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Rotes Kennzeichen zur Überführung in die Werkstatt erlaubt?

Themenstarteram 9. Mai 2018 um 7:13

Hallo,

ich möchte am Sonntag einen PKW abholen den ich gekauft habe. Das Problem: Der Standort des PKW ist 200km von mir entfernt und das Auto hat keinen TÜV. Ein Kurzzeitkennzeichen kann deshalb nicht beantragt werden. Nun dachte ich mir, bevor ich den PKW auf einem Autoänhönger transportiere frage ich mal nach, wie das mit den roten Nummern aussieht. Diese sind ja grundsätzlich für Überführungsfahrten zugelassen, soweit der Zweck der Überführung dem Betrieb des Inhabers der roten Kennzeichen dient. Jetzt ist meine Frage:

Ist ein solcher "Zweck" auch dann gegeben, wenn mir die Werkstatt die roten Nummern aushändigt und ich als Privatperson (also betriebsfremde Person) den PKW abhole, damit ohne Umwege noch am gleichen Tag 200km zur Werkstatt fahre und in dieser Werkstatt dann der TÜV gemacht wird? Es geht mir eben hauptsächlich darum, dass ich ja eine betriebsfremde Person bin. Die Suchmaschinen habe ich natürlich schon bemüht, allerdings wird dort nie darauf eingegangen wie das bei betriebsfremden Personen geregelt ist. Auch die Zulassungsstelle habe ich schon mehrmals angerufen, aber wie das eben so ist befindet man sich entweder 30 Minuten in der Warteschleife oder es geht nichtmal jemand ans Telefon...

Danke schonmal für alle hilfreichen Antworten.

VG

Soorax

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 9. Mai 2018 um 9:30

Also nach gefühlten 3 Stunden in der Warteschlange hat bei der Zulassungsstelle mal jemand den Hörer abgenommen. Aussage: So wie ich das vorhabe spricht nichts dagegen. Bedingung ist eben, dass der PKW auf direktem Weg zur Werkstatt gebracht wird. Von dort aus darf das Auto dann nicht mehr bewegt werden und es muss unverzüglich bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt der TÜV gemacht werden. Die Nummer des Prüfberichts muss dann in das Fahrtenbuch eingetragen werden, dieses wird an die Zulassungsstelle weitergeleitet und dort wird dann anhand der Prüfungsnummer nachgesehen, ob auch wirklich eine TÜV-Untersuchung stattgefunden hat. Dass ich eine "betriebsfremde Person" bin ist insoweit nicht schädlich. Denn dadurch, dass ich das Auto direkt in die Werkstatt bringe, hat der Inhaber der Werkstatt ein berechtigtes Interesse daran und die Fahrt liegt deshalb in seinem betrieblichen Bereich (Überführungsfahrt). Eine Privatfahrt wäre es nur, wenn ich das Auto zuerst zu mir nach Hause fahren würde oder nicht unverzüglich den TÜV machen lasse.

Ich hoffe das hilft dem einen oder anderen weiter. Trotzdem würde ich vor jeder Fahrt mit den roten Kennzeichen zuerst bei der Zulassungsstelle klären ob das für den jeweiligen Zweck auch erlaubt ist.

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Ich kenne es nur so:

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Das jemand einen TÜV-Nachweis haben will oder die Zulassungsstelle konkretere Angaben zu der Fahrt haben möchte, ist mir neu. Auf diesen Kennzeichen werden bei einem Autohaus ja auch Probefahrten gemacht. Was allerdings Tatsache ist, ist dass die Leute mit roten Kennzeichen vorsichtiger bezüglich Verleih geworden sind.

Ich habe das Büchlein nicht mehr konkret vor Augen, aber so lange man nicht kontrolliert wird und niemand nachfragt, warum soll ich mehr Angaben machen, als von dem Büchlein verlangt werden?

am 9. Mai 2018 um 12:50

Zitat:

@Schubbie schrieb am 9. Mai 2018 um 14:06:07 Uhr:

Das jemand einen TÜV-Nachweis haben will oder die Zulassungsstelle konkretere Angaben zu der Fahrt haben möchte, ist mir neu.

Das mit der gültigen HU stimmt bei Kurzzeitkennzeichen, aber nicht bei roten Kennzeichen. Ich sehe im Falle des TO auch keine Probleme für seine geplante Vorgehensweise. Nur von der Werkstatt nach Hause fahren darf er nicht mit den roten Kennzeichen, weil das dann kein betrieblicher Zweck mehr ist.

Nach der Schilderung des TE dient das Ganze nur seinem eigenen privatem Zweck. Dafür ist das rote Kennzeichen nicht vorgesehen und das Ansinnen mithin eben nicht gestattet.

am 9. Mai 2018 um 12:57

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 9. Mai 2018 um 14:53:41 Uhr:

Nach der Schilderung des TE dient das Ganze nur seinem eigenen privatem Zweck.

Das wird der Inhaber der Werkstatt sicherlich anders sehen. Ein Kunde bringt ein Fahrzeug, an dem einige Reparaturen durchgeführt werden und anschließend die HU gemacht wird. Das ist eindeutig betrieblich, damit ist auch die Verbringung des Fahrzeugs betrieblich veranlasst. Wer während der Überführung am Steuer sitzt, ist gesetzlich nicht reglementiert.

Entscheidend ist, wie ich das sehe. :cool:

Der TE hat das Auto vor einer Woche gekauft und will nun ohne HU das Fahrzeug überführen. Dazu muss er einen Trailer nehmen oder er lässt am Fahrzeugstandort die HU machen. Dann ginge es mit einem KZK auf eigener Achse.

Ein Auto muss auch mit rotem Kennzeichen verkehrssicher sein. Wenn das Auto vor der HU in die Werkstatt zur Reparatur muss, damit es wieder verkehrssicher wird, dann darf es nicht mit rotem Kennzeichen auf eigener Achse anrollen. Es dürfte nichtmal auf eigener Achse in die Werkstatt fahren, wenn es noch eine gültige HU hätte, zugelassen wäre, aber eben nicht verkehrssicher.

Also ist das Vorhaben nicht statthaft.

am 9. Mai 2018 um 13:22

Jetzt bringst du aber eine komplett andere Argumentation, die nichts mehr mit der betrieblichen Verwendung, sondern mit dem verkehrssicheren Zustand zu tun hat. Dass der Wagen des TO verkehrsunsicher ist, kann ich aber seiner Schilderung nicht entnehmen. Vielleicht ist das Auto in perfektem Zustand und die HU ist einfach nur abgelaufen?

Zitat:

@Florian333 schrieb am 09. Mai 2018 um 14:50:35 Uhr:

Das mit der gültigen HU stimmt bei Kurzzeitkennzeichen, aber nicht bei roten Kennzeichen.

Ich meinte den Nachweis für die Zulassungsstelle, dass auch tatsächlich nach Überführung eine HU durchgeführt wurde und die Fahrt dadurch "legalisiert" wird.

 

Sicherlich sollte vor Fahrtantritt der technische Zustand durch jemanden geprüft werden, der sich auskennt, wir gehen aber erstmal, sofern vom TE nicht anders geschildert, davon aus, dass die Reparaturen eher kosmetischer Natur sind. Ansonsten gilt natürlich trailern.

Ein Trailer kostet bei 50,-€ / Tag Miete, falls die Werkstatt mit den roten Kennzeichen nicht auch diesen an den TE verleihen würde, und man braucht nur für ein Fahrzeug Sprit. Bis auf die Fahrtdauer relativiert sich das von den Kosten auf weitere Strecke also. Natürlich benötigt man dann wieder ein Zugfahrzeug mit entsprechender Anhängelast und die nötigen Spanngurte, einen entsprechenden Führerschein und das Wissen / die Erfahrung, wie man ein KFZ auf einen Trailer stellt, damit dieser nicht das Schlingerln anfängt.

am 9. Mai 2018 um 14:21

Den Nachweis der HU mitsamt dem TÜV Bericht muß er sowieso vorlegen wenn er sein gekauftes Auto anmelden will.

Richtig, aber ich habe noch nie davon gehört, dass die Zulassungsstelle den Nachweis haben möchte, um den Grund der Fahrt nachweisen zu können.

am 9. Mai 2018 um 14:41

Zitat:

@Schubbie schrieb am 9. Mai 2018 um 16:25:00 Uhr:

Richtig, aber ich habe noch nie davon gehört, dass die Zulassungsstelle den Nachweis haben möchte, um den Grund der Fahrt nachweisen zu können.

Das ist auch richtig.

Meine Argumentation ist seit meinem ersten Beitrag hier, dass das Gewollte nicht statthaft ist. Warum kann man das nicht einfach mal akzeptieren?

Der TE verfolgt den eigenen Zweck, möglichst ohne den erforderlichen Aufwand das nicht verkehrssichere Auto zu sich zu überführen. Das hat mit einem betrieblichen Zweck einer sehr weit entfernten Werkstatt nichts zu tun. Und selbst wenn es ein solcher betrieblicher Zweck wäre - was es aber nicht ist - wäre es illegal, weil das Auto nicht verkehrssicher ist.

Wenn das Auto über 200km in die Werkstatt überführt werden soll, dann doch wohl nur wegen notwendiger Reparaturen, um danach die HU bestehen zu können. Also würde das Auto derzeit die HU nicht bestehen, was die fehlende Verlehrssicherheit belegt. Anderenfalls könnte der TE zur nächstgelegenen Prüfstelle am Standort des Autos zwecks HU fahren und für diesen Zweck gäbe es durchaus ein KzK ohne HU für ihn. Mit neuer HU und diesem KzK könnte er dann auf eigener Achse die Überführung ganz legal machen. Nur weiß er schon jetzt, dass das mit der HU ohne vorherige Reparaturen nichts wird. Allein daraus erwächst sein Problem und aus nichts anderem.

Ich lese nur, dass er TÜV machen möchte und dieses in der Werkstatt machen lassen möchte, damit er die Kennzeichen legal nutzen darf.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 9. Mai 2018 um 18:01:49 Uhr:

Warum kann man das nicht einfach mal akzeptieren?

Weil es falsch ist :p . Außerdem war nirgendwo von technischen Mängeln die Rede.

Nö, da ist nichts falsch an meiner Einschätzung. Und die ist eben maßgeblich. :p:cool::)

Man fährt doch nicht ohne Grund 200km, nur um eine HU zu machen. Wenn das Auto verkehrssicher ist, dann kann man ohne Probleme zur nächstgelegenen Prüfstelle und die HU machen. Die kostet überall die gleichen Gebühren. Da kommt man mit einem KzK ohne HU legal im (Nachbat)Bezirk hin. Mit der frischen HU gehts dann auf Strecke nach Hause.

Die illegale Konstruktion mit dem roten Kennzeichen braucht man nur, wenn das Auto so reparaturbedürftig ist, dass man keine HU schafft. Dann gehört das Auto aber Huckepack auf einen Trailer.

Wenn das Auto verkehrssicher ist, dann besteht kein Bedarf für die "rote Nummer". :D

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 9. Mai 2018 um 18:40:27 Uhr:

 

Wenn das Auto verkehrssicher ist, dann besteht kein Bedarf für die "rote Nummer". :D

Nö. Bei der Überführung meines abgemeldeten W 123 war auch nichts "verkehrsunsicher", genauso wenig wie bei der Probefahrt mit dem abgemeldeten R 129, da war die HU auch abgelaufen.Du bist der typische V und S User: immer etwas in die Diskussion werfen, von dem nie die Rede war :D .

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