Rückkauf Haftpflichtschaden von der Versicherung
Hallo zusammen
wenn man einen Haftpflichtschaden von der Versicherung "zurückkauft", d.h. die Entschädigung der Versicherung erstattet, wird man ja in der SF-Klasse nicht runtergestuft
Zählen dazu dann auch Kosten für Gutachter, Rechtsanwalt, etc. oder müsste man nur die reinen Reparaturleistungen erstatten?
43 Antworten
Die Entschädigung ist das was der Geschädigte bekommt, die Kosten bekommen z.b. der Gutachter und Anwalt, die bekommt ja nicht der Geschädigte
Das ist streitbar, denn der Geschädigter geht in Vorleistung und beauftragt den Anwalt/Gutachter. Die Versicherung erstattet/entschädigt ihm diese Ausgaben.
Wie es wirklich ist wurde bereits dargestellt. Wer sich von falschen Antworten vom Rückkauf abhalten lässt, der hat eben Pech. Wer freiwillig mehr als notwendig bezahlen möchte, auch in Ordnung.
Kann bei der Versicherung nicht anfragen? ala "Ich würde den Schaden gerne "freikaufen" wenn ich mir das leisten kann, wieviel müsste ich Ihnen da überweisen?"
Dann würde ich eine mehr oder weniger detaillierte Art Aufrechnung erwarten mit einer Summe, einem Verwendungszweck und einer Kontonummer. Wenn man dann Zweifel an der Summe hat kann man die immer noch hinterfragen, ggf. Fachleute oder Foren hinzuziehen.
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Die Versicherung wird dem Kunden i.d.R. ein Rückkaufangebot machen, wenn es sich für den VN lohnt. Dann kann er entscheiden, ob er das Angebot annehmen will oder nicht.
@256 Du hast doch die richtige Antwort jetzt schon mehrfach bekommen. Lies Dir auch mal die Signatur von @Germania47 durch, vielleicht klingelt es dann.
Zitat:
@256 schrieb am 15. August 2023 um 11:22:05 Uhr:
Es muss doch jemanden geben, der das schonmal selbst gemacht hat, und der das beantworten kann...
Ich kann dir sagen wie es bei uns gehandhabt wird.. Wer in der Kfz-Haftpflicht einen Schaden zurückkaufen möchte um seine SF-Klasse zu halten, der muss neben den Reparaturkosten auch die Anwalts- und Gutachterkosten des Geschädigten zurückzahlen. Und halt den anderen Kram wie Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall oder die Auslagenpauschale usw.
Wenn wir einen eigenen Gutachter beauftragen, dann verbleiben die Kosten allerdings bei uns.
Dann nenn doch bitte Ross und Reiter und nenne die Gesellschaft.
Mir ist nirgends untergekommen, dass z.B. Ermittlungskosten vertragsbelastend sind.
Zitat:
@beachi schrieb am 15. August 2023 um 19:11:50 Uhr:
Zitat:
@256 schrieb am 15. August 2023 um 11:22:05 Uhr:
Es muss doch jemanden geben, der das schonmal selbst gemacht hat, und der das beantworten kann...Ich kann dir sagen wie es bei uns gehandhabt wird.. Wer in der Kfz-Haftpflicht einen Schaden zurückkaufen möchte um seine SF-Klasse zu halten, der muss neben den Reparaturkosten auch die Anwalts- und Gutachterkosten des Geschädigten zurückzahlen. Und halt den anderen Kram wie Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall oder die Auslagenpauschale usw.
Wenn wir einen eigenen Gutachter beauftragen, dann verbleiben die Kosten allerdings bei uns.
Sage ich doch. Externe Kosten müssen freigekauft werden, interne "eh da Kosten" nicht.
Was gibt es da so schwer zu verstehen?
Zitat:
@germania47 schrieb am 15. August 2023 um 19:19:52 Uhr:
Dann nenn doch bitte Ross und Reiter und nenne die Gesellschaft.
Mir ist nirgends untergekommen, dass z.B. Ermittlungskosten vertragsbelastend sind.
Wozu sollte ich das tun? Letztlich muss man halt einfach nur seine AKB lesen oder eben direkt beim Versicherer nachfragen.
In unseren AKB ist sinngemäß niedergeschrieben, dass man eine Rückstufung vermeiden kann, wenn man uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zurückerstattet.
Da steht halt nicht drin, dass man keine SV- oder Anwaltskosten erstatten muss.
Bei anderen Gesellschaften habe ich eben noch gelesen, dass die einem Rückkauf nur bis zu einer Entschädigungshöhe von 1000 EUR erlauben.
Zitat:
@beachi schrieb am 15. August 2023 um 20:53:04 Uhr:
Bei anderen Gesellschaften habe ich eben noch gelesen, dass die einem Rückkauf nur bis zu einer Entschädigungshöhe von 1000 EUR erlauben.
Nein da steht nur, dass sie einen bis 1.000 EUR von selbst über die Schadenhöhe informieren, nicht dass es verboten wäre wenns über die 1.000 EUR geht
Aber nochmal, gibts hier niemanden der eine entsprechende Abrechnung mal (anonymisiert) sharen könnte?
Zitat:
@256 schrieb am 15. August 2023 um 21:36:42 Uhr:
Zitat:
@beachi schrieb am 15. August 2023 um 20:53:04 Uhr:
Bei anderen Gesellschaften habe ich eben noch gelesen, dass die einem Rückkauf nur bis zu einer Entschädigungshöhe von 1000 EUR erlauben.Nein da steht nur, dass sie einen bis 1.000 EUR von selbst über die Schadenhöhe informieren, nicht dass es verboten wäre wenns über die 1.000 EUR geht
Aber nochmal, gibts hier niemanden der eine entsprechende Abrechnung mal (anonymisiert) sharen könnte?
Yeah, du hast recht! Es ist schon spät... Unter 1000 EUR erfolgt eine Info über die Rückkaufmöglichkeit.
Wenn ich morgen daran denke, schaue ich mal nach einer Schlussnachricht.
Zitat:
@beachi schrieb am 15. August 2023 um 20:53:04 Uhr:
Zitat:
@germania47 schrieb am 15. August 2023 um 19:19:52 Uhr:
Dann nenn doch bitte Ross und Reiter und nenne die Gesellschaft.
Mir ist nirgends untergekommen, dass z.B. Ermittlungskosten vertragsbelastend sind.
Zitat:
Wozu sollte ich das tun? Letztlich muss man halt einfach nur seine AKB lesen oder eben direkt beim Versicherer nachfragen.
Das wäre nach dem letzten Post des TE um 21:36:42 Uhr wohl die für ihn beste Idee.
Zitat:
In unseren AKB ist sinngemäß niedergeschrieben, dass man eine Rückstufung vermeiden kann, wenn man uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zurückerstattet.
So steht es in vielen (allen?) AKB
Zitat:
Da steht halt nicht drin, dass man keine SV- oder Anwaltskosten erstatten muss.
In meinen AKB steht nicht, dass man die nicht erstatten muss, sondern dass diese Kosten (Gutachter, Rechtsberatung und Prozesskosten) nicht schadenbelastend sind. So steht es auch in einigen anderen AKB.
Zitat:
Bei anderen Gesellschaften habe ich eben noch gelesen, dass die einem Rückkauf nur bis zu einer Entschädigungshöhe von 1000 EUR erlauben.
Die Benachrichtigung an den VN erfolgt nur bis zu einer Schadenhöhe von 1000 €, die Rückkaufsumme kann auch höher sein. D.h. für den VN, wenn der Schaden über 1000 € reguliert wurde und für ihn ein Schadenrückkauf in Frage kommt, muss er sich selber aktiv um den Rückkauf im Rahmen der möglichen Zeitspanne kümmern.