Rheinbrücke Leverkusen
Kann mir jemand sagen, ob die Beschränkung von über 3,5 t für LKW auf der Rheinbrücke Leverkusen auch für Gespanne gilt? Oder anders gefragt, darf ich mit meinem PKW zGG 3 t und Ww zGG 1,7 t, macht zusammen 4,7 t, die Brücke befahren?
Danke für die Auskunft. Gruß, JGWie
31 Antworten
Es bleibt spannend! Wir können ewig hin und her diskutieren. Was die These von campingfreund bestärkt ist, dass bei Zeichen 251 der Zusatz von 253 "einschließlich ihrer Anhänger" schlichtweg fehlt. Allerdings bezieht sich 253
" Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"
nicht auf PKW und Busse.
Scheint, wir haben eine Regulierungslücke entdeckt 😉
jo
Ich habe strassen.nrw angemailt und um Klarstellung und entsprechende Kommunikation gebeten.
Wenn ich Antwort habe, lasse ich es euch wissen.
Moin,
da bin ich einmal gespannt, ob was anderes herauskommt...... 😛
Wer das auch einmal woanders nachlesen möchte, kann das HIER machen
Dort habe ich auch einmal folgenden Thread "ausgeliehen"
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an sie, um in einer Frage für Klarheit zu sorgen, die mich als Anwohner und Nutzer der A1 beschäftigt.
Die Situation (Beschilderung) an der Rheinbrücke auf der A1 ist mit dem Verkehrszeichen 251 "Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge" und der Einschränkung "3,5t" geregelt.
Diese Verkehrszeichen bezieht sich auf das maximale Fahrzeuggewicht, unbeachtet der tatsächlich eventuellen geringeren Beladung. Soweit eindeutig.
Dieses Verkehrsschild sagt aber nichts über einen eventuellen Anhänger aus. Daher meine Frage:
Gehe ich recht in der Annahme, dass die exemplarische Kombination "KFZ mit 2,4 t zulässigem Gesamtgewicht mit einachsigem Freizeitanhänger (Wohnwagen) mit zulässigem Gesamtgewicht 1,7t" an dieser Stelle ausdrücklich nicht unter das Befahrverbot fällt? Nach aktueller Schilderlage ist dies der Fall, da das Schild 251 sich nur auf das Kraftfahrzeug bezieht, anonsten an dieser Stelle das Schild 262 mit dem Zusatz "3,5t" von Nöten wäre?
Für eine kurze klare Antwort bedanke ich mich bereits im Vorfeld.
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Sehr geehrter Herr XXX,
Ihre Anfrag an den Landesbetrieb Straßenbau NRW habe ich als zuständige Verkehrsbehörde erhalten, die für die Anordnung und Aufstellung von Zeichen der Straßenverkehrsordnung auf Autobahnen verantwortlich ist.
Das Zeichen VZ Nr. 262: (An dieser Stelle im Original das Bild "Roter Kreis mit 5.5t"😉 ist ein Ge-und Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet und wurde hier ausdrücklich nicht aufgestellt. Bei der zurzeit vorhandenen Beschilderungskombination wird das Gewicht der Fahrzeuge aller Art mit ihrem zul.Gesamtgewicht reduziert und die Überfahrt verboten.
Nach einer aktuellen Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Ministerium für Mobilität und Modernität verfehlt die zurzeit vorhandene Verkehrszeichenkombination insoweit das Ziel der Durchfahrtbeschränkung, soweit es um die Durchfahrt für Gespanne oberhalb der Gewichtsgrenze geht.
Die Tonnagebegrenzung mit VZ 251 mit Zusatzzeichen ‚3,5t‘ bezieht sich nach der dortigen Rechtsauffassung nur auf die zulässige Gesamtmasse des durch das Verkehrszeichen angeordneten Verkehrsmittels (hier Kraftfahrzeuge) und nicht !! auch auf dessen Anhänger.
Somit können Sie mit einem Gespann, bei welchem das zul. Gesamtgewicht einzeln unterhalb der Tonnagegrenze 3,5t liegt, die Brücke uneingeschränkt befahren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dipl.-Ing XXX
Damit sollte an dieser Stelle für alle Klarheit herrschen.
.
Ich bin mit unseren Womo, 3,85 to auch schon über die Brücke gefahren.
Ist schon ein halbes Jahr her, noch keine Reaktion.
gelöscht weil andere schneller waren.
Einmal hätte jetzt aber gereicht, ist doch dasselbe Schreiben wie in dem Post knapp darüber.
jo
http://www.campen.de/.../...-verboten-ueber-35t-auch-fuer-gespanne?...
hier dasselbe Thema! Endlos!
Zitat:
@campingfriend schrieb am 31. Mai 2015 um 16:15:56 Uhr:
Moin,
da bin ich einmal gespannt, ob was anderes herauskommt...... 😛
...
Ich auch 😕
Nach Auskunft eines Mitarbeiters der für die Überwachung zuständigen Autobahnpolizeiwache, gilt die Beschränkung für das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination und wird auch so geahndet.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 31. Mai 2015 um 21:55:13 Uhr:
Ich auch 😕Zitat:
@campingfriend schrieb am 31. Mai 2015 um 16:15:56 Uhr:
Moin,
da bin ich einmal gespannt, ob was anderes herauskommt...... 😛
...Nach Auskunft eines Mitarbeiters der für die Überwachung zuständigen Autobahnpolizeiwache, gilt die Beschränkung für das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination und wird auch so geahndet.
Klar ziehen Mitarbeiter, die ihre eigene Beschilderung nicht kennen 😠, Fahrzeuge heraus und möchten gerne zur Kasse bitten.
Aber dafür hat man im Endeffekt eine Rechtschutzversicherung.......
....abgesehen davon, sieht es auch so aus, als wenn externe Security den Verkehr bei der A40-Durchfahrt kontrollieren. Die haben keine Uniformen an, sondern nur reflektierenden Overalls ohne POLIZEI-Markierung auf dem Rücken.
Beamte sitzen in separaten Fahrzeugen......
Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 😉
Nicht etwa, weil mich die Argumentation überzeugt hätte, aber ich habe vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die verbindliche Bestätigung, dass die Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t zGG, z. B. bei Wohnwagengespannen, jeweils für das Zugfahrzeug und den Anhänger separat gilt.
Bleibt ungeklärt, wieso die zuständige Autobahnpolizeiwache mir gestern eine gegenteilige Auskunft erteilt hat; seis drum.
Hier noch mal ein Link aus einem anderen Forum, der das aussagt, was mir telefonisch soeben mitgeteilt wurde.
Also:
Freie Fahrt auf der Leverkusener Rheinbrücke für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Das was sie gerne möchten läßt sich mit aktuellen Verkehrszeichen nicht erreichen.
Da muss der Onkel mit der Nerdbrille mal ran, dem fällt bestimmt was ein 😉
Zitat:
@Oetteken schrieb am 1. Juni 2015 um 15:18:58 Uhr:
Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 😉
Nicht etwa, weil mich die Argumentation überzeugt hätte, aber ich habe vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die verbindliche Bestätigung, dass die Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t zGG, z. B. bei Wohnwagengespannen, jeweils für das Zugfahrzeug und den Anhänger separat gilt.
Bleibt ungeklärt, wieso die zuständige Autobahnpolizeiwache mir gestern eine gegenteilige Auskunft erteilt hat; seis drum.Hier noch mal ein Link aus einem anderen Forum, der das aussagt, was mir telefonisch soeben mitgeteilt wurde.
Also:
Freie Fahrt auf der Leverkusener Rheinbrücke für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Schon immer meine Rede! 😉 😁
Hallo Im Wohnwagenforum.de ist dieses Thema Behandelt worden darin gibt es eine anfrage an das Strassenverkehrsamt NRW mit der Antwort das ese mit Wohnwagengespann erlaubt ist die Brücke zu Befahren.
Gruss juppidu 01
Zitat:
@Juppidu 01 schrieb am 3. Juni 2015 um 13:01:17 Uhr:
Hallo
Im Wohnwagenforum.de ist dieses Thema Behandelt worden darin gibt es eine anfrage an das Strassenverkehrsamt NRW mit der Antwort das ese mit Wohnwagengespann erlaubt ist die Brücke zu Befahren.Gruss juppidu 01
Abgesehen davon, das dieser Texte in diesem Thread ( scroll nach oben )
eingeflossen ist:
- nichts anderes steht in dem Beitrag von mjbralitz 😉
Zitat:
@Oetteken schrieb am 1. Juni 2015 um 15:18:58 Uhr:
Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 😉
Nicht etwa, weil mich die Argumentation überzeugt hätte, aber ich habe vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die verbindliche Bestätigung, dass die Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t zGG, z. B. bei Wohnwagengespannen, jeweils für das Zugfahrzeug und den Anhänger separat gilt.
Bleibt ungeklärt, wieso die zuständige Autobahnpolizeiwache mir gestern eine gegenteilige Auskunft erteilt hat; seis drum.Hier noch mal ein Link aus einem anderen Forum, der das aussagt, was mir telefonisch soeben mitgeteilt wurde.
Also:
Freie Fahrt auf der Leverkusener Rheinbrücke für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Heute erhielt ich die Antwort auch schriftlich.
Interessant ist, dass bestätigt wurde, dass meine Rechtsauffassung nicht so abwegig war.
Hier ein Auszug aus dem Schreiben:
"Die hiesige Rechtsauffassung war demnach genauso, wie Sie es auch dargestellt haben.
Die zul. Gewichtsbeschränkung galt nach hiesiger Wertung gerade und auch für das Gesamtgespann.
Allerdings hat sich aufgrund der immer wieder auftauchenden Diskussion über die Betroffenheit für Gespanne einer neuer Aspekt ergeben.
Denn nach einem aktuellen Rechtsgutachten des Bundesverkehrsministeriums, dem Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vom Januar 2015 ist die jetzt vor Ort vorhandene Verkehrszeichenkombination rechtlich anders einzuordnen. In dem Gutachten heißt es ...‘verfehlt die zurzeit die vorhandene Verkehrszeichenkombination insoweit das Ziel der Durchfahrtbeschränkung, soweit es sich um die Durchfahrt für Gespanne oberhalb der Gewichtsgrenze geht.‘ Es wird vom Bundesverkehrsministerium geplant, zur Klarstellung einen entsprechenden Zusatzsatz in der StVO zu verankern.
So bezieht sich die Tonnagebegrenzung mit dem Zusatzzeichen ‚3,5t‘ nach der dortigen Rechtsauffassung nur auf die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Verkehrsmittels ( hier als das Kraftfahrzeug) und nicht !!! auch auf dessen Anhänger.
Aus diesem Grund können Sie mit einem Gespann, bei welchem das zul. Gesamtgewicht des einzeln Fahrzeuges unterhalb der Tonnagegrenze von 3,5to liegt, jedoch die zulässige Gesamtmasse diese überschreitet trotzdem die Brücke befahren.
Die Polizei kennt diese Rechtsauffassung und richtet ihre Überwachung danach aus."