Rückwirkende Beitragserhöung anch KFZ Abmeldung/Kündigung
Hallo,
ich hatte eine Oldtimerversicherung (für meinen Oldtimer) sowie eine KFZ Versicherung (Alltagsauto) die ich mit der Abmeldung/Stillegung beider Fahrzeuge am 10.02.2014 gekündigt habe.
Das Kündigungsschreiben inkl. Rückzug der Einzugsermächtigung für beide Versicherungen habe ich persönlich an meinen vor Ort ansässigem Versicherungsbüro am 13.2.2014 Rückwirkend zum 10.02.2014 übergeben.
Am 17.02.2014 dann ein schreiben der Versicherung das sie für die Oldtimerversicherung rückwirkend zum Versicherungsbeginn die Einstufung erhöht und eine Nachzahlung von ~700€ verlangt wird.
Ich antwortete in einem schreiben das ich dies nicht akzeptiere.
In den folgenden Wochen wurde mir der Restbetrag meiner ebenfalls gekündigten Versicherung für mein Alltagsfahrzeug erstattet. Zum 25.03. erhielt ich ein bestätigungsschreiben über die Kündigung der Versicherung meines Alltagsfahrzeuges.
Zu meiner Oldtimerversicherung gab es seit dem 20.02.2014 keine Antwort auf meine Schreiben bzw. Informationen.
Heute sehe ich auf mein Konto, dass die Versicherung den erhobenen Betrag ~700€ von meinem Konto abgebucht hat.
Hier meine Fragen:
1- darf die Versicherung nach Kündigung einer Versicherung die Beiträge rückwirkend erhöhen und die Nachzahlung verlangen? (die Versicherungsbeträge wurden IMMER Fristgerecht bezahlt)
2- Darf die Versicherung trotz kündigung und Rückzug der Einzugsermächtigung den geforderten Betrag abbuchen?
Eine Info das die Kündigung nicht eingegangen sei ist nicht möglich, da ich beide Versicherungen mit einem Schreiben gekündigt habe und eine davon bestätigt wurde. = Kündigungsschreiben erhalten
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und eure Aussagen ggf. durch gesetzte bekräftigen.
bin für alle Infos dankbar
Danke schon mal
36 Antworten
Ich weiß auch nicht wer du bist, aber aus deinem lückenhaften, unvollständigen und unverständlichen Geschreibsel konnte ich keine andere Annahme treffen.
Wo ist das Auto denn nun, hat es sich in Luft aufgelöst?
Und für die Zukunft solltest du dich erst schlau machen, z. B. hier im Forum oder bei deiner Versicherung und dann handeln.
Forrest Gump: "Dumm ist der der Dummes tut"
Zitat:
Original geschrieben von tomtom1980
... dann braucht man sich nicht beschweren wenn eine Nachforderung kommt nachdem man das Gutachten vermutlich nach mehrmaliger Anforderung immer noch nicht vorgelegt hat. Daran ändert auch eine Abmeldung nichts.
Ich wurde von seitens der Versicherung nicht dazu Aufgefordert
15. April 2014 um 13:23:20 Uhr
Die KFZ sind nicht mehr vorhanden.
Das schrieb ich vor deinem Post 😉
Egal nun.
Die Autos wurden verkauft - spielt das noch eine Rolle?
Zitat:
Original geschrieben von thenewuser
15. April 2014 um 13:23:20 UhrDie KFZ sind nicht mehr vorhanden.
Das schrieb ich vor deinem Post 😉
Egal nun.
Die Autos wurden verkauft - spielt das noch eine Rolle?
Nicht mehr vorhanden ist etwas anderes als verkauft, denn bei einem Verkauf geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über.
Eine Kündigung erübrigt sich daher.
Der Käufer hat dann ein Sonderkündigungsrecht, dass er z. B. durch Vorlage einer EVB bei der Ummeldung ausübt.
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Wir wissen ja nicht einmal für welchen Zeitraum die Nachforderung gilt (Ab 05/2013 oder 01/14)
Alles ziemlich undurchsichtig.
Wenn ich mein Auto abmelde und verkaufe, muss ich nicht kündigen sondern eine Verkaufsanzeige an die Versicherung schicken.
Beide Autos zugleich abmelden und verkaufen, welch Zufall. Wahrscheinlich an die Ehefrau verkauft.
Hier werden durch den TS ständig neue Details eingebracht, ich glaube mal die Versicherung wird schon recht haben, wenn Sie 700,00 Euro nachfordert.
Wenn man eine zuverlässige Antwort hier erwartet, sollte man von Anfang an, mal alles Details auf den Tisch legen.
Grüße
Klaus
Zusammenfassung:
Eine Kündigung der Kfz-Versicherung ist bei einer reinen Halterummeldung bzw. einem Verkauf des Fahrzeuges nicht notwendig.
Eine Kündigung der Kfz-Versicherung bei Abmeldung kann aus zwei Gründen Sinn machen:
Zum einen gibt es immernoch Versicherer, die den Vertrag "ruhend" stellen und damit den Vertrag nicht abrechnen. Ist selten, gibt es aber.
Zum anderen macht die Kündigung bei Abmeldung auf jeden Fall sinn, wenn man vor hat das Auto X Tage nach Hauptfälligkeit des Vertrages wieder anzumelden, den Versicherer jedoch wechseln möchte.
Bsp.:
01.10.XX vorrübergehende Abmeldung
Hauptfälligkeit 01.01.XX+1
Wiederanmeldung 01.04.XX+1
"Vergisst" man hier die ordentliche Kündigung zur Hauptfälligkeit; lebt der Vertrag am 01.04. des Folgejahres wiederauf und ein VR-Wechsel ist nicht möglich.
Nacherhebung:
Das mit dem Gutachten als Grund für die Nacherhebung habe ich noch nie gehört, das mag aber noch nichts heißen, weil bei mir Oldtimergeschäft eher als individuelle Zeichnungszusage vorkommt, als im Form von Massengeschäft.
Grundsätzlich finde ich es - gerade im Oldtimergeschäft - merkwürdig, dass der Versicherer Risiken in die Bücher nimmt, dessen Risikopotential (Wert nach Gutachten) eher augenscheinlich nicht kennt.
Wenn der Versicherer allerdings tatsächlich die Kasko nach dem Zeitwert berechnet wäre es auf jeden Fall nachvollziehbar (d.h. noch nicht unbedingt rechtens), dass der Versicherer ein Gutachten haben will bzw. bei Nichteinreicherung ein Risikozuschlag i.S. einer Strafpauschale erhebt.
Auf jeden Fall aber ist fraglich, ob eine solche Klausel in den Bedingungen Wirksamkeit hätte, da die Bedingungen entgegen §7 VVG Dir nicht vor Abschluss ausgehändigt wurden.
Ferner ist fraglich, ob hier ein Schadensersatz gegen den Versicherer nach § 6 V VVG in Frage kommt; ggf. auch eine nach §63 VVG gegen den Vermittler, da Du nicht über diese Dir nachteilige Sache informiert wurdest.
Wurde der Vertrag über einen Makler geschlossen, käme hier noch die Haftung aus dem Maklervertrag in Frage.
Alles im allem, halte ich die Forderung in der geschilderten Form für haltlos.
Beste Grpße
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Auf jeden Fall aber ist fraglich, ob eine solche Klausel in den Bedingungen Wirksamkeit hätte, da die Bedingungen entgegen §7 VVG Dir nicht vor Abschluss ausgehändigt wurden.
Woher hast du diese Information?
Zitat:
Original geschrieben von thenewuser
Die Versicherung fordert die nachberechnung wegen eines fehlenden gutachtens. Darüber wurde ich zu versicherungsbeginn nicht informiert das dieses erforderlich ist.
leite ich hieraus ab. Aber der TE kann uns bestimmt nochmal sagen, ob und wann er die Vertragsbedingungen bekommen hat.
Der TE hat offensichtlich den Antrag unterschrieben, sonst wäre ja kein Vertrag zustande gekommen.
Damit hat er automatisch auch den Erhalt der AKBs unterschrieben.
Zitat:
Original geschrieben von Gueldenstern63
Der TE hat offensichtlich den Antrag unterschrieben, sonst wäre ja kein Vertrag zustande gekommen.Damit hat er automatisch auch den Erhalt der AKBs unterschrieben.
aus eigener Erfahrung (mein Arbeitgeber) nicht zwingend. aber wie gesagt warten wir ab, was er sagt
Zugangsvoraussetzungen für den Oldtimertarif stehen nicht immer in den AKB. Die Infos stehen meist direkt im Antrag.
Den hat er wohl auch unterschrieben wenn er bei einem Vertreter war. Ist er bei einem Makler der einen Maklerauftrag hat, kann es natürlich sein, dass er den Antrag nie zu Gesicht bekommen hat. Dann haftet aber der Makler.
Zitat:
Original geschrieben von Gueldenstern63
...
Damit hat er automatisch auch den Erhalt der AKBs unterschrieben.
Diese Empfängniserklärung stimmt in der Praxis leider nicht immer mit der Realität überein.
Außer bei Onlineversicherungen wird da häufig geschludert.
Habe es schon selbst erlebt, dass ich die Aushändigung der AKB mehrfach anmahmen musste und das bei einem renommierten Versicherungsunternehmen.
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Nicht mehr vorhanden ist etwas anderes als verkauft, denn bei einem Verkauf geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über.Zitat:
Original geschrieben von thenewuser
15. April 2014 um 13:23:20 UhrDie KFZ sind nicht mehr vorhanden.
Das schrieb ich vor deinem Post 😉
Egal nun.
Die Autos wurden verkauft - spielt das noch eine Rolle?
Eine Kündigung erübrigt sich daher.
Der Käufer hat dann ein Sonderkündigungsrecht, dass er z. B. durch Vorlage einer EVB bei der Ummeldung ausübt.
???
Es geht doch keine Versicherung auf den Käufer über wenn die Fahrzeuge abgemeldet sind.
Zitat:
Original geschrieben von gummikuh72
???
Es geht doch keine Versicherung auf den Käufer über wenn die Fahrzeuge abgemeldet sind.
Das hatte ich auch nicht geschrieben.
Der TE hatte zunächst von nicht mehr vorhanden geschrieben und später dann von verkauft.
Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, Abmeldung gibt es nicht mehr, dann tritt die Ruheversicherung ein.
Wenn ein Fahrzeug verkauft wird, dann geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über.
Moin,
Könnte auch einfach eine Nachforderung aus dem "Kurzzeittarif" sein, wenn der Wagen nicht ein Jahr auf den TE versichert war.
Grüße
Lex