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Rückwirkende Beitragserhöung anch KFZ Abmeldung/Kündigung

Hallo,
ich hatte eine Oldtimerversicherung (für meinen Oldtimer) sowie eine KFZ Versicherung (Alltagsauto) die ich mit der Abmeldung/Stillegung beider Fahrzeuge am 10.02.2014 gekündigt habe.

Das Kündigungsschreiben inkl. Rückzug der Einzugsermächtigung für beide Versicherungen habe ich persönlich an meinen vor Ort ansässigem Versicherungsbüro am 13.2.2014 Rückwirkend zum 10.02.2014 übergeben.

Am 17.02.2014 dann ein schreiben der Versicherung das sie für die Oldtimerversicherung rückwirkend zum Versicherungsbeginn die Einstufung erhöht und eine Nachzahlung von ~700€ verlangt wird.

Ich antwortete in einem schreiben das ich dies nicht akzeptiere.

In den folgenden Wochen wurde mir der Restbetrag meiner ebenfalls gekündigten Versicherung für mein Alltagsfahrzeug erstattet. Zum 25.03. erhielt ich ein bestätigungsschreiben über die Kündigung der Versicherung meines Alltagsfahrzeuges.

Zu meiner Oldtimerversicherung gab es seit dem 20.02.2014 keine Antwort auf meine Schreiben bzw. Informationen.
Heute sehe ich auf mein Konto, dass die Versicherung den erhobenen Betrag ~700€ von meinem Konto abgebucht hat.

Hier meine Fragen:
1- darf die Versicherung nach Kündigung einer Versicherung die Beiträge rückwirkend erhöhen und die Nachzahlung verlangen? (die Versicherungsbeträge wurden IMMER Fristgerecht bezahlt)
2- Darf die Versicherung trotz kündigung und Rückzug der Einzugsermächtigung den geforderten Betrag abbuchen?

Eine Info das die Kündigung nicht eingegangen sei ist nicht möglich, da ich beide Versicherungen mit einem Schreiben gekündigt habe und eine davon bestätigt wurde. = Kündigungsschreiben erhalten

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und eure Aussagen ggf. durch gesetzte bekräftigen.

bin für alle Infos dankbar
Danke schon mal

36 Antworten

Was gibt die Versicherung denn für Gründe an für die Nachforderung?

Die Abbuchung kannst du mMn von deiner Bank Rückbuchen lassen. Sollte sich die Forderung jedoch bestätigen, könnte es sein das du einen Aufschlag für die Rechnungsstellung zahlen musst. Sowas müsste in den Vertragsbedingungen stehen.

Grüße
Steini

Du solltest mal die Versicherungsbedingungen deiner Oldtimerversicherung anschauen.
Vielleicht muss man da für die Ruheversicherung auch bezahlen. Ich gehe mal davon aus, du hast das Auto noch.
Wenn man ein Fahrzeug abmeldet/stilllegt läuft die Versicherung i.d.R. als Ruheversicherung beitragsfrei weiter. Kündigen muss man die Versicherung dann trotzdem zum Ablauf.
Wann ist denn der Beginn und das Ende der Versicherung?

Grüße
Klaus

Richtig was Celica geschrieben hat, eine vorrübergehende Stilllegung hat nichts mit der Kündigung der Verträge zu tun.

Erst wenn ein neues KFZ angeschafft wird, kann eine andere Versicherung gewählt werden.

Ansonsten können die Verträge nur zum Ablauf gekündigt werden.

Warum nun eine Nachforderung für den Oldtimer erfolgt, solltest Du ggf telefonisch erfragen.

Wenn Du nun vorhattest, beide KFZ woanders zu versichern, geht das in die Hose, da der bisherige Versicherer die älteren Rechte an diesen Fahrzeugen hat.
Hier bleibt nur die Kdg zum Ablauf.

Die Versicherung fordert die nachberechnung wegen eines fehlenden gutachtens. Darüber wurde ich zu versicherungsbeginn nicht informiert das dieses erforderlich ist.

Die KFZ sind nicht mehr vorhanden.

Nochmal... beide KFZ wurden zu gleich abgemeldet und schriftlich gekündigt!

- warum wird eine Kündigung schriftlich bestätigt und die ander nicht?
- warum erfolgt die nachberechnung nach Kündigung?

Für mich nicht erklärlich!

Ich weis das eine versicherung idr. still weiter läuft. Wenn ich aber die KFZ verkaufe kann ich diese Kündigen, was ich auch getan habe...

beginn war 05.2013 ende 02.2014

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Zitat:

Original geschrieben von thenewuser


...
Das Kündigungsschreiben inkl. Rückzug der Einzugsermächtigung für beide Versicherungen habe ich persönlich an meinen vor Ort ansässigem Versicherungsbüro am 13.2.2014 Rückwirkend zum 10.02.2014 übergeben.
...

Wie soll das denn funktionieren?

Die übrigen Fragen wurden schon beantwortet.

wie das geht???
ganz einfach..
-autos abgemeldet am 10.02
- Versicherungsbüro am 10.02 darüber informiert und info erhalten das ich schriftlich kündigen kann. (Rückwirkend zum tag der Abmeldung)
- Kündigung inkl. Rückzug der Einzugsermächtigung für beide KFZ geschriben
- Kündigung persönlich beim Versicherungsbüro am 13.02 abgegeben

was soll da nicht gehen?

Allgemeine Frage, wieso muss man überhaupt die Versicherung kündigen, wenn das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Bei dem Motorrad und auch Auto welche mein Vater letztes Jahr verkauft bzw. verschrottet hat war keine Kündigung erforderlich, von den beiden verschiedenen Versicherungen haben wir kurze Zeit später eine Rückerstattung erhalten.
Ist das neu, dass ich die Versicherung kündigen muss, wenn das Fahrzeug verkauft und abgemeldet wurde?

Zitat:

Original geschrieben von Jessi1981


Allgemeine Frage, wieso muss man überhaupt die Versicherung kündigen, wenn das Fahrzeug abgemeldet wurde.
...

Muss man gar nicht, aber hier wird wohl, in Unkenntnis der Rechtslage, versucht, zu einer billigeren Versicherung zu wechseln, ohne die Vertragslaufzeit einzuhalten.

Zitat:

Original geschrieben von Jessi1981


Allgemeine Frage, wieso muss man überhaupt die Versicherung kündigen, wenn das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Bei dem Motorrad und auch Auto welche mein Vater letztes Jahr verkauft bzw. verschrottet hat war keine Kündigung erforderlich, von den beiden verschiedenen Versicherungen haben wir kurze Zeit später eine Rückerstattung erhalten.
Ist das neu, dass ich die Versicherung kündigen muss, wenn das Fahrzeug verkauft und abgemeldet wurde?

Bei euch wurde das Kfz ja auch verkauft bzw verschrottet. Bei einer Ruheversicherung behält man das Kfz weiter.

Auszug:

Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht
beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn uns
die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, Sie
verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger
sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als einem
Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der Ruheversicherung leisten wir während der Dauer der Außerbetriebsetzung
eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,
– die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung besteht.
Bei der Autoschutzbrief-, Fahrerschutz- und bei der Ausland-Schadenschutz-
Versicherung besteht kein Versicherungsschutz.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung müssen Sie das Fahrzeug in
einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz dauerhaft
parken. Ein Einstellraum ist z. B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet,
wenn er z. B. durch einen Zaun oder eine Hecke umschlossen ist.
Verletzen Sie vorsätzlich diese Pflicht, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Hinweis: Der Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten richtet sich
nach H.3.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung),
lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Das Ende der Außerbetriebsetzung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate
nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung
mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder
an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer
zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.

Grüße
Klaus

Gibt hier ja auch kein Problem... die Verträge werden zum 10.02. abgerechnet da das Risiko entfallen, also die Fahrzeuge abgemeldet wurden.

Die Nachberechnung für den Oldtimer ist doch dann eine ganz andere Sache. Wenn man einen Sondertarif erhalten hat unter der Auflage eines Gutachtens z.B. mit Zustandsnote 3 oder besser, dann braucht man sich nicht beschweren wenn eine Nachforderung kommt nachdem man das Gutachten vermutlich nach mehrmaliger Anforderung immer noch nicht vorgelegt hat. Daran ändert auch eine Abmeldung nichts.

Vermutlich wurde das Auto jetzt normal als Zweitwagen tarifiert, da die Grundlagen für den Oldtimertarif nicht erfüllt waren.

Abgebucht darf natürlich trotzdem nicht werden wenn ich die Zustimmung zum Lastschrifteinzug zurückgenommen habe. Dies ändert aber nichts an einer berechtigten Forderung die notfalls evtl. über Inkassodienstleister eingetrieben wird.

Wenn man dich bei Vertragsabschluss nicht entsprechend informiert hat dürfte dies über das Beratungsprotokoll ganz leicht herauszufinden sein und der Berater bzw. die Gesellschaft haftet.

Kann der Berater nachweisen, dass er dich ordentlich beraten hat, dann kannst du die Nachforderung unter "Lehrgeld" verbuchen.

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


Muss man gar nicht, aber hier wird wohl, in Unkenntnis der Rechtslage, versucht, zu einer billigeren Versicherung zu wechseln, ohne die Vertragslaufzeit winzuhalten.

Da die Autos verkauft wurden, ist das logischerweise aus zu schließen.

Zitat:

Original geschrieben von celica1992


Du solltest mal die Versicherungsbedingungen deiner Oldtimerversicherung anschauen.
Vielleicht muss man da für die Ruheversicherung auch bezahlen.

Wenn das der Fall wäre, dann würde es nur keine Rückerstattung geben.

700,- € Nachzahlung würde es dann logischerweise trotzdem nicht geben, denn die Prämie hat er ja im Angemeldeten Zustand schon im Vorraus bezahlt.

Die Zahlweise würde sich durch eine Abmeldung ja nicht ändern.

TomTom bringt es auf den Punkt.

Die Nachforderung hat nichts mit der Abmeldung zu tun, sondern es ist einfach eine, vermutlich Berechtigte, Nachforderung, weil bis zum heutigen Tage kein Wertgutachten vorgelegt wurde.

Daher wird jetzt wohl rückwirkend die Oldtimereinstufung entfallen.

Das Einreichen vom Wertgutachten kann nun mal eine Voraussetzung für den Oldtimer Tarif sein.
Wer die nicht einhält, zahlt berechtigterweise nach.

Wann war denn eigentlich Beginn der Verträge?

Vielleicht ist ja die Kündigung des Oldtimers noch nicht ins System der Versicherung eingegeben oder verloren gegangen. Eine Anruf dort löst vielleicht alle Probleme

Grüße
Klaus

Zitat:

Original geschrieben von Gueldenstern63



Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


Muss man gar nicht, aber hier wird wohl, in Unkenntnis der Rechtslage, versucht, zu einer billigeren Versicherung zu wechseln, ohne die Vertragslaufzeit winzuhalten.
Da die Autos verkauft wurden, ist das logischerweise aus zu schließen.

Unabhängig davon, dass ich nicht gelesen habe, dass das Fahrzeug verkauft wurde, wozu kündigt man eine Versicherung, wenn man ein Fahrzeug verkauft oder eine Außerbetriebssetzung vornimmt?

Das macht für mich keinen Sinn.

@Oetteken: "Muss man gar nicht, aber hier wird wohl, in Unkenntnis der Rechtslage, versucht, zu einer billigeren Versicherung zu wechseln, ohne die Vertragslaufzeit einzuhalten."

ich weiss nicht wer du bist, aber deine Unterstellung finde ich unter aller sau! Erst Leesen, dann antworten! Achso verstehen wäre auch noch angebracht 😉

Und sorry, dass ich nicht alle Gesetzte auswendig behersche. Aber dazu gibt es ja meiner Ansicht nach solche Foren um Wissenlücken zu füllen.

Ich habe gekündigt weil ichs net besser wusste und mir dies von versicherungsbüro so mitgeteilt wurde dies zu tun.

Ich danke dennoch für die vielen Antworten hier im Forum.

Thx.

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