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Rückleuchten teilweise verdeckt von Fahrradträger

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 13:12

Hi zusammen,

ich möchte mir einen Fahrrad-Heckträger für meinen Meriva A kaufen (das Teil hier). Laut Hersteller würden die Reifen meines Fahrrads dann teilweise die Rücklichter oben seitlich verdecken.

Nun meine Frage:

Ist dies dennoch zulässig (laut StVZO)? Brauche ich ein drittes Brems/Rückfahrlicht? Was kostet das, wie funktioniert sowas?

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50 Antworten
am 19. Juli 2016 um 14:32

Auch wenn ich nicht aus Deutschland komme, hast du dir die Antwort doch schon selber gegeben.

Verdeckte Rückleuchten sind gefährlich und daher wohl kaum zulässig.

Sonst könnte man sie ja auch ausbauen oder mit defekten rumfahren und beides ist nicht erlaubt.

Es gibt daher nicht umsonst Fahrradträger mit eigenen Leuchten. Aber ich würde sagen am besten fragst du bei einer amtlichen Stelle nach, der ADAC oder TÜV könnte sowas wohl sicher beantworten.

Zitat:

@sarion schrieb am 19. Juli 2016 um 15:12:58 Uhr:

Hi zusammen,

ich möchte mir einen Fahrrad-Heckträger für meinen Meriva A kaufen (das Teil hier). Laut Hersteller würden die Reifen meines Fahrrads dann teilweise die Rücklichter oben seitlich verdecken.

Nun meine Frage:

Ist dies dennoch zulässig (laut StVZO)? Brauche ich ein drittes Brems/Rückfahrlicht? Was kostet das, wie funktioniert sowas?

Wenn der Fahrradträger wirklich die Rückleuchten teilw. abdeckt ist er für dein Fahrzeug nicht geeignet.

So einfach ist das nun mal. Such dir einen anderen aus und gut ist es oder du bringst zusätzliche Lampen an.

Zitat:

In der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) heißt es unter § 10, Absatz 9, das falls das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder eine mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird, so muss am Fahrzeug oder Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.

Schau mal hier :

https://www.test.de/.../

Da steht eigentlich alles drin. Inkl. Testergebnisse.

Gruß ,

der_Nordmann

Zitat:

@sarion schrieb am 19. Juli 2016 um 15:12:58 Uhr:

Ist dies dennoch zulässig (laut StVZO)? Brauche ich ein drittes Brems/Rückfahrlicht? Was kostet das, wie funktioniert sowas?

Nein, ist nicht zulässig. Siehe §49a Abs. 9a StVZO. Wenn also was verdeckt ist, müssen zusätzliche Leuchten ran. Daher wie schon gesagt besser einen Träger nehmen, der die Leuchten bereits integriert hat.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 19. Juli 2016 um 18:47:13 Uhr:

 

In der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) heißt es unter § 10, Absatz 9, das falls das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder eine mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird, so muss am Fahrzeug oder Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.

Bloß, dass ein Kennzeichen halt was komplett anderes ist als eine Leuchte... Wenn man schon Gesetze anbringen will, dann sollten sie doch wenigstens zur Frage passen...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 19. Juli 2016 um 19:39:52 Uhr:

Zitat:

@sarion schrieb am 19. Juli 2016 um 15:12:58 Uhr:

Ist dies dennoch zulässig (laut StVZO)? Brauche ich ein drittes Brems/Rückfahrlicht? Was kostet das, wie funktioniert sowas?

Nein, ist nicht zulässig. Siehe §49a Abs. 9a StVZO. Wenn also was verdeckt ist, müssen zusätzliche Leuchten ran. Daher wie schon gesagt besser einen Träger nehmen, der die Leuchten bereits integriert hat.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 19. Juli 2016 um 19:39:52 Uhr:

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 19. Juli 2016 um 18:47:13 Uhr:

 

In der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) heißt es unter § 10, Absatz 9, das falls das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder eine mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird, so muss am Fahrzeug oder Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.

Bloß, dass ein Kennzeichen halt was komplett anderes ist als eine Leuchte... Wenn man schon Gesetze anbringen will, dann sollten sie doch wenigstens zur Frage passen...

Hmm, ja klar! Habe den Absatz blöderweise nur teilweise kopiert... :confused:

Ich musste seinerzeit einen anderen Träger nehmen, weil die Rückleuchten teilw. verdeckt wurde.

Den Text ganzen finde ich jetzt nicht wieder.

 

 

FZV ist komplett falsch. StVZO, die richtige Vorschrift dort steht ebenfalls in meinem Beitrag drin. Da hat sich auch nix geändert in den letzten Jahren bis Jahrzehnten...

am 19. Juli 2016 um 18:10

§17StvO Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 18:18

Gibt es die Möglichkeit externe Leuchten anzubringen? Wo finde ich so etwas, wie verbinde ich das mit dem Auto?! Um das Kennzeichen geht es nicht, sondern um die Rücklichter.

Im gut sortierten Zubehörhandel gibt es das. Gewöhnlich an die Steckdose neben der Anhängerkupplung anzustöpseln.

Er wird wohl keine Anhängerkupplung haben. Die Träger die auf die AHK passen haben eigentlich immer eine eigene Beleuchtung.

Die für die Heckscheibe brauchen keine, da sie dazu gedacht sind über den Rückleuchten angebracht werden. Jetzt hat der Meriva A blöderweise die Rückleuchten hoch angebaut...

Also passt es nicht.

am 19. Juli 2016 um 20:08

Externe Rückleuchten kann man aber nur mit einer Anhänger Steckdose anschließen, vielleicht solltest du dir eine anderen Heckträger zum Fahrradtransport suchen.

So was zb :

 

http://www.ebay.de/.../331872246927?...

 

Oder hier mit Zusatzbeleuchtung

http://www.ebay.de/.../231232910379?...

Geht es um den Getz in deinem Profil?

Gruß,

der_Nordmann

Sorry. Überlesen. Opel. Alles klar!

Da bleibt nur der Anbau einer AHK und die Anschaffung eines entsprechenden Fahrradträgers für die AHK. Die Dachgepäckträger-Variante dürfte ja beim Meriva arg unbequem zu benutzen sein.

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