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Restwert

47 Antworten

Hallo,

Ich habe mal eine Frage es würde ein Gutachten an mein Auto gemacht. Ermittelte Schadenssumme: 1550 Restwert vom Auto 100€.

Jetzt hat mein Anwalt ein Schreiben an die Versicherung geschickt :

Zitat:

Sollten Sie gegenüber unserer Mandantschaft ein Restwerteangebot
abgeben wollen, so müssen wir an dieser Stelle darauf aufmerksam
machen, dass ein solches Restwerteangebot direkt an unsere Man-
dantschaft zu richten ist, da eine solche Vollmacht diesbezüglich nicht
besteht.

Kann die Versicherung jetzt sagen: Wir haben einen Interessenten der 500€ für das Auto bietet und mit mir es so abrechnen und sagen: Wenn Sie das Auto weiterhin fahren möchten müssten Sie uns 500€ geben? Obwohl ein Restwert von 100€ vorliegt?

Kann ich mein Auto schnell noch verkaufen?

Hoffe Ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank im voraus

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

ich frage mich, wie ein Rechtsanwalt so ein Schreiben an die Versicherung sendet.
Wie kann man denn so bescheuert sein und der Versicherung die Möglichkeit geben hier ein höheres Gebot abzugeben......🙄

Wenn ich der Sachverständige wäre, würde ich diesem "Anwalt" aber mal was ins Stammbuch schreiben.

Wie kann man denn seinen Mandanten -völlig unnötig- so dessen Dispositionsfreiheit einschränken?

Unglaublich.......😰

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Nee, das ist so nicht richtig!

Bei Weiternutzung und fiktiver Abrechnung ist der Restwert letzlich egal. Der wird ja nicht erzielt, denn es wird auch nicht verkauft. Da ist allenfalls eine Differenz-USt vom WBW in Abzug zu bringen, sofern Ersatz im seriösen gewerblichen Marktsegment beschafft werden kann. Das darf man beim in Rede stehenden WBW stark bezweifeln.

Der Anwalt des TE hat mit dieser etwas blöden Formulierung unnötig mitgeteilt, dass er keine Vollmacht für sowas hat. Finde ich auch nicht o.k.. Aber jeder Jeck ist anders ... 😉

Er will weder verkaufen noch reparieren, was genau außer dem wiederbeschaffungsaufwand soll die versicherung denn dann in deinen augen sonst bezahlen?

Wenn du den beitrag oben verstehend liest, sollte sich deine Frage erübrigt haben.

O.k. ... verstehendes Lesen des Beitrags oben würde ausreichen und auf betreutes Denken habe ich grad keinen Bock. 🙁

Vielleicht fängst du ja erstmal bei dir selbst an und versuchst zu verstehen, was der TE eigentlich vor hat, anstatt anderen hier beim Denken helfen zu wollen.
Zugegebenermaßen ist es auch relativ schwierig deine Beiträge zu verstehen, da sie absolut keinen Sinn im Zusammenhang mit der Fragestellung des TE ergeben. Evtl. orientierst du dich doch lieber an der BGH Rechtssprechung

Fallgruppe 3: Die Bruttoreparaturkosten liegen zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes:
Liegen die vom Sachverständigen kalkulierten Bruttoreparaturkosten über dem Bruttowiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, jedoch noch innerhalb einer Grenze bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so können die angefallenen Reparaturkosten nur dann beansprucht werden, wenn die Reparatur fachgerecht und exakt in dem Umfang durchgeführt wurde, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 Az: VI ZR 70/04 sowie Urteil vom 15.2.2005, Az. VI ZR 172/04). Auch in diesen Fällen ist es ferner erforderlich, dass der Geschädigte das Fahrzeug mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten weiternutzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 sowie Urteil vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07). Die 6-Monatsfrist gilt auch, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug auf Grundlage des Sachverständigengutachtens in einer Fachwerkstatt hat instand setzen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2008, Az. VI ZR 237/07). Werden diese Grundsätze in den Fällen, in denen die Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, nicht berücksichtigt, ist der Ersatzanspruch auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005, Az. VI ZR 172/04 sowie Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09).

@schmatzi18 schrieb am 8. Mai 2019 um 11:41:50 Uhr:
Wenn du das auto weiterfährst, wird der restwert aus dem gutachten herangezogen und du bekommst wiederbeschaffungswert abzgl. 100€ ausgezahlt......

So sollte es zumindest sein

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Mai 2019 um 12:35:47 Uhr:


Nee, das ist so nicht richtig!

Bei Weiternutzung und fiktiver Abrechnung ist der Restwert letzlich egal. Der wird ja nicht erzielt, denn es wird auch nicht verkauft. Da ist allenfalls eine Differenz-USt vom WBW in Abzug zu bringen, sofern Ersatz im seriösen gewerblichen Marktsegment beschafft werden kann. Das darf man beim in Rede stehenden WBW stark bezweifeln.

Der Anwalt des TE hat mit dieser etwas blöden Formulierung unnötig mitgeteilt, dass er keine Vollmacht für sowas hat. Finde ich auch nicht o.k.. Aber jeder Jeck ist anders ... 😉

Das ist für den TE sicherlich nicht egal.
Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld bekommt der TE von der Versicherung!
Es sei denn er überlässt oder verkauft das Auto an die Versicherung.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Mai 2019 um 12:35:47 Uhr:


Nee, das ist so nicht richtig!

Bei Weiternutzung und fiktiver Abrechnung ist der Restwert letzlich egal. Der wird ja nicht erzielt, denn es wird auch nicht verkauft. Da ist allenfalls eine Differenz-USt vom WBW in Abzug zu bringen, sofern Ersatz im seriösen gewerblichen Marktsegment beschafft werden kann. Das darf man beim in Rede stehenden WBW stark bezweifeln.

Der Anwalt des TE hat mit dieser etwas blöden Formulierung unnötig mitgeteilt, dass er keine Vollmacht für sowas hat. Finde ich auch nicht o.k.. Aber jeder Jeck ist anders ... 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. Mai 2019 um 12:35:47 Uhr:


Nee, das ist so nicht richtig!

Bei Weiternutzung und fiktiver Abrechnung ist der Restwert letzlich egal. Der wird ja nicht erzielt, denn es wird auch nicht verkauft. Da ist allenfalls eine Differenz-USt vom WBW in Abzug zu bringen, sofern Ersatz im seriösen gewerblichen Marktsegment beschafft werden kann. Das darf man beim in Rede stehenden WBW stark bezweifeln.

Der Anwalt des TE hat mit dieser etwas blöden Formulierung unnötig mitgeteilt, dass er keine Vollmacht für sowas hat. Finde ich auch nicht o.k.. Aber jeder Jeck ist anders ... 😉

Das ist für den TE sicherlich nicht egal.
Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger Geld bekommt der TE von der Versicherung!
Es sei denn er überlässt oder verkauft das Auto an die Versicherung.

Eigentlich könnte alles klar sein, wäre da nicht dieser Anwalt.
Den würde ich zur Rede stellen, wieso er so einen Mist an die Versicherung schreibt und die dadurch möglicherweise erst auf den Gedanken bringt, einen anderen Restwert zu ermitteln.
Unfassbar 😠

Womit hier der Beweis erbracht ware, dass der Rat immer sofort unbedingt einen Anwalt mit ins Boot zu nehmen, auch nicht uneingeschränkt das gelbevon Ei und richtig ist.

Sag das hier bloß nicht so laut 😉

Anwälte haben auch nicht von allem Ahnung.
Daher empfehle ich, in Verkehrsangelegenheiten, grundsätzlich einen Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht zu konsultieren und keinen Wald-und-Wiesen-Anwalt.

Ich möchte mal behaupten, bei anwälten ist es wie mit werkstätten. Es können sich alle mit schönen namen schmücken wie "audi-zentrum" oder "fachanwalt für verkehrsrecht", dennoch können sich dahinter entweder echte experten oder absolute vollpfosten verstecken.

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