1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Golf
  6. Golf 3
  7. Rückleuchten und e-nummer

Rückleuchten und e-nummer

VW Vento 1H

Hallo,

ich hab ein Paar Rückleuchten von In-Pro, auf denen steht e4 drauf! Im Forum wird ja immer gesagt, dass man keine ABE braucht, wenn ne e-prüfzeichen drauf ist!

Ich meine aber mal gelesen zu haben, das die Zahl nach dem "e" für die Freigabe des jeweiligen Landes steht! Auf meinen alten Klarglasrückleuchten stand "e11" drauf! Ist das nun egal, was für ne Nummer drauf steht oder nicht?

Gruß
Rico

19 Antworten

www.stvzo.de

manchmal ists halt einfach

aber ich habs net gefunden, dass das irgendwo steht von wegen e-zeichen und keine abe!

Alos Leute hier die von mir versprochenen Fakten!

§21a StVZO!!!

Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaften.
(1)
Im verfahren auf Ertailung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüsrtungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf auf solch Gegenstände oder Teile für bnestimmte Fahrzeuigtypenunter Beachtung der mit der BRD vereinbarten Bedingungen erteilt hat.

Dasselbe gilt für Gernehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese Für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt,wenn das GenehmigungsverfaHREN UNTER bEACHTUNG DER VON DER BRD mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeworden ist.
§22a bleibt unberührt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) Das Prpfzeichen nach Absatz (1) besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenfalls aus der NUmmer der internationalen Vereibarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
Die kenzahl für die BRD ist inm allen Fällen"1"
(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeuigteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht...

So, jetzt wisst ihr es! Somit braucht man keine ABE mehr!

Man war das ne scheiß Tipperei.

Gruß Adam

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Edition-Man


Alos Leute hier die von mir versprochenen Fakten!

§21a StVZO!!!

....
§22a bleibt unberührt.

So, jetzt wisst ihr es! Somit braucht man keine ABE mehr!

Hat da wieder einer nur den Teil gelesen, den er will.

Es steht doch ausdrücklich da, dass §22 davon unberührt bleibt.

Zitat:

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Und da steht doch, dass man die Betriebserlaubnis ( ABE) haben muss.

Zitat:

Original geschrieben von rici3000


Ich wollte eigentlich dei ABE reinstellen! Klappt aber irgendwie nicht, weil mal die Datei zu groß ist und die Auflösung zu groß ist!

Dann verkleiner sie doch, sodaß sie nur noch etwas weniger als 100kb hat... 😎

Deine Antwort
Ähnliche Themen