Restwert
Hallo,
Ich habe mal eine Frage es würde ein Gutachten an mein Auto gemacht. Ermittelte Schadenssumme: 1550 Restwert vom Auto 100€.
Jetzt hat mein Anwalt ein Schreiben an die Versicherung geschickt :
Zitat:
Sollten Sie gegenüber unserer Mandantschaft ein Restwerteangebot
abgeben wollen, so müssen wir an dieser Stelle darauf aufmerksam
machen, dass ein solches Restwerteangebot direkt an unsere Man-
dantschaft zu richten ist, da eine solche Vollmacht diesbezüglich nicht
besteht.
Kann die Versicherung jetzt sagen: Wir haben einen Interessenten der 500€ für das Auto bietet und mit mir es so abrechnen und sagen: Wenn Sie das Auto weiterhin fahren möchten müssten Sie uns 500€ geben? Obwohl ein Restwert von 100€ vorliegt?
Kann ich mein Auto schnell noch verkaufen?
Hoffe Ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
ich frage mich, wie ein Rechtsanwalt so ein Schreiben an die Versicherung sendet.
Wie kann man denn so bescheuert sein und der Versicherung die Möglichkeit geben hier ein höheres Gebot abzugeben......🙄
Wenn ich der Sachverständige wäre, würde ich diesem "Anwalt" aber mal was ins Stammbuch schreiben.
Wie kann man denn seinen Mandanten -völlig unnötig- so dessen Dispositionsfreiheit einschränken?
Unglaublich.......😰
47 Antworten
Zitat:
@Kornpeter schrieb am 8. Mai 2019 um 16:36:57 Uhr:
Womit hier der Beweis erbracht ware, dass der Rat immer sofort unbedingt einen Anwalt mit ins Boot zu nehmen, auch nicht uneingeschränkt das gelbevon Ei und richtig ist.
Ein Rechtsverdreher, der sein Handwerk versteht, würde nicht so einen Bullshit schreiben.
...und dass man bei unverschuldeten Unfällen einen freien unabhängigen KFZ-Sachverständigen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschaltet, ändert daran nichts!
Zitat:
@VectraB76 schrieb am 8. Mai 2019 um 09:45:07 Uhr:
"Wir haben einen Interessenten der 500€ bietet " und mir die Option anbieten das ich es selbst kaufen darf?
Oder ist dieses nicht möglich, da ein Restwert von 100€ besteht?
Es ist und bleibt DEIN Eigentum! Es sei denn, du würdest ein Angebot annehmen, was hier aber nicht gegeben ist, da du das Auto ja behälst!
Zitat:
@Oetteken schrieb am 8. Mai 2019 um 16:31:07 Uhr:
Eigentlich könnte alles klar sein, wäre da nicht dieser Anwalt.
Den würde ich zur Rede stellen, wieso er so einen Mist an die Versicherung schreibt und die dadurch möglicherweise erst auf den Gedanken bringt, einen anderen Restwert zu ermitteln.
Unfassbar 😠
Die Versicherung wird in so einem Fall (100-130%) eh immer einen eigenen Restwert ermitteln. Der Aufwand für die ist nahezu Null. Die stellen das automatisiert in diverse Online-Börsen und leiten dann einfach die Gebote an den Geschädigten mit dem Satz "Setzen Sie sich bitte mit dem Höchstbietenden in Verbindung." weiter.
Jeder Euro an höherem Restwergebot ist für die Versicherung ein gesparter Euro. Gerade bei nem Restwert von 100 Euro werden die sicherlich nen eigenen Restwert ermitteln.
Das ist ja schön für die versicherung, spielt für den TE aber keine rolle. Es gilt der restwert aus dem gutachten.
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Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 8. Mai 2019 um 18:58:12 Uhr:
Das ist ja schön für die versicherung, spielt für den TE aber keine rolle. Es gilt der restwert aus dem gutachten.
Stimmt hast recht, der TE möchte ja sein Fahrzeug weiternutzen. Da gilt dann tatsächlich der regionale.
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 8. Mai 2019 um 09:29:54 Uhr:
jo, ich dachte gerade, ich hätte getrunken.
Da du es aber gerade auch bestätigst, scheint mit mir alles in Ordnung zu sein 😛
Ich habe jetzt mal den Versuch gemacht:
Auch nach zwei Flaschen Bier liest sich diese Äußerung des Anwalts nicht gerade günstig für seinen Mandanten 😉
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 8. Mai 2019 um 16:56:23 Uhr:
Ein Rechtsverdreher, der sein Handwerk versteht, würde nicht so einen Bullshit schreiben.
Nur mal so als Gedankenspiel:
Würde der Restwert auch über den Anwalt laufen, wäre der Streitwert WBW minus Restwert.
Läuft der Restwert direkt zwischen Versicherung und Anspruchsteller, kann der Anwalt den vollen WBW als Streitwert ansetzen....
Es wäre für die Gebühren in beiden Varianten der WBA nach Gutachten anzusetzen. Der Reparaturfall wäre nach den Rep-Kosten zu rechnen. Den mäßigen Unterschied gäbe es also dort.
Fakt ist, dass dieser Dussel von Rechtsanwalt seinem Mandanten damit einen Bärendiesnt erwiesen hat.
Hat wohl keinen Bock auf Verkehrsrecht, der Gute......
Inwiefern tangiert das den TE? Wie er bereits erwähnt hat, will er das auto unrepariert weiterfahren. Also soll der anwalt der versicherung das so mitteilen und die sollen dann den wba lt. Gutachten auszahlen plus kostenpauschale und fertig.
Delle, sowas kommt vor. Wäre aber besser, er nähme dann sowas erst garnicht an. 😉
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 9. Mai 2019 um 10:12:02 Uhr:
Inwiefern tangiert das den TE? Wie er bereits erwähnt hat, will er das auto unrepariert weiterfahren. Also soll der anwalt der versicherung das so mitteilen und die sollen dann den wba lt. Gutachten auszahlen plus kostenpauschale und fertig.
Und was ist mit dem Restwert?
Wird der nun abgezogen oder nicht?
Heißt es nun WBW minus Restwert oder
Vollen WBW wenn man das Auto behält?
Weil sonst bin ich vor 2 Jahren um 900.- beschissen worden!!
WB abzgl. RW, wenn er die Karre behält, Punkt!
Es gibt auch Konstellationen, wo der Restwert letzlich nicht bzw. nicht komplett in Abzug kommt. Für die Schilderung des TE ist es irrelvant. Da geht es nach "seinem" Gutachten.
Thema hatte ich hier auch, rw laut meinem GA 800, Versicherung meldet sich nach 2 Wochen, sie hätten ein Angebot für ich glaube 1200 war es.
Anwalt sagt bullshit, es zählen regionale Angebote und nach 2 Wochen braucht die Vers. damit nicht zu kommen, im Endeffekt war es dann auch so.