Rückzahlung Inzahlungsnahmeprämie nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Guten Morgen,

Ich habe eine spezielle Frage und hoffe, Ihr könnt mir bei der Problemlösung helfen.

08.16 wurde ein Neuwagen gekauft, welcher über 5 mal zur Nachbesserungen wegen Erheblichen Mängeln in der Werkstatt war.
Elektronik, Fahrwerk, Getriebe usw.

Der Händler und VW haben den Rücktritt zugestimmt.

Preis 38900€ Brutto.
Anzahlung: 15000€
Inzahlungsnahme Prämie: 2000€
Finanzierung: 21900€

Nun bekam ich gestern die Finale Rückabwicklungsrechnung
Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Anzahlung: 15000€
Raten Bank: 12000€
Nutzungsentschädigung: -4000€ (20000km)
PRÄMIE: -2000€
Auszahlung: 21000€

Der Wagen steht schon abgemeldet beim Händler.
Muss die Prämie von uns zurück gezahlt werden
oder versucht hier der Händler Geld einzubehalten, dem dieses nicht zusteht?
Nach erneuter Kontrolle aller Unterlagen steht die Prämie nicht im Kaufvertrag sondern nur im Vorab Angebot.

Grüße
FAM Behrens

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Dein Anwalt bekommt sein Geld von Deiner Verkehrsrechtsschutzversicherung.

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Zitat:

@go-4-golf schrieb am 3. Dezember 2017 um 15:14:27 Uhr:



Zitat:

@UllaBehrens schrieb am 3. Dezember 2017 um 11:33:46 Uhr:



Da es ein Ankauf und Neukauf war, muss ich, wenn ich Dich richtig verstanden habe, die 2000€ zurück zahlen, da es sonst ein Geldlicher Vorteil unserer Seite wäre?

Wie werden denn die Zinsen berechnet?

- Du erhältst Wertersatz für das dem Händler überlassene, aber jetzt nicht mehr für Rückabwicklung zur Verfügung stehende Fahrzeug.Würdest Du dann noch die 2000 € behalten, hättest Du an der Rückabwicklung verdient.

- Die bisher gezahlten Zinsen muss doch die Bank ausspucken können.

- Welches Fahrzeug gebt Ihr zurück? Mit dieser Angabe kann die Höhe der Nutzungsentschädigung überprüft werden.

O.

Guten Abend,
es ist ein Golf 7 GTD Variant.
Laufleistung schriftlich bestätigt durch den Händler: 20407km
Kaufpreis: 38900€
Erwartende Laufleistung: 200.000km 0.5% Regelung
Formel: 20407km×38900€/200.000km=ca.3970€

Zinsen:

Finanzierungsbetrag ohne Zinsen: 21.900€
Laufzeit 36 Monate
Zinssatz: 2.99%
Zinsbeitrag: 2.023,13€
Finanzierungsbetrag: 23.923,13€
Monatsraten: 750€
Schlussrate: 0€
Ratenanzahl aktuell: 08.16-11.17=16 Monatsraten
Gezahlte Raten: 12.000€
Wie nun davon die Zinsen berechnet werden, wissen wir nicht.

Wir hatten den gesamten Betrag auf dem Konto für den Wagen, wollten aber nicht den Wagen *bar* bezahlen.

Der Händler will die Anwaltskosten nicht bezahlen, da er der Meinung ist, es gibt keinen Rechtsstreit.
Der Händler bestand darauf, dass wir einen Rechtsanwalt einschalten, damit VW einlenkt und er nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Dann muss sich der Rechtsanwalt darum kümmern, wie er an sein Geld kommt?
Wir haben Verkehrsrechtschutz mit Deckungszusage und 0€ Selbstbeteiligung.

Dein Anwalt bekommt sein Geld von Deiner Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Wie vermutet wurde der Prozentsatz für die Nutzungsentschädigung zu hoch angesetzt.

Bei einem Golf 7 Diesel geht man von einer erwarteten ( oder erwartbaren) Gesamtllaufleistung von mindestens 250 tkm , wenn nicht 300 tkm, aus.
Daraus berechnet sich eine Nutzungsentschädigung von

- 0,40 % /1000 km bei 250 tkm
- 0,33 % /1000 km bei 300 tkm

O.

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe.🙂
Nach unseren gestrigen Telefonat bestand der Händler auf die 0.5%
0.4 bzw. 0.33% galt er als *Wucher* ab.

Da der alte inzahlungsgenommene Wagen, der nicht zurück gekauft werden kann, weiter verkauft wurde, hätten wir noch eine Frage zu diesem.

Zitat:
Dann muß der Händler statt der unmöglich gewordenen Rückgewähr Wertersatz leisten ( in Höhe des Marktwerts des Gebrauchtwagens ).

Wird da der aktuell genommene Marktwert genommen oder der 2016 angekaufende Marktwert?
2016:
Golf 6 TDI betroffen vom Skandal
15100€ Angekauft
Restsumme Bank: 7821€
Restsumme: 9321€ die als Anzahlung genommen wurde.

Da der Wagen vom Skandal betroffen ist, ist der aktuelle Marktpreis um ein Vielfaches geringer, als letztes Jahr.
Stehen somit 15100€ als Rückleistung offen oder 9321?
Grüße

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Die 15.100,- € + den ggf. beim Verkauf erzielten Mehrerlös.

Zitat:

@UllaBehrens schrieb am 5. Dezember 2017 um 07:01:25 Uhr:


Vielen lieben Dank für Eure Hilfe.🙂
Nach unseren gestrigen Telefonat bestand der Händler auf die 0.5%
0.4 bzw. 0.33% galt er als *Wucher* ab.

Habe noch nie gehört, dass es Wucher ist, wenn man weniger zahlen will als man zahlen soll. Wucher sind eher die 0,5 %, die der Händler von dem Käufer, der eine Nutzungsentschädigung zahlen muss, kassieren will.

Der Prozentsatz ergibt sich aus vorliegenden Daten:
Die erwartbare Gesamtlaufleistung eines neuen Golf Diesel ist bei Durchführung der von VW empfohlenen Wartungsarbeiten ca. 300 tkm. ( Wird jeder VW Händler bestätigen).

Da bei Rückabwicklung ein Wertverlust angesetzt wird, der linear mit der Anzahl der gefahrenen Kilometer verläuft, ergibt sich hier folgende Nutzungsentschädigung:

1000km / 300000km ergibt 0,33 % pro 1000 km.

Wenn der Händler daraufhingewiesen hat, dass das verkaufte Auto eine erwartete Gesamtfahrleistung von nur 200 tkm hat, dann ist 0,5 % o.k. Aber dann hättet Ihr das Auto nicht gekauft.

O.

Zitat:

@UllaBehrens schrieb am 3. Dezember 2017 um 21:03:19 Uhr:



Der Händler bestand darauf, dass wir einen Rechtsanwalt einschalten, damit VW einlenkt und er nicht auf den Kosten sitzen bleibt.

Interessant wäre zu erfahren, wie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auf Käuferseite das Einlenken von VW begünstigt.

Apropos Rechtsanwalt: Was hat dieser eigentlich bisher gemacht?

O.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Dezember 2017 um 09:12:45 Uhr:


Die 15.100,- € + den ggf. beim Verkauf erzielten Mehrerlös.

Nö.

Dem Käufer seht der Verkehrswert des Gebrauchtwagen im Zeitpunkt der Inzahlungnahme zu, nicht der auf den Kaupfpreis angerechnete Wert des Fahrzeuges, was nicht notwendigerweise dasselbe ist, da aufgrund Prämie/Rabatt die Werte auseinanderfallen können.

Streiten lässt sich selbstverständlich darüber, wie hoch der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Inzahlungnahme war.

O.

Der Rechtsanwalt hat bis jetzt in 3 Monaten folgendes gemacht:
1. Beratungsgespräch mit Uns
2. Brief auf Grundlage unsere eingereichten Mängellisten mit Fristsetzung
Inhalt des Briefes Kurzfassung:
Mängelbeseitigung mit 2 Wochen Frist
3. Gespräch mit Uns und dann Brief (Kurzfassung)
Rücktritt vom Kaufvertrag 437+439
4. Anruf von der Gegenseite angenommen zur Erläuterung der Rücktrittssumme.

Aktuell: ca. 2 Wochen nun nichts passiert da vom Händler der Brief mit der Rückerstattung nicht eingetroffen ist.

Anwalt wechseln bringt uns auch nun nichts mehr, da die V.Rechtschutz keinen weiteren Anwalt bezahlt, bis der Fall geschlossen ist.

Versuchen die Nutzungsgebühr weiter zu drücken?
Anzahlung auf 15100€ abändern lassen, aber da sehe ich schon wieder die Ausreden vom Händler, dass das nun nicht mehr geht, da in der Finanzierung nur 9321€ steht. Der Restbetrag wurde damals an die Bank zur Ablöse des Wagens(9Monate vor Finanzierungsende).

letztenendes kannst du halt nur die 0,33% fordern und wenn der händler widerspricht mit deiner rechtschutzversicherung/anwalt eine klage prüfen.
mehr bleibt dir nicht über. wozu hast du eigentlich einen anwalt? und mit ner rate von 750€/monat bist du doch auch kein ungelernter ....

Entschuldigt, wir waren nun bei unseren Anwalt und er hat folgendes erklärt: (Ist aus dem Urlaub zurück und hat uns direkt angerufen)

Er hat vieles gemacht, Gespräche geführt mit den Händler, von denen wir nichts wussten, sowie Briefe geschrieben und Druck ausgeübt. 🙂 Wir haben die Briefe vorgelegt bekommen (Handlungsvollmacht)

Er hat die Rechnung erhalten und darauf hin beim Händler angerufen.
Endeffekt hattet Ihr Recht🙂
Wir bedanken uns vielmals für Eure Hilfe.
Vielen lieben Dank.

Die Rechnung wird unter Vorbehalt angenommen, damit erst einmal Geld fließt.
Das entsprechende Amsgericht hat mehrmals ebenfalls 300.000km anerkannt.
Somit wird nach Erhalt der Summe Klage in Osnabrück eingereicht
Darunter fallen dann u.a. Nutzungsentschädigung, Zinsen, Anwaltskosten komplett und die restlichen Gelder, die uns zustehen.

Vielen Lieben Dank Euch nochmals🙂
Danke schön

Liebe Grüße
Fam. Behrens

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 5. Dezember 2017 um 12:13:58 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Dezember 2017 um 09:12:45 Uhr:


Die 15.100,- € + den ggf. beim Verkauf erzielten Mehrerlös.

Nö.

Dem Käufer seht der Verkehrswert des Gebrauchtwagen im Zeitpunkt der Inzahlungnahme zu, nicht der auf den Kaupfpreis angerechnete Wert des Fahrzeuges, was nicht notwendigerweise dasselbe ist, da aufgrund Prämie/Rabatt die Werte auseinanderfallen können.

Streiten lässt sich selbstverständlich darüber, wie hoch der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Inzahlungnahme war.

O.

Eine zumindest originelle Ansicht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Dezember 2017 um 19:37:31 Uhr:



Eine zumindest originelle Ansicht.

Fehlt mal wieder eine Fundquelle zum Beleg Deiner Auffassung, dass dem Käufer ein Mehrerlös aus dem Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzueges zusteht. Das würde bedeuten, dass der Käufer einen finanziellen Vorteil aus der Rückabwicklung zieht

Lies hier nach (entsprechendes Urteil gibt es vom BGH) und beurteile, wessen Ansicht originell ist:

https://autokaufrecht.info/.../

O.

Du weißt doch, dass sowas in der Regel nach hinten losgeht. Wissende würden auf § 346 BGB verweisen. Das was Du (unwissend) meinst, nämlich dass der Inzahlungnahmepreis im Vertrag hinter dem Wert zurückbleibt, das liegt im Ausgangsfall überhaupt nicht vor. Das Urteilen überlasse ich gerne anderen.

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