Reperaturkosten auszahlen Vollkasko Totalschaden

Hi, ich hatte einen selbstverschuldeten Unfall. Nun habe ich mein Auto der Vollkasko zum Gutachten abgegeben, Ergebnis Totalschaden. Reperaturkosten ca. 25.000€ Wiederbeschaffungswert ca. 21.000€, liegt also noch in der 130% Regelung.

Ich würde gerne die Reperaturkosten auszahlen lassen und das Auto wieder repariert haben. Wie läuft sowas ab? Wenn ich das Auto repariert habe kommt der gleiche Sachverständiger der Versicherung oder kann ich zu einen unabhängigen Gutachter der mir bzw. der Versicherung die „repariert Bestätigung“ gibt. Muss ich am Ende nur das Fahrzeug vorführen oder muss ich alles per Rechnungen belegen.

Zum Fahrzeug: 420d xDrive Gran Coupé Sportline 2016

Betroffen sind ebenfalls Stoßstangen und Seitenschweller, da kam mir die Überlegung, per Orginalteilen natürlich, auf M-Paket umzurüsten. Wäre sowas möglich oder muss das Auto wieder zum vorherigen Zustand repariert werden.

Reifen & Felgen: Wurden insgesamt knapp 3000 € aufgeschrieben (20 Zoll Orginal Bmw), muss ich mir die gleichen Felgen wieder besorgen oder könnte ich wieder welche von BMW holen (muss es 3000€ sein?)

Gibt es noch sonstige Punkte, die ich nicht aufgezählt habe, welche wichtig sind?

Vielen Dank schonmal für die Antworten
Grüße

20 Antworten

Zitat:

@BerndMaili schrieb am 27. Juli 2022 um 00:45:13 Uhr:


Ich würde bei der Schadenhöhe aber wohl lieber das Auto verkaufen und ggf. dann auch das Sachverständigenverfahren einleiten. Aber nur mit vorhandener Rechtsschutzversicherung.
Ansonsten ist das Kostenrisiko zu hoch, denn man wird sich dabei höchstwahrscheinlich irgendwo in der Mitte treffen.

Wie ich schon geschrieben habe, wird man sich beim Sachverständigen Verfahren höchstwahrscheinlich irgendwo in der Mitte treffen.

Das heißt jetzt, wenn das Gutachten von der Versicherung 20.000 Euro sind und dein Gutachter auf 22.000 Euro kommt, dann trifft man sich vielleicht bei 21.000 Euro.
Das heißt dann aber, dass jeder die Kosten zu Hälfte bezahlt, da jeder 50% von seiner Schätzung abweicht.

Kostenrisiko ist also sehr hoch bei der ganzen Geschichte und deshalb ohne Rechtsschutzversicherung nicht zu empfehlen.

Der Wiederbeschaffungswert hat nichts mit den Anschaffungskosten zu tun.
Du könntest den ja auch geschenkt bekommen haben.

Wenn das Auto es dir wert ist, dann lass es gem. Gutachten, vollständig und fachgerecht reparieren und zahle die 4.000 € aus eigener Tasche.

Alpha38, das Risiko geht gegen null wenn du wie empfohlen den WBW von einem anderen SV überprüfen lässt.

Zitat:

@BerndMaili schrieb am 28. Juli 2022 um 12:46:06 Uhr:


Das heißt jetzt, wenn das Gutachten von der Versicherung 20.000 Euro sind und dein Gutachter auf 22.000 Euro kommt, dann trifft man sich vielleicht bei 21.000 Euro.
Das heißt dann aber, dass jeder die Kosten zu Hälfte bezahlt, da jeder 50% von seiner Schätzung abweicht.

Das ist Blödsinn!

Wenn man nicht mehr als ahnungslose Lieschen Müller - Denke draufhat, einfach die Finger von der Tastatur lassen.

Die korrekte Kostenquotierung geht immer von der Forderung aus.

Wenn ich € 22.000,- fordere und € 21.000,- bekomme, habe ich 95,45 % der Forderung durchgesetzt und mit dieser Quote obsiegt. Damit beträgt mein Anteil an den Verfahrenskosten 4,55 %!

Ähnliche Themen

Zitat:

@rrwraith schrieb am 28. Juli 2022 um 13:31:29 Uhr:


Das ist Blödsinn!
Wenn man nicht mehr als ahnungslose Lieschen Müller - Denke draufhat, einfach die Finger von der Tastatur lassen.
Die korrekte Kostenquotierung geht immer von der Forderung aus.
Wenn ich € 22.000,- fordere und € 21.000,- bekomme, habe ich 95,45 % der Forderung durchgesetzt und mit dieser Quote obsiegt. Damit beträgt mein Anteil an den Verfahrenskosten 4,55 %!

Netter Gedanke.
Aber natürlich nicht richtig.

Warum, ist recht leicht zu verstehen, wenn man das Ganze aus Sicht der Versicherung betrachtet.

Angenommen der Versicherte fordert 22.000 Euro.
Er unterliegt mit seiner Forderung aber komplett und der WBW bleibt bei den bereits von der Versicherung ermittelten 20.000 Euro.

Dann müsste nach deiner Logik die Versicherung trotzdem 90,9% vom Sachverständigenverfahren tragen und der Versicherte nur 9,1% obwohl er komplett verloren hat.

Sollte klar sein, dass es so nicht läuft.
Wenn dem so wäre, würde es viel mehr Sachverständigenverfahren geben.

Zitat:

@BerndMaili schrieb am 28. Juli 2022 um 13:53:01 Uhr:


Aber natürlich nicht richtig.
Warum, ist recht leicht zu verstehen, wenn man das Ganze aus Sicht der Versicherung betrachtet.

Kannst Du gerne tun, kluge und kundige Menschen betrachten es aus Sicht des Rechts.

Zitat:

Angenommen der Geschädigte fordert 22.000 Euro.
Er unterliegt mit seiner Forderung aber komplett und der WBW bleibt bei den bereits ermittelten 20.000 Euro.
Dann müsste nach deiner Logik die Versicherung trotzdem 90,9% vom Sachverständigenverfahren tragen und der Versicherte nur 9,1% obwohl er komplett verloren hat.

Ich sag ja, Lieschen Müller - Denken.

Bei diesem Ausgang hätte der Anspruchsteller das SV- Verfahren zu Unrecht angestrengt und müsste dafür die gesamten Kosten tragen.

Ist aber eher ein theoretischer Fall. Dass Versicherungsgutachten korrekt sind, kommt in der Praxis so gut wie nie vor...

Deine Antwort
Ähnliche Themen