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Rückgabe BMW 3er Leasingfahrzeug

Themenstarteram 10. August 2009 um 11:59

Hallo zusammen,

wir müssen nun nach 3 Jahren den BMW meiner Freundin zurück geben. Letzten Freitag haben Sie uns kurz und knapp für morgen zum Begutachten des Autos bestellt. Die Bremsen sind vorn und hinten komplett runter, werden dies aber in der nächsten Woche beheben lassen (nicht in der NL).

Habt Ihr ein paar Tips worauf man bei dieser Übergabe besonders achten muss ???

Es ist übrigens eine KM-Leasing mit garantiertem Restwert.

Komisch kommt mir auch vor, dass wir danach noch gut 4 Wochen mit dem Auto fahren können, und dass wir das Auto nicht auf den Hof stellen dürfen, auch dann nicht wenn die Rate bis zum Schluß bezahlt wird (wir benötigen den Wagen nicht mehr).

Denn in 4 Wochen kann ja viel passieren, wie verhält es sich denn wenn in dieser Zeit z.B. Dellen hinzukommen??

Wir haben das Auto vorne und hinten neu lackieren lassen, da kleine Eiparkschäden vorhanden waren. Kann man uns da draus einen Strick drehen, da ja die Lackdicke anders ist ??

Wäre für ein paar hilfreiche Tipps dankbar, da ich mich bei Leasing Rückgabe nicht so auskenne.

Die SuFu hat keine eindeutigen Ergebnisse gebracht.

Beste Antwort im Thema

habe ich mal auf der schnelle gefunden....

Tips aus einem anderen Forum:

}}}}}}}}}>

Zu diesem Thema gibt es einige Bezugsfälle ("Grundsatzurteile" gibt es nur i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung, bspw. BHG, BVG, BFH o.ä). Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass "Bezugsfälle" keine Präzedenzfälle i.S. des angloamerikanischen Rechtssystems sind - es sind nur Hinweise, wie bestimmte Gerichte über bestimmte Rechtsfälle geurteilt haben.

 

Als Erstes ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Leasinggeber zunächst einmal grds. nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen kann.

Der springende Punkt ist die Abgrenzung von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs entstehender Abnutzung und einem durch "übervertraglichen" Gebrauch entstandenen Schaden, der dann einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.

 

Zum Schadenersatz hat das LG Frankfurt a. M. (nachzulesen in DAR 98, S. 278) festgestellt, dass der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer nur den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der festgestellten Mängel entstehenden Reparaturkosten verlangen kann. Dabei trägt der Leasinggeber (d.h. der Händler oder die Leasingbank) die Beweislast für die übermäßige Abnutzung. Er hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

 

Als Schadenersatz begründende Mängel hat das LG München (nachzulesen in DAR 98, S. 19) Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht gesehen, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es ebenfalls als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

 

Das LG Gießen (nachzulesen in NJW RR 95, S. 687) hat eine verbogene Stoßstange vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie leichte Einbeulungen an den Türen links und rechts noch als typische Abnutzung durchgehen lassen und hat sinngemäß festgestellt, dass mit der Benutzung eines Pkw stets bestimmte Lackschäden einhergehen. Deshalb sind leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages als vertragsgemäße Abnutzung aufzufassen und stellen daher keinen Schaden dar.

 

Auch nach Auffassung des AG Osnabrück (nachzulesen in DAR 99, S. 556) stellen typische Gebrauchsspuren, wie bspw. oberflächliche Lack-und Blechschäden, die schon auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung und damit keinen Schadenersatz begründenden Mangel dar.

 

Die häufig in den AGB festgehaltenen "neutralen" Gutachten (die in aller Regel von TÜV oder DEKRA gemacht werden, mit denen der Händler bestens bekannt ist ...) sind in keinster Weise bindend, sie werden vor Gericht bestenfalls als Parteibehauptung gewertet, wenn sie nicht gänzlich verworfen werden.

 

Im Falle eines Falles können die genannten Urteile einen Einstieg in eine qualifizierte Diskussion mit der LEasingbank bilden. Oftmals reicht es schon, wenn die mitbekommen, dass man sich nichts gefallen lässt. Und: bevor Ihr Euch auf einen Vergleich einlaßt, fragt vorher einen Rechtsanwalt!

Ich unterstelle, dass Dein Fahrzeug in einem Zustand ist, wie es die AGB vorsehen und keine Schäden aufweist. In diesem Falle kannst Du das Risiko, von Deinem Händler "ausgezogen" zu werden, verringern, wenn Du ein paar Tips beherzigst:

 

1. AGB lesen, insb. Ziff XVI: Da ist der Zustand und das Procedere bei der Rückgabe festgelegt.

 

2. Nimm einen Zeugen mit - hierfür ist ein Freund besser geeignet als die Ehefrau (Würdigung des Zeugenbeweises vor Gericht!)

 

3. Auf ein Abnahmeprotokoll unmittelbar bei Rückgabe bestehen (Termin vereinbaren für Rückgabe) und das Protokoll mit km-Stand, Datum und Uhrzeit der Rückgabe versehen.

 

4. Wenn Du mit den Inhalten - angebliche Schäden - nicht einverstanden bist, das Abnahmeprotokoll auf keinen Fall unterschreiben!!. Deine Unterschrift stellt ein Anerkenntnis der festgestellten Schäden dar und wird zur Berechnung des angeblichen Minderwerts gegen Dich verwendet. Das gilt auch, wenn die "Schäden" normale und damit vertragsgemäße Abnutzungsspuren sind. Lass Dich in diesem Falle auch nicht mit einem Gutachten, das die AGB für den Fall der Nicht-Einigung vorsehen, unter Druck setzen. Auf den Kosten für die Gutachten bleibt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder eines Vergleichs in aller Regel der Händler sitzen, egal was in den AGB steht.

 

5. Angebliche "bald fällige" Ölwechsel, Rost an Bremsscheiben, abgefahrene Reifen (Ausnahme: weniger als 1,6 mm Profil) u.ä. sind keine Mängel, sondern vertragsgemäßer Verschleiss und begründen keinen Schadenersatz!

 

6. Lass Dir eine Kopie des Rückgabeprotokolls geben - wenn Du nicht unterschreibst, bitte um eine Kopie, um "eine Nacht darüber zu schlafen". Die Kopie ist wichtig, weil alle "Schäden", die nach diesem Protokoll noch festgestellt werden, zu Lasten des Händlers gehen.

 

7. Einige Tage nach der Protokollerstellung wird Dir der Händler dann eine Abrechnung schicken, in der der angebliche Minderwert berechnet wird. Hierzu dürfen keine Reparaturkosten (Thema: Neuzustand ist bei Rückgabe nicht geschuldet) herangezogen werden, sondern lediglich der merkantile Minderwert (d.h. die Minderung des aktuellen Fahrzeugwerts). Der Unterschied kann einige hundert Euro ausmachen!

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Zu diesem Thema gibt es einige Bezugsfälle ("Grundsatzurteile" gibt es nur i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung, bspw. BHG, BVG, BFH o.ä). Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass "Bezugsfälle" keine Präzedenzfälle i.S. des angloamerikanischen Rechtssystems sind - es sind nur Hinweise, wie bestimmte Gerichte über bestimmte Rechtsfälle geurteilt haben.

 

Als Erstes ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Leasinggeber zunächst einmal grds. nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen kann.

Der springende Punkt ist die Abgrenzung von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs entstehender Abnutzung und einem durch "übervertraglichen" Gebrauch entstandenen Schaden, der dann einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.

 

Zum Schadenersatz hat das LG Frankfurt a. M. (nachzulesen in DAR 98, S. 278) festgestellt, dass der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer nur den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der festgestellten Mängel entstehenden Reparaturkosten verlangen kann. Dabei trägt der Leasinggeber (d.h. der Händler oder die Leasingbank) die Beweislast für die übermäßige Abnutzung. Er hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.

 

Als Schadenersatz begründende Mängel hat das LG München (nachzulesen in DAR 98, S. 19) Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht gesehen, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es ebenfalls als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.

 

Das LG Gießen (nachzulesen in NJW RR 95, S. 687) hat eine verbogene Stoßstange vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie leichte Einbeulungen an den Türen links und rechts noch als typische Abnutzung durchgehen lassen und hat sinngemäß festgestellt, dass mit der Benutzung eines Pkw stets bestimmte Lackschäden einhergehen. Deshalb sind leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages als vertragsgemäße Abnutzung aufzufassen und stellen daher keinen Schaden dar.

 

Auch nach Auffassung des AG Osnabrück (nachzulesen in DAR 99, S. 556) stellen typische Gebrauchsspuren, wie bspw. oberflächliche Lack-und Blechschäden, die schon auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung und damit keinen Schadenersatz begründenden Mangel dar.

 

Die häufig in den AGB festgehaltenen "neutralen" Gutachten (die in aller Regel von TÜV oder DEKRA gemacht werden, mit denen der Händler bestens bekannt ist ...) sind in keinster Weise bindend, sie werden vor Gericht bestenfalls als Parteibehauptung gewertet, wenn sie nicht gänzlich verworfen werden.

 

Im Falle eines Falles können die genannten Urteile einen Einstieg in eine qualifizierte Diskussion mit der LEasingbank bilden. Oftmals reicht es schon, wenn die mitbekommen, dass man sich nichts gefallen lässt. Und: bevor Ihr Euch auf einen Vergleich einlaßt, fragt vorher einen Rechtsanwalt!

Ich unterstelle, dass Dein Fahrzeug in einem Zustand ist, wie es die AGB vorsehen und keine Schäden aufweist. In diesem Falle kannst Du das Risiko, von Deinem Händler "ausgezogen" zu werden, verringern, wenn Du ein paar Tips beherzigst:

 

1. AGB lesen, insb. Ziff XVI: Da ist der Zustand und das Procedere bei der Rückgabe festgelegt.

 

2. Nimm einen Zeugen mit - hierfür ist ein Freund besser geeignet als die Ehefrau (Würdigung des Zeugenbeweises vor Gericht!)

 

3. Auf ein Abnahmeprotokoll unmittelbar bei Rückgabe bestehen (Termin vereinbaren für Rückgabe) und das Protokoll mit km-Stand, Datum und Uhrzeit der Rückgabe versehen.

 

4. Wenn Du mit den Inhalten - angebliche Schäden - nicht einverstanden bist, das Abnahmeprotokoll auf keinen Fall unterschreiben!!. Deine Unterschrift stellt ein Anerkenntnis der festgestellten Schäden dar und wird zur Berechnung des angeblichen Minderwerts gegen Dich verwendet. Das gilt auch, wenn die "Schäden" normale und damit vertragsgemäße Abnutzungsspuren sind. Lass Dich in diesem Falle auch nicht mit einem Gutachten, das die AGB für den Fall der Nicht-Einigung vorsehen, unter Druck setzen. Auf den Kosten für die Gutachten bleibt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder eines Vergleichs in aller Regel der Händler sitzen, egal was in den AGB steht.

 

5. Angebliche "bald fällige" Ölwechsel, Rost an Bremsscheiben, abgefahrene Reifen (Ausnahme: weniger als 1,6 mm Profil) u.ä. sind keine Mängel, sondern vertragsgemäßer Verschleiss und begründen keinen Schadenersatz!

 

6. Lass Dir eine Kopie des Rückgabeprotokolls geben - wenn Du nicht unterschreibst, bitte um eine Kopie, um "eine Nacht darüber zu schlafen". Die Kopie ist wichtig, weil alle "Schäden", die nach diesem Protokoll noch festgestellt werden, zu Lasten des Händlers gehen.

 

7. Einige Tage nach der Protokollerstellung wird Dir der Händler dann eine Abrechnung schicken, in der der angebliche Minderwert berechnet wird. Hierzu dürfen keine Reparaturkosten (Thema: Neuzustand ist bei Rückgabe nicht geschuldet) herangezogen werden, sondern lediglich der merkantile Minderwert (d.h. die Minderung des aktuellen Fahrzeugwerts). Der Unterschied kann einige hundert Euro ausmachen!

Ist sicher alles richtig und vom normalen Verstand her normal-aber hast du schon mal ein Wagen dieser "Nobelmarke" zurück gegeben?Hatte dieses Jahr 4 mal das Glück so etwas mitzuerleben.

Am Besten waren dann Antworten wie:Hätten sie die Wartung bei BMW gemacht,ja dann wären die Bremsen nach knapp 50000 km nicht runter.

Themenstarteram 12. August 2009 um 11:15

So nun hatten wir den Termin hinter uns. Es wurde eine Bestandsaufnahme gemacht und gesagt es wäre alles in Ordnung bis auf die Mehr km die wären zu zahlen. OK alles soweit so gut. Wir haben nichts schriftliches erhalten. Nun sollen wir in 4 Wochen das Auto abgeben und dann werden nur die "markanten" Punkte noch einmal geprüft. Ich habe mir einmal die Bremsen angeschaut und festgestellt, dass diese komplett runter sind. Meine Vermutung ist dass dieser markante Punkt dann wohl am Abgabetag auffallen wird :mad:

Um einer überteuerten Nachbelastung aus dem Wege zu gehen ist es wohl ratsam diese vorher zu wechseln. Mich würden Erfahrungsberichte anderer User interessieren, ob bei euch auch eine Vorbegutachtung stattgefunden hat bzw. wie es dann bei der Abgabe gelaufen ist und worauf man evtl. achten sollte.

Bei mir lief es vor 15 Monaten so ab:

Termin für die Abgabe gemacht. Hingefahren. Auto in die Werkstatt, alles kurz kontrolliert. Alles tutti. Habe selbst noch auf zwei oder drei Gebrauchsspuren (sehr kleine Kratzer) aufmerksam gemacht - das war es. Übergabeprotokoll und "Mängelbericht" (gab keine, die über minimale Gebrauchsspuren hinaus gingen) von beiden Parteien unterschrieben. Vier Wochen später gab es dann ca. 200 € von der GMAC-Bank zurück, wegen der Minderkilometer.

War also total unspektakulär. Allerdings: Das Auto war während der drei Jahre auch immer bei dem Händler zur Inspektion/Garantiearbeiten (zuletzt drei Monate vor der Abgabe). Daher kannten die den Wagen und den Zustand.

Warum Du Dein Auto vier Wochen vor der Abgabe da vorführen solltest/vorgeführt hast, das ist mir ein Rätsel. Aber egal, entscheidend ist der Termin in vier Wochen. Ich persönlich würde vorher NICHTS machen, es sei denn Du bremst schon auf Metall, dann natürlich unbedingt was machen!

Der Händler wird Dir schon mitteilen, wenn denen was nicht gefällt. Dann kann man immer noch "verhandeln" bzw. Abhilfe schaffen. Das sollte aber alles VOR der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll geklärt sein.

Denke (mag mich täuschen), Leasing ist heute so weit verbreitet, die Zeiten, in denen damit richtig Schindluder getrieben wurde (bei der Rückgabe) sind vermutlich vorbei. Klar, es gibt sicher Ausnahmen, aber ich würde mir erstmal keinen Kopf machen!

Grüße

Superlolle

Zitat:

Original geschrieben von atze1111

Ist sicher alles richtig und vom normalen Verstand her normal-aber hast du schon mal ein Wagen dieser "Nobelmarke" zurück gegeben?Hatte dieses Jahr 4 mal das Glück so etwas mitzuerleben.

Am Besten waren dann Antworten wie:Hätten sie die Wartung bei BMW gemacht, ja dann wären die Bremsen nach knapp 50000 km nicht runter.

Hallo atze1111

Hast du noch sonstige Antworten zu bieten?:confused:

Die ist ja ma ZU Geil!

Gruss Howard

Zitat:

Original geschrieben von saint2000

So nun hatten wir den Termin hinter uns. Es wurde eine Bestandsaufnahme gemacht und gesagt es wäre alles in Ordnung bis auf die Mehr km die wären zu zahlen. OK alles soweit so gut. Wir haben nichts schriftliches erhalten. Nun sollen wir in 4 Wochen das Auto abgeben und dann werden nur die "markanten" Punkte noch einmal geprüft.

Ich habe mir einmal die Bremsen angeschaut und festgestellt, dass diese komplett runter sind.

Meine Vermutung ist dass dieser markante Punkt dann wohl am Abgabetag auffallen wird :mad:

Um einer überteuerten Nachbelastung aus dem Wege zu gehen ist es wohl ratsam diese vorher zu wechseln. Mich würden Erfahrungsberichte anderer User interessieren, ob bei euch auch eine Vorbegutachtung stattgefunden hat bzw. wie es dann bei der Abgabe gelaufen ist und worauf man evtl. achten sollte.

Achte darauf Bremsen sind erst fertig wenn.

A) Die Kontrolllampe im Cockpit leuchtet (Bremsklötze)

oder

B) Die Bremsscheibe Risse oder keine ausreichended.H. unter der Mindesbremscheibendicke mehr hat.

am besten erkundigen (wieviel milimeter) und dann messen !

 

gruss jens

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