Rote Nummern?

Weiß jemand wie es inzwischen um die roten Nummern aussieht? Sollen die jetzt abgeschafft werden, oder nicht? Da ich ja plane mir jetzt auch n Ami anzuschaffen wäre ne Info diesbezüglich nicht schlecht, da ich natürlich dann nicht mit der Karre dastehen will und erfahre, dass die roten 07 abgeschafft wurden :-(

20 Antworten

07 gibts ab 20 Jahren. Dein Auto ist schon etwas älter, also sollte es kein Problem geben. Ich persönlich habe auch 3 Punkte in Flennsburg, und es hat keine Probleme gegeben. Hab mal gelesen, daß bis 5 Punkte 07 Kennzeichen ausgestellt werden, und drüber is es dann weg, oder wird gar nicht erst vergeben.
Frag aber lieber vorher mal nach. Geh in deine Zulassungsstelle an den Informationsschalter, und lass dir aufzählen, was du alles benötigst, da wirklich jede Zulassungsstelle etwas andere Vorschriften hat. Da kannst du auch gleich wegen deinem Punkt fragen, ob der stört.
Und wenn du dann soweit bist, dann stell dich auf eine lange Wartezeit ein. Bei mir hats 2 Monate gedauert, bis die in Flensburg endlich zurückgeschrieben haben🙁
Das Polizeiliche Führungszeugnis dauerte auch 6 Wochen, und das musst du zum antrag schon mitbringen, also rechtzeitig anfordern.

Gruß Jürgen

Gut mach ich. Schön wäre natürlich wenn ich es jetzt schon beantragen könnte. Aber ich denke nicht das es geht, da Ihr ja schon gesagt habt, dass man den Autotyp usw. auch angeben muß. Und da ich ja noch gar keins habe, kann ich ja auch noch nichts angeben ;-)
Das heißt also im Klartext, ich kauf mir mein Auto, freu mir den A.... ab und muß dann noch 2 Monate auf die Nummern warten?! *grmpflh*

Zum beantragen musst du entweder bei der Dekra einen Oldiepass machen. (Ist optisch schöner für dich.🙂) Oder die normale TÜV prüfung nach §49 für die Oldiekennzeichen. Und eins von beiden musst du beim beantragen vorweisen. Evtl. wird da auch ein vorführen des Fahrzeugs verlangt, damit du da nicht irgendeinen Müll auf 4 Rädern anmeldest. Das war aber bei uns nicht der Fall.

Gruß Jürgen

Das schrieben mir die Herren des Straßenverkehrsamtes auf anfrage nach den neuen Bedingungen:

(Ist gescannt, d.h. Rechtschreibfehler und das zuweilen sonderbare Layout kommen vom Scanner.)

Blatt 1)

als Anlagen übersende ich Ihnen den Text der 49. Ausnahmeverordnung zur 8tVZO und unser überarbeitetes Merkblatt hierzu.

Danach geht es hier ausschließlich um Oldtimer-Fahrzeuge, die an den entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.

Für die von Ihnen benannten "Jungtimer" gibt es keine entsprechenden Ausnahmen zur "normalen" Zulassung bzw. Saisonkennzeichen.

Blatt 2)

Ausn VO StVZO 2 a

2a49. Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulass- ungs- Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO) Vom 15. September 1994 (BGB1. I S. 2416)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGB1. I S.700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGB1. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefugt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGB1. I S. 721) uI: Id geändert gemäß Artike122 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGB1. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ I. (1) 1 Abweichend von § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hier fiir sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. 2 Dies gilt auch fur Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
(2) 1 Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. 2Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, so- weit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Blatt 3)

Grundvoraussetzungen für die Zuteilung eines roten 07-Kennzeichens sind somit:

Info zu Oldtimer-Kennzeichen nach § 28 Ausnahmeverordnung, "Rote 07-Kennzeichen"

StVZO und der 49.

Für Fahrzeuge (PKW: LKW: Motorräder, sonstige KFZ und Anhänger), die an Oldtimer- Veranstaltungen teilnehmen (Rallyes, Ausstellungen) können (!) rote Kennzeichen ausgegeben werden. Daneben dürfen mit den benannten Fahrzeugen auch Probe-, prüfungs- und Überführungsfahrten unternommen werden. Die Fahrzeug- bzw. Kennzeichen-Halter müssen die weiteren Voraussetzungen des § 28 der StVZO erfüllen (Zuverlässigkeit, Einhaltung der Pflichten bzgl. Fahrtenaufzeichnung, Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Verwendung und bebstimmungsmäßiger Gebrauch. der Kennzeichen).

Der Gesetzgeber ging bei Verabschiedung der 49. A VO 1994 davon aus, dass die besagten Fahrzeuge in der Regel mehr als 20 Jahre, nicht selten mehr als 30 Jahre alt sind und nicht mehr im (normalen) Verkehr sondern nur noch auf Rallyes und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden (= kein "Brötchenholen", "Mal -eben- Wegbringen", "Einmal -um- den- Block-Fahren ", "Einkauf', "Sonntags- oder Familien-/Bekannten-Ausflug" etc.). Diese Fahrzeuge sind keine üblichen Beförderungsmittel, sondern Gegenstände der Pflege von Automobiltradition und technischem Kulturgut.

In NRW ist durch Ausführungsbestimmungen weiterhin festgelegt, dass für jedes Fahrzeug eine Verkehrssicherheitsprüfung (Analog § 7 VO Int, § 17 StVZO) einer anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, KüS) oder einer gleichwertigen Abnahmebescheinigung einer anerkannten Oldtimer- Veranstaltung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, nachzuweisen ist.

Ihr Fahrzeug muss ein Oldtimer sein:

Definitionen und Klassifizierung von Oldtimern können Sie auf der Internet-Seite der "Federation Internationale des Vehicules Anciens" -FIV A www.fiva.org/ abrufen,

oder beim "Bundesverband www .deuvet.de deutscher Motorveteranen -Clubs"

DEUVET –unter bzw. beim "Club für alte Automobile & Rallyes CAAR- Deutschland e.V." www.horne.t-online.de/horne/caar-d/oldtimer.htm

Kurze Zusammenfassung für Oldtimer'

Klasse A Bauzeit vor 31.12.1904
Klasse B 1905- 1918
Klasse C 1919- 1930
Klasse D 1931- 1945
Klasse E 1946- 1960

Blatt 4)

jeweils eingeteilt in

Gruppe 1 nachweisbar echt aus der Zeitperiode
Gruppe 2 Original
Gruppe 3 restauriert mit unerheblichen Abweichungen
Gruppe 4 Wiederaufbau unter Verwendung von Fahrzeuge -

Original - Zitat: ..Der normale Oldtimer ist ein Fahrzeug der Klasse A Gruppe 3

Ausschließungsgründe für die Zurechnung ihres Fahrzeugs als Oldtimer finden Sie auf den Intemet-Seiten der Youngtimer e. V. für historischen Motorsport www.voungtimer.de , in denen ausdrücklich viele Fahrzeuge als Youngtimer und somit NICHT-OLDTIMER qualifiziert werden.

Ihr Fahrzeug muss an Veranstaltungen teilnehmen nicht Sie selbst!

Die 49. A VO spricht von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen !!!!!! der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Die Verknüpfung "UND" schließt somit alle NICHT -Oldtimer aus !

Die "Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen" kann sich nicht auf mehr oder weniger interne Treffen von' Mitgliedern eines "Clubs" beschränken, sondern muss eine öffentlich ausgeschriebene bzw .angekündigte Veranstaltung eines Vereines oder Veranstalters mit einem dem Sinn der 49. A VO übereinstimmenden Zweck sein.

Da das Kennzeichen hauptsächlich für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgegeben und zugeteilt wird, sind entsprechende Nachweise über die Teilnahme des entsprechenden Fahrzeuges (Nennung, Anmeldung, Teilnahmebescheinigung, Ausweis) bei Prüfung, d.h. jeder Befassung, vorzulegen.

Ihre Pflichten als Kennzeichen-Inhaber/-Halter/in:

Sie dürfen das Kennzeichen nur an den amtlich eingetragenen Fahrzeugen zum benannten Zweck benutzen.

Jede einzelne Fahrt muss im Fahrtennachweis eingetragen werden.

Zu jeder Fahrt müssen folgende Angaben in) Fahrtennachweis gemacht werden: Verwendete(s) Kennzeichen
Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt
Verwendetes Fahrzeug (wenn mehr als I) mit Angabe von Hersteller, Fahrzeug- Ident.- Nr. Fahrtzweck Fahrtstrecke
Fahrer (Name und Anschrift, wenn nicht selbst gefahren)

Diese Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Fahrt ende zu tätigen und ein Jahr nach letzter Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufzubewahren.

Blatt 5)

Zur Beantragung: folgende Mindest-Daten enthalten:

Name, Vornamen und Geburtsdaten (Datum/ Ortlggfls. abweichender Geb.-Name), Anschrift (Straße/Hausnummer/PLZ/Ort, Telefon- Nr.),
eine Liste der Fahrzeuge mit Fahrzeug-Art /-Hersteller /-Ident- Nummer /Baujahr /Erstzulassung /letztes amtliches Kennzeichen, wenn möglich Kopien der Kfz-Briefe als Anlage,
Ihre Bestätigung, bei ihrer zuständigen Einwohnermeldebehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister der Auskunftsart "FÜR BEHÖRDEN" mit Verwendungszweck "ROTE KENNZEICHEN / OLDTIMER" und Adressat "KREIS UNNA -FB STRAßENVERKEHR - 36.2/RD07 -POSTFACH 2111- 59411 UNNA"
und eine Selbstauskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt, (Info unter Tel.: 0461/316-0), eingeholt zu haben,
die Bestätigung, dass Sie alle Fahrzeuge nur im Sinne der 49. A VO zur StVZO benutzen werden,
die Bestätigung, dass Sie von den Richtlinien und Definitionen zu "Oldtimern" Kenntnis genommen haben und diese akzeptieren und dass ihre gemeldeten Fahrzeuge hierzu zu zählen sind,
eine Liste über die Veranstaltungen, an denen Ihre Fahrzeuge bisher teilgenommen haben bzw. an denen Sie mit den Fahrzeugen teilnehmen wollen, die entsprechenden Anmeldungen /Bestätigungen/Teilnahmebescheinigungen sollten Sie nicht vergessen! (Anm.: "Richtige" Oldtimerveranstaltungen werden auf Monate im voraus gebucht, es dürfte also mit den Nachweisen keine Probleme geben.)

Hinweise

Mit Eingang Ihres Antrages bei uns entsteht für Sie eine Gebührenschuld, auch und vermehrt bei einer eventuellen Abweisung, und zwar mindestens 15,30 Euro. Sie sollten sich daher im voraus genau überlegen, ob Ihre Fahrzeuge als Oldtimer anzuerkennen sind und ob Sie die genannten Veranstaltungen nachweisen können!

Nach Zuteilung ist für jede Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorzulegen: Fahrzeugschein -Heft, Fahrtennachweis Verkehrssicherheitsnachweis( e ),
Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen
(Anm.: Ein "Club" - Treffen ist keine Oldtimer-Veranstaltung, wenn nicht der Zweck des "Clubs" gern. der 49. A VO [Satzung, Verseinsregister, Anerkennung durch FIV A, DEUVET, C AAR o.ä] und die Öffentlichkeit der Veranstaltung [Pressemitteilungen, Einladungen] geeignet nachgewiesen sind).

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Blatt 6)

Bei einem Neuantrag ist für jedes Fahrzeug, das nicht vor dem 31.12.1960 nachweislich gebaut (Bescheinigung des Herstellers) oder erstmalig zugelassen (Kfz-Brief /KBA- Auskunft, ausländische Zulassungsdokumente) worden ist, eine Bescheinigung der FIVA oder DEUVET oder C AAR vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Fahrzeug mindestens der FIV A-Einstufung Klasse F Gruppe 3 oder Klasse G Gruppe 2 entspricht, ein entsprechendes Gutachten einer in NRW amtlich anerkannten technischen Überwachungsorganisation oder eine Teilnahmebescheinigung an einer von der FIV A oder DEUVET oder C AAR anerkannten Oldtimer-Veranstaltung kann diese Bescheinigung ersetzen.

Für jeden Neuantrag ist innerhalb der ersten Zuteilungsfrist von maximal 6 Monaten ein Gutachten einer in NRW anerkannten technischen Überwachungsorganisation vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass

das Fahrzeug verkehrsicher ist (§ 7 VOlnt, § 17 StVZO),
sich im Originalzustand befindet (mit unbedeutenden Abweichungen).

Falls kein Fahrzeug-Brief bzw. FIV A-entsprechende Bescheinigung vorhanden sein sollten, sind folgende zusätzlich Angaben im Gutachten notwendig:
Fahrzeug-Art,
Fahrzeug-Hersteller, FIN,
Maße (Länge/Breite/Höhe)
Gewichte [Massen] (Leer/zulässiges Gesamtgewicht), Achslasten,
Größe der Anbringungsfläche der Kennzeichenschilder, wenn abweichend von § 60 StVZO und Anlage Va kein "normales" Kennzeichen pass(, Bereifung und Räder/Felgen.

Es mag ja sein, das der Herr Kimpel sich wirklich mühe gibt die Deffenition "Oldtimer" bis ins letzte Detail zu beschreiben.

Es mag ja sein, daß mein Wagen nicht die kriterien eines Oldtimers erfüllt, dennoch steht nunmal im Gesetzestext das der Wagen älter als 20 Jahre alt sein muss. BASTA!

Jetzt frage ich mich an dieser Stelle: Kann ich etwas dafür das die Bundesregierung dieses Kennzeichen "Oldtimerkennzeichen" und nicht "Veranstalltungskennzeichen" gennant hat?

Meineserachtens versucht sich der gute Herr Kimpel auf das Wort Oldtimer zu stützen, nicht aber auf die Rahmenbedingungen der der Gesetzgeber vorsiehet, als da wäre das für die Erteilung eines solchen Kennzeichens (Ungeachtet der Deffinition des Wagens) der Wagen älter als 20 Jahre alt sein muss.

Vileicht fällt euch noch etwas wichtiges auf oder ihr endeckt ähnliche wiedersprüche?!

Ich würde mich freuen, wenn ihr sie dann hier posten würdet.

Die volle Disskussion könnt ihr unter folgendem Link komplett nachlesen.

Guckst du hier: http://www.motor-talk.de/showthread.php?...

Swinger

07-er Kennzeichen

Es ist m.E. Blödsinn, 07-er Kennzeichen nur für Fahrzeuge auszugeben, die älter als 30 Jahre sind, denn die können ebenso preiswert mit H-Kennzeichen und ohne große Einschränkungen betrieben werden.
Es ist daher nur logisch, daß die 07-er Kennzeichen für Youngtimer (älter als 20 Jahre) auszugeben sind.
Tatsache ist, daß viele Verkehrsämter mit den Vorschriften über die 07-er Zeichen völlig überfordert sind, nur wenige blicken durch den Paragraphendschungel durch. So kommt es auch, daß die Zuteilung der 07-er Zeichen je nach Straßenverkehrsamt unterschiedlich gehandhabt wird.
In einer Verordnung zu den 07-er Kennzeichen steht wörtlich, daß zu den Probefahrten auch "Fahrten zur Anregung der allgemeinen Kauflust" gehören. Was das ist, weiß wohl kaum jemand genau.
Tatsache ist, daß ich das 07-er Kennzeichen ohne große Probleme für ein 79-er Fahrzeug bekommen habe. Für das erforderliche Sicherheitstestat habe ich drei Monate nach Zuteilung des 07-er Kennzeichens Zeit. Bislang wollte das Straßenverkehrsamt dieses Testat nicht sehen, ich muß es aber wohl mitführen. Ein Fahrtenbuch muß ich zu hause führen und es zu hause berechtigten Personen zur Einsichtnahme vorzeigen. Wie man die maximal 5.000 km pro Jahr außer mit dem Fahrtenbuch überwachen will, ist mir schleierhaft.
Problem ist u.U., eine Versicherung zu finden. Ich fand mit Glück die Züricher, wo ich jetzt für Haftpflicht 153 € pro Jahr zahle. Bedingung hierfür ist, daß das Fahrzeug einen Mindestwert von 3.000 oder 4.000 € hat, was durch Gutachten eines von der Versicherung akzeptierten Sachverständigen nachzuweisen ist.

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