Rückleuchten von Anderem Fahrzeug STVZO

Hallo mit einander ich stell mich Kurz vor Ich heiße Bastian Fahre einen Toyota Supra Mk3 und wusste nicht genau wo das hingehört.
Und zwar hatte ich mir Überlegt andere Rückleuchten zu verbauen da es aber ziemlich wenige gibt bzw gar keine Rückluchten von einem anderen Fahrzeug zu verbauen dachte an die Rückleuchten vom Toyota Gt86.

Nun das Verbauen sollte nicht das Problem sein da ich in der Matallbearbeitung tätig bin sollte ich das hinbekommen.

Die einzige frage ist was Sagt die StVZO dazu ist es gestattet oder nicht?
Hoffe ihr könnt mir helfen.
Danke euch bereits im Vorraus.

mfg
Basti

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MilchGamer


Nun das Verbauen sollte nicht das Problem sein da ich in der Matallbearbeitung tätig bin sollte ich das hinbekommen.

Die einzige frage ist was Sagt die StVZO dazu ist es gestattet oder nicht?

Wenn alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinheiten ohne Verletzungsrisiko für Fußgänger verbaut sind und den Anbauvorschriften entsprechen, darfst Du auch zugelassene Rückleuchten von anderen Fahrzeugen verbauen, diese haben ja eine ABG und für die jeweilige Beleuchtungsfunktion eine entsprechende Kennzeichnung.

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Zitat:

Original geschrieben von Jlaebbischer



Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Wenn alle weiteren Anbauvorschriften erfüllt werden, wie Höhe, Abstand und Ausrichtung, dann dürfen auch diese Leuchten entsprechend den Richtlinien für lichttechnische Einrichtungen montiert werden.

Und das ist der Knackpunkt denke ich. Die Position wird an jedem Auto, wenn auch nur minimal, anders sein. Und aufgrund der Karosserieform kann es auch sein, dass der Abstrahlwinkel komplett anders wird.

Daher wird man um einen Besuch bei der Prügorga nicht herumkommen. Idealerweise, bevor man am Auto Hand angelegt hat.

Das spielt im großen und ganzen keine Rolle, da die Anbaupositionen bei Rückleuchten so großzügig ausgelegt sind, das jede Kammer garantiert innerhalb der Anbauvorschrift liegt.

Und wegen dem Abstrahlwinkel muss die Grundhalterung eh angepasst werden, da reicht es die Rückleuchten einmal gerade auszurichten, es erfolgt bei Rückleuchten keine Prüfung wie bei z.B. Frontscheinwerfern, auch gibt es dort keine Leuchtweitenregulierung 😉

Viel schlimmer sind nachträglich angebrachte TFL oder Nebelscheinwerfer welche nicht richtig eingestellt sind. Und jetzt mal als Vergleich: Müssen diese Eingetragen und abgenommen werden ?
Nein, es reicht wenn diese eine entsprechende Zulassung haben und den Anbauvorschriften entsprechend montiert werden. Ebenso ist es bei den Rückleuchten.
So ist es mit allen lichttechnischen Einrichtungen an einem Kfz.

Moin.
Warten wir doch mal die Antwort des TE, wenn er beim TÜV war ab.
Ich kann mich an einen Fall vor ca. 3-4 Jahren erinnern, da ging es um die Ledkennzeichenbeleuchtung des neuen 5er BMW. Die Leuchten passten auch in das Vorgängermodell, waren aber nicht zulässig, da sie nur für das neue Modell eine Genehmigung hatten.

Gruss TAlFUN

Das ist richtig, und dort gab es noch keine generelle Zulassung für diese LED-Kennzeichenleuchten, weil es diese einfach noch nicht gab und nicht den damaligen lichttechnischen Einrichtungen entsprach, es war eine Einzelgenehmigung für dieses Modell welche explizit in den Fahrzeugpapieren beschrieben stand 😉

Ähnlich wie das gelbe Hinweislicht für eingeschaltetes Fernlicht in alten Golfmodellen statt blaues Licht, diese Genehmigung ist auch explizit in den Fahrzeugpapieren aufgeführt.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Das ist richtig, und dort lag noch keine generelle Genehmigung für diese LED-Kennzeichenleuchten vor, weil es diese einfach noch nicht gab und nicht den damaligen lichttechnischen Einrichtungen entsprach,

Moin.

Die gibt es soweit mir bekannt ist bis heute nicht 😉

Gruss TAlFUN

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Möglich, für z.B. Audi gibt es diese Leuchtmittel passend mit Zulassung, und mit diesen wenn man möchte und Anpassungen vornimmt auch an andere Fahrzeuge montierbar, da entsprechende Prüfzeichen zur Verwendung als Kennzeichenleuchte vorhanden 😉

http://www.kufatec.de/.../-4H0-943022

Zitat:

Original geschrieben von Kai70


Und wegen dem Abstrahlwinkel muss die Grundhalterung eh angepasst werden,

Was ggf. einen mehr oder weniger großen Eingriff in die Karosseriestruktur erfordert.

Das finde ich im Hinblick auf die Vorschriftsmäßigkeit wesentlich interessanter als die (grundsätzlich gegebene) Bauartgenehmigung der eigentlichen Leuchten...

Mit anderen Worten: Es wird wohl auf eine Einzelabnahme nach §19(2) i.V.n. §21 StVZO hinauslaufen, ist aber grundsätzlich machbar. Eine Besprechung des Projektes vor Baubeginn mit dem zuständigen aaS würde ich dringend empfehlen.

Da haben es Anhänger-Besitzer oft einfacher. Die Rückseite ist gerade und im Rahmen der Toleranz auch senkrecht. Hella, Jukon etc. zu tauschen ist da kein Thema.

So die TÜV hotline kann mir nicht weiterhelfen das muss ich mit den Prüfern direkt abklären ruft mich jemand zurück bin aber recht zuversichtlich wieso sollte es denn verboten sein 😁 naja ich werde euch einfach berichten was die Herren/Damensagen uund hoffe das ich euch da vllt auch weiterhelfen kann so wie mir selbst. 🙂
MFG Basti

So nun hat eine TÜV Prüferin zurückgerufen es ist ein Aufwand das umzubauen und wenn es mir das wert ist Braucht das Rücklicht nur eingepasst werden und über ein Prüfzeichen bzw ABE od. ABG besitzen der Rest ist dann sache des umbaus. geht auch nicht über EInzelabnahme einfach so solange es e prüfzeichen hat und alles passende das man braucht passt ist es erlaubt und nicht nötig einzutragen. Werde demnächst meinen Supra Umbauen werde davon ein paar Bilder und eine Artumbautagebuch für euch mitschreiben.

Hoffe es hilft euch auch. 🙂 Danke für die Ganze Hilfe nochmal

Grüße Basti

ich kenn es etwas anders in bezug auf andere scheinwerfer.

die leuchten haben eine bauart genehmigung und die ist gültig solange daran nichts verändert wurde.
da sie aber in einen anderen fahrzeug sind muss es eingetragen werden per normaler abnahme das sie verbaut sind.

ein lichttechnisches gutachten entfällt solange nichts dran verändert wurde

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


ich kenn es etwas anders in bezug auf andere scheinwerfer.

Scheinwerfer sind da etwas komplizierter, weil bei denen nicht nur die Anbaumaße und die geometrische Sichtbarkeit, sondern auch die Ausrichtung des Lichtbündels und dessen Beladungsabhängigkeit Genehmigungsrelevant sind. Was da bei einem Fahrzeug passt, muss bei einem anderen noch lange nicht stimmen...

(allerdings frage ich mich, ob insbesondere die maximale Belastungsabhängigkeit der Ausrichtung des Lichtbündels bei einer "normalen Abnahme" dann wirklich korrekt geprüft wird?!)

Moin.
Ich muss sagen, ich bin auch etwas verwundert 🙄
Das würde ja bedeuten, ich könnte in einen W124 die LED Rückleuchten eines W212 einbauen dürfen, ohne Eintragung 😕

Gruss TAlFUN

Zitat:

Original geschrieben von hk_do


Scheinwerfer sind da etwas komplizierter, weil bei denen nicht nur die Anbaumaße und die geometrische Sichtbarkeit, sondern auch die Ausrichtung des Lichtbündels und dessen Beladungsabhängigkeit Genehmigungsrelevant sind. Was da bei einem Fahrzeug passt, muss bei einem anderen noch lange nicht stimmen...

(allerdings frage ich mich, ob insbesondere die maximale Belastungsabhängigkeit der Ausrichtung des Lichtbündels bei einer "normalen Abnahme" dann wirklich korrekt geprüft wird?!)

ähm wenn schon muss man die scheinwerfer ordentlich verbauen das die genau ausleuchten und dann ist LWR auch kein problem.

ausserdem kommt es auch auf die scheinwerfer drauf an. zb die vom corrado kann man einfach verbauen und ausrichten im golf 2 ohne karosserie umzubauen mit anderen die in die karosserie eingearbeitet sind ist es komplizierter.

wie gesagt ich spreche da mit meiner erfahrung in sachen des umbaus.

@Taifun
ich glaube das legt jeder andere prüfer anders aus.
aber mindestens den einbau würde ich eintragen lassen da sollte dann keiner von der rennleitung rumjammern können bei ner kontrolle.

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