränkter Steuerzahler" 😉

ich habe komplett meine Mitgliedschaft auf dem Finanzamt gekündigt 😮 😁😁

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