Rechtsfahrgebot auf Autobahn mit unterschiedlichen Tempolimits je Spur
Morgen,
jeder kennt sicher Autobahnabschnitte, auf denen über dynamische Schilderanlagen z.B. für die rechte Spur Tempo 80 angesagt wird, während auf den zwei linken Spuren Tempo 100 gilt (z.B. A5 ab Frankfurt Westkreuz Richtung Kassel).
Wie verhält es sich auf solchen Abschnitten mit dem Rechtsfahrgebot, wenn die rechte Spur für längere Zeit frei ist, man aber eigentlich schneller als nur 80 fahren will? Der praktische Verstand sagt mir eigentlich, daß ich dann links bleiben kann, ich finde aber in der StVO nichts, was das auch rechtfertigen würde - dort heißt es, es ist rechts zu fahren...
Gelegentlich passiert es dann, daß ich mit Tempo 100 laut GPS auf der Mittelspur rolle, und mich andere Fahrzeuge auf der rechten Spur überholen, weil sie auf das dortige Limit sowie auf die Überholregeln pfeifen.
Wer hat etwas parat, das mein Verhalten, mit Tempo 100 einfach auf der mittleren Spur zu bleiben, rechtfertigt?
Beste Antwort im Thema
Morgen,
jeder kennt sicher Autobahnabschnitte, auf denen über dynamische Schilderanlagen z.B. für die rechte Spur Tempo 80 angesagt wird, während auf den zwei linken Spuren Tempo 100 gilt (z.B. A5 ab Frankfurt Westkreuz Richtung Kassel).
Wie verhält es sich auf solchen Abschnitten mit dem Rechtsfahrgebot, wenn die rechte Spur für längere Zeit frei ist, man aber eigentlich schneller als nur 80 fahren will? Der praktische Verstand sagt mir eigentlich, daß ich dann links bleiben kann, ich finde aber in der StVO nichts, was das auch rechtfertigen würde - dort heißt es, es ist rechts zu fahren...
Gelegentlich passiert es dann, daß ich mit Tempo 100 laut GPS auf der Mittelspur rolle, und mich andere Fahrzeuge auf der rechten Spur überholen, weil sie auf das dortige Limit sowie auf die Überholregeln pfeifen.
Wer hat etwas parat, das mein Verhalten, mit Tempo 100 einfach auf der mittleren Spur zu bleiben, rechtfertigt?
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32 Antworten
@Düsentrieb77
Die Autobahn wurde mittlerweile teilweise saniert. Aber es gibt noch Teilstücke, was das heute noch so ist. Außerdem gibts auch auf der A61 zw. Koblenz und Ludwigshafen, besonders zwischen Bad Kreuznach und Alzey ein ähnliches Stück, wo das genau so gehandhabt wird. 1. gehts schnelller, 2. leidet das Auto weniger.
Generell zum Thema kann ich sagen, dass es Rechtsprechung dahingehend gibt, dass man bei mehr als 2 Fahrstreifen die mittlere dauerhaft befahren darf, wenn rechts auch nur hin und wieder ein langsameres Fahrzeug fährt (ich meine OLG Hamm u.a.). So ist es z.B. auch auf der A61 zw. Rheinböllen und Stromberg. Schilderbrücken die verkehrsabhängig geschaltet werden und bei den drei vorhandenen Fahrstreifen rechts 80 und mitte/links 130 angeben. Hier darf auch in der Mitte gefahren werden.
Mir persönlich ist jetzt keine Autobahn bekannt, wo bei nur 2 Fahrstreifen unterschiedlich beschildert wäre. Generell müsste hier das Rechtsfahrgebot beachtet werden.
Hmm, das gab es jetzt auch Mal zwischen Burghof und Mellendorf auf der A7. Grund Löcher in der Fahrbahn, am schlimmsten die rechte Spur deshalb dort Tempo 80, Mitte und links 100.
Autos die schneller als 80 fahren, dürfen dann gar nicht rechts fahren. Deshalb: Wenn du mit 100 in der Mitte fährst und dort bleibst ist das regelkonform. Wenn Dich einer dann doch rechts überholt, verstößt er a. gegen das Tempolimit von 80 b. zusätzlich gegen das 100er Limit und c. gegen das rechtsüberholverbot.
Also cool bleiben, brav im Limit fahren und diese Idioten machen lassen....wollen sich dann nur als Oberlehrer beweisen und ahnen gar nicht daß sie Bockmist machen!
Es gibt eben immer wieder Leute die wollen andere dafür "bestrafen" daß sie sich an Limits halten. Was die dann wie in Fällen wie hier machen grenzt im Prinzip schon an Nötigung und ist strafbar.
Frage ist schon eine Weile her. Aus aktuellem Anlass möchte ich beitragen:
Es gibt solche Autobahnabschnitte, die mehrspurig sind, aber die, sagen wir "Lkw Spur" begrenzt ist, und die übrigen Spuren höher begrenzt oder gar frei sind. Solche Teilstücke sind rechtliche Ausnahmen und man möge den Sinn erkennen, der hier zugrunde gelegt ist.
Hier gilt natürlich kein Rechtsfahrgebot auf der langsameren Spur (80), wenn man schneller fährt. Für ein Fahrzeug, was max. 80 fährt aber schon.
Die langsamere Spur übernimmt hier die Funktion eines neben her führenden Fahrstreifens, welche im Normalfall objektiv durch eine breite Leitlinie getrennt sein sollte. Diese breite Linie sagt aus, dass es sich um eine andere (parallele) Fahrbahn handelt. Immer bei Ab-, Auffahrten und Kreuzen anzutreffen und dort gilt zudem auch rechts schneller als links.
Wenn die Spuren durch das Autobahnamt nicht deutlich gekennzeichnet sind, die Schilder (130/130/80) es aber so anzeigen, ist es eine fehlerhafte Kenntlichmachnung und irreführender Beschilderung (die es zu oft gibt) und nicht dem Fahrzeuglenker anzulasten.
Das Rechtsfahrgebot (130) gilt dort für die beiden linken Fahrstreifen, die somit zweifahrstreifig wird. Die mittlere Spur ist genau genommen dort die rechte Spur. Man kann also mit einer Geschwindigkeit 80-130km/h fahren, ohne in die ganz rechte Spur 80 wechseln zu müssen.
Übrigens ist das Rechtsfahrgebot immer überall gültig zwischen der linken aller linken Spuren und zweite linke Spur. Die Überholspur ist immer frei zu machen, wenn nicht unmittelbar ein neues Fahrzeug überholt wird, egal wieviele Spuren, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Spuren die Fahrbahn aufweist. Diese Erklärung andersherum hilft wohl mehr den Sinn zu verstehen, als alle anderen Ausführungen.
Genau zwischen diesen beiden linken Spuren ist auch die Rettungsgasse im Staufall zu bilden. Man merkt damit einen Zusammenhang der Gesetzgebung und Bedeutung der linken Spuren, die einem oft so nicht auffällt.
Zitat:
Original geschrieben von romanusko
Solche Teilstücke sind rechtliche Ausnahmen und man möge den Sinn erkennen, der hier zugrunde gelegt ist.
Und diese neue Erkenntnis kannst du mit Sicherheit auch an Hand der StVO oder anderen belastbaren Quellen belegen? Falls nicht haben deine Ausführungen keinerlei rechtlichevRelevanz sondern sind reine Spekulationen.
Zitat:
Original geschrieben von romanusko
Übrigens ist das Rechtsfahrgebot immer überall gültig zwischen der linken aller linken Spuren und zweite linke Spur. Die Überholspur ist immer frei zu machen, wenn nicht unmittelbar ein neues Fahrzeug überholt wird,...
Diese Aussage ist eindeutig falsch. Die StVO hebt das Rechtsfahrgebaut ausdrücklich auf, wenn mehr als zwei Fahrspuren pro Richtung zur Verfügung stehen, und auf der rechten hin und wieder ein Fahrzeug ist. Hin und wieder wurde von Gerichten bisher als "deutlich länger als alle 40 Sekunden" ausgelegt.
Zitat:
Original geschrieben von romanusko
Solche Teilstücke sind rechtliche Ausnahmen und man möge den Sinn erkennen, der hier zugrunde gelegt ist.Immer bei Ab-, Auffahrten und Kreuzen anzutreffen und dort gilt zudem auch rechts schneller als links.
1) Der Sinn ist ganz einfach, das findet sich vielfach an Steigungen oder Gefällestrecken wo LKW langsam unterwegs sind. Hier wäre es teils gefährlich wenn ein PKW mit hohem Tempo auf einen LKW aufläuft und erst spät bemerkt dass der ggf. nur 30 fährt. Also reduziert man mit dem Limit die Differenzgeschwindigkeiten auf der rechten Spur.
2) Nicht so ganz:
" Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen" - §7a StVO Abs. 3
Dass hin und wieder und 40 Sekunden schon das Rechtsfahrgebot aufhebt ist mir neu, in der aktuellen Rechtsprechung finden sich üblich 20 Sekunden die man links fahren darf ohne ein Auto zu überholen. In der StVO selber findet sich nur ein "wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt"
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Dass hin und wieder und 40 Sekunden schon das Rechtsfahrgebot aufhebt ist mir neu, in der aktuellen Rechtsprechung finden sich üblich 20 Sekunden die man links fahren darf ohne ein Auto zu überholen. In der StVO selber findet sich nur ein "wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt"
Siehst du, wegen solchem Halbwissen herrscht so viel Chaos in Bezug auf das Rechtsfahrgebot.
Also nun von Anfang an. Das Rechtsfahrgebot hat den Zweck den erlaubten Gegen- und Überholverkehr zu schützen. Soweit der BGH.
Jetzt kam das OLG Celle und befasste sich mit dem Fall einer 2 spurigen Autobahn. Hier haben die Richter eine Zeit von 20 Sekunden für angemessen gehalten. Ich wiederhole nochmal: Auf einer 2 spurigen Autobahn!
Jetzt gibt die StVO noch eine Ausnahme an:
Zitat:
Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
Jetzt ist hin und wieder natürlich ein flexibler Zeitraum. Da 20 Sekunden für 2 Spuren als angemessen gelten, nehmen nun irrtümlich viele Leute an, dass diese 20 Sekunden auch auf 7(3c) StVO zutreffen. So kam es wie es kommen musste und es wurde wieder ein OLG bemüht. Diesmal aus dem schönen Düsseldorf.
Die Richter dort sprachen von deutlich mehr als zwanzig Sekunden. Deutlich mehr würde nach meiner Auslegung irgendwo zwischen 30 und 60 Sekunden liegen. Aber auf keinen Fall die 20 Sekunden die immer noch von vielen irrtümlich angenommen werden.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Siehst du, wegen solchem Halbwissen herrscht so viel Chaos in Bezug auf das Rechtsfahrgebot.
Das hat weniger mit Halbwissen als vielmehr mit "Wischi-Waschi"-Formulierungen in der StVO und der daraus folgenden notwendigen Rechtsauslegung zu tun.
Soll jetzt ein Autofahrer erst googlen um zu gucken was er wann wie darf? Mit solchen Sachen habe ich ein prinzipielles Problem, in 2 Jahren sagt das Gericht in München 30 Sekunden, ein anderes 50 Sekunden, und dann? Auch ein OLG-Urteil ist letztlich zwar ein guter Hinweis, aber kein rechtsverbindliches Grundsatzurteil. Wenn der nächste Klagt sind es vielleicht nur noch 30 Sekunden oder gleich 5 Minuten. Wer weiss das schon. 😉
Aber wie gesagt, Auslegung der Gerichte - nicht mehr solange es kein BGH-Urteil gibt.
Auf das hier immer gepochte Rchtsfahrgebot kann doch nur dann zurückgegriffen wenn es die Verkehrssituation zuläßt.
Bevor ich auf der rechten Spur "verhungere", weil eine Kolonne hinter mir das wieder überholen vermasselt geb ich den Pferdchen die Sporen wenn unbeschränkt.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Das hat weniger mit Halbwissen als vielmehr mit "Wischi-Waschi"-Formulierungen in der StVO und der daraus folgenden notwendigen Rechtsauslegung zu tun.Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Siehst du, wegen solchem Halbwissen herrscht so viel Chaos in Bezug auf das Rechtsfahrgebot.
Oder eben mit schlechter Beschilderung. Und dabei könnte man es im konkreten Fall doch so leicht lösen.
(Option 1) Wenn es darum ginge, die LKW auf die rechte Spur zu bringen und zu verlangsamen, dann könnte man das doch durch eine (ergänzende) Spuraufteilung nach Fahrzeugtyp (PKW, PKW mit Anhänger, LKW, ...) deutlich machen. Es gibt etliche Stellen, an denen das bereits so ist, und jedem wäre sofort klar, was gemeint ist.
(Option 2) Warum nicht die linken beiden Spuren deutlich sichtbar (z.B. durch breitere oder durchgezogene Trennstriche) von der rechten Spur abgrenzen, wie z.B. häufig bei Autobahnkreuzen oder Zubringern der Fall. Dann wäre klar, dass die linken beiden Spuren als eigenständige, zweispurige Teilstrecke mit eigenen Regeln zu verstehen sind, und man könnte auch nachts bei völlig leerer Strecke ruhigen Gewissens den "Mittelstreifen" befahren (der dann kein Mittelstreifen mehr wäre, sondern die rechte Spur der linken Trasse).
Aber nein. Stattdessen lässt man es eben so, wie es ist. Man animiert weiter die selbst ernannten Verkehrserzieher zum Rechtsüberholen und Hupen. Und natürlich stellt man weiterhin Blitzer an eben diesen Stellen auf und bezahlt dann (siehe Elzer Berg) jemanden dafür, die Bilder geblitzter PKWs auf der rechten Spur wieder auszusortieren und wegzuwerfen. Im Ernst!!!
Armes Deutschland :-(
Du bist wahrscheinlich zu jung um das zu wissen. Denn, bevor die Autobahnen 3 spurig wurden, gab es als dritte Spur oft die sogenannte LKW-Spur und das nicht nur an steilen Auf-bzw. Abfahrten. Mit zunehmendem Verkehr wurden dann diese explizieten LKW Spuren zu einer Fahrbahn für ALLE.
Ist auf der Rechten von x-Fahrbahnen eine Geschwindigkeit angegeben, die sich von den/der anderen Spur unterscheidet, darf auch derjenige, der die rechte Spur benutzt, nur diese Geschwindigkeit fahren. So wurde es mir mal erklärt. Diese Info ist allerdings schon einige Jahre her und kann heute längst überholt sein.
Viele Autofahrer benutzen deshalb die mittlere von 3 Spuren, weil sie irgendwie inhaliert haben, dass rechts ausschließlich für LKW ist. Wer diesen Unsinn verbreitet ist mir schleierhaft.
Genauso wie es mir unverständlich ist, dass es Autofahrer gibt die mit Standlicht fahren, obwohl es seid 1971 verboten ist. Ich WEISS das es Ausnahmen gibt! Nur, wieso wissen das z.B. Fahrschulen nicht, die ich darauf hinweise, dass sie mit Standlicht fahren? Vom sittlichen Nährwert mal ganz abgesehen, ein Auto mit Standlicht kann ich schnell übersehen, besonders wenn der Fahrer aus der geschlossenen Ortschaft raus fährt.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Genauso wie es mir unverständlich ist, dass es Autofahrer gibt die mit Standlicht fahren, obwohl es seid 1971 verboten ist.
das fahren mit standlicht - außerhalb der *beleuchtungspflichtigen* zeit - ist keinesfalls verboten! aber das thema haben wir hier bei mt bereits mehrfach durchgekaut....
Danke für den Hinweis. Hatte auch nichts mit dem Eingangsthema zu tun. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Und diese neue Erkenntnis kannst du mit Sicherheit auch an Hand der StVO oder anderen belastbaren Quellen belegen? Falls nicht haben deine Ausführungen keinerlei rechtlichevRelevanz sondern sind reine Spekulationen.Zitat:
Original geschrieben von romanusko
Solche Teilstücke sind rechtliche Ausnahmen und man möge den Sinn erkennen, der hier zugrunde gelegt ist.
Kann ich:
§ 39
Verkehrszeichen
...
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie
nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel
über diesenangebracht.
...
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Diese Aussage ist eindeutig falsch. Die StVO hebt das Rechtsfahrgebaut ausdrücklich auf, wenn mehr als zwei Fahrspuren pro Richtung zur Verfügung stehen, und auf der rechten hin und wieder ein Fahrzeug ist. Hin und wieder wurde von Gerichten bisher als "deutlich länger als alle 40 Sekunden" ausgelegt.Zitat:
Original geschrieben von romanusko
Übrigens ist das Rechtsfahrgebot immer überall gültig zwischen der linken aller linken Spuren und zweite linke Spur. Die Überholspur ist immer frei zu machen, wenn nicht unmittelbar ein neues Fahrzeug überholt wird,...
Meine Aussage ist richtig, denn Deine Auslegung bezieht sich nur auf die rechte und mittlere Spur!
Genau so will es das Gesetz, denn es gibt immer einen, der schneller ist als Du.
Zitat:
Original geschrieben von __daniel__
(Option 1) Wenn es darum ginge, die LKW auf die rechte Spur zu bringen und zu verlangsamen, dann könnte man das doch durch eine (ergänzende) Spuraufteilung nach Fahrzeugtyp (PKW, PKW mit Anhänger, LKW, ...) deutlich machen. Es gibt etliche Stellen, an denen das bereits so ist, und jedem wäre sofort klar, was gemeint ist.Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Das hat weniger mit Halbwissen als vielmehr mit "Wischi-Waschi"-Formulierungen in der StVO und der daraus folgenden notwendigen Rechtsauslegung zu tun.
Es geht ja nicht um die Bauart des Fahrzeugs, sondern wie schnell jemand fahren will.
Zitat:
(Option 2) Warum nicht die linken beiden Spuren deutlich sichtbar (z.B. durch breitere oder durchgezogene Trennstriche) von der rechten Spur abgrenzen, wie z.B. häufig bei Autobahnkreuzen oder Zubringern der Fall. Dann wäre klar, dass die linken beiden Spuren als eigenständige, zweispurige Teilstrecke mit eigenen Regeln zu verstehen sind, und man könnte auch nachts bei völlig leerer Strecke ruhigen Gewissens den "Mittelstreifen" befahren (der dann kein Mittelstreifen mehr wäre, sondern die rechte Spur der linken Trasse).
Problem bei dicken Streifen: rechts "überholen" ist dort erlaubt, es gilt rechts schneller als links.
Zitat:
Aber nein. Stattdessen lässt man es eben so, wie es ist. Man animiert weiter die selbst ernannten Verkehrserzieher zum Rechtsüberholen und Hupen. Und natürlich stellt man weiterhin Blitzer an eben diesen Stellen auf und bezahlt dann (siehe Elzer Berg) jemanden dafür, die Bilder geblitzter PKWs auf der rechten Spur wieder auszusortieren und wegzuwerfen. Im Ernst!!!
Armes Deutschland :-(
Wenn zwei Fahrzeuge auf dem Bild sind, gilt es sowieso nicht, dafür muss man niemand bezahlen.
Ich weiß nicht, wo manche Leute hierbei ein Problem sehen, ist doch alles klar...
Zitat:
Gibts nicht. Rechtsfahrgebot ist Rechtsfahrgebot. Und da musst du dann 80 fahren, wenns da steht. Was anderes wäre das, wenn da steht Rechte Spur nur für LKW und PKW mit Anhänger, was oft auch fabriziert wird.
Am Elzer Berg auf der A3 ist rechts nur 40 erlaubt, aber da dürfen nur LKWs fahren.
Das LKW Tempo Limit am Elzerberg wurde aufgehoben.
Nach der Verbreiterung im tal dürfen LKW wieder volle Lotte heisst 80 da hinunter es erschliesst sich mir die aufhebung zwar nicht, aber es gilt nun auf allen spuren 100 genau wie Fr. Köln Höhe Neustadt Wied.
Da war auch immer 60 auf der Rechten aauch dieses wurde Entfernt.
Ps: auf diesen Begentzten Spuren dürfen Selbstverständlich auch andere KFZ Fahren ausser LKW.
auch wenn da 60 bez. 40 Stünde