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Qualifikation

Themenstarteram 22. August 2011 um 15:45

Hallo,

zuerst ich weiß ich hab nen bescheuerten titel, aber mir fiel wirklich kein guter ein.

So zu mein problem.

Ich hätte normal zum ersten september eine Berufskraftfahrerausbildung gemacht, aber am donnerstag erhielt ich die chance bei einer anderen firma anzufangen als fachkraft für lagerlogistik (auch ausbildung). Da dieser chef aber möchte das ich auch ab und zu mit dem lkw ein paar pakete ab und zu hol, sollte ich eine Berufskraftfahrerqualifiaktion (?) machen um auch legal fahren zu dürfen. Der chef meinte es wären diese paar theorie stunden, letztens redete ich allerdings mit meinem fahrlehrer und er sagte das wär ein 6 wöchiger intensiv kurs O.o . Was stimmt den jetzt genau oder was brauch ich den um jetzt legal fahren zu dürfen ? Übrigens bin ich erst 18 und darum diese fragen :)

Und wenn ich eh noch so dabei bin möchte ich evt. euren rat haben. Also da das mit dem berufswechsel sehr schnell ging (dienstag wurde gesagt die wollen mich evt. haben, donnerstag vorstellungsgespräch, freitag unterschrieben) hat sich ein problem doch noch eingeschlichen. Und zwar muss ich im falle einer kündigung von meiner seite der anderen firma das ganz geld was sie für mich bezahlt haben das ich den führerschein machen kann, zurückzahlen. Ich hatte dann das natürlich meinem neuen chef erzählt beim bewerbungsgespräch und er meinte ja das kriegen wir schon hin und dann musste er auch schon weg. Später ging dann das bewerbungsgespräch weiter und ich vergaß bei lauter aufregung nochmal genau nachzufragen. So und jetzt ist der chef seit freitag in urlaub für 2 wochen. Ich hab das auch schon meinem vater erzählt und er meinte ja er könnte mir derweil das geld geben, allerdings möcht ich nicht so hohe schulden haben da sich der führerschein sicher auf 2000euro wenn nicht mehr bezieht und derweil bin ich nur etwas bei über 1000 euro. Was würdet ihr den tun?

 

Und danke für jede nützliche antwort!

lg

chris

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von lisof

Der chef meinte es wären diese paar theorie stunden...

die 35 theoriestunden müsstest du machen, wenn du deinen führerschein VOR sept.2009 gemacht hättest....

Zitat:

und er sagte das wär ein 6 wöchiger intensiv kurs

da hat er recht...

dauert 140h und du musst eine prüfung ablegen um die grundqualifikation zu erwerben..

Zitat:

...da sich der führerschein sicher auf 2000euro wenn nicht mehr bezieht...

führerschein c/ce incl. grundqualifikation... :confused:

rechne mal lieber ab 4.000€ aufwärts...

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am 22. August 2011 um 20:00

Gut, dann sollten wir dich mal nicht weiter beunruhigen.

Früher, also vor September 2009, war es noch so, dass man nur mit Ausbildung alles fahren durfte (ab 18). Ansonsten war nur Werkverkehr und privat erlaubt (ab 7,5t).

Ist das heute anders?

Themenstarteram 22. August 2011 um 20:03

Anscheinend ist das anders. Ich fragte ja mein fahrlehrer was ich dazu bräuchte (und er weiß das ich 18 bin) und er sagte ja ein 6 wöchiger intensiv kurs und dann darfs für die firma fahren also c/ce. Wie sich eben herrausstellte war damit die grundqualifikation gemeint.

lg

Ein Ausbildungsbetrieb kann von einem Auszubildenden keinen Schadenersatz fordern.

Auch nicht bei Auflösung des Vertrages durch den Azubi.

Themenstarteram 28. August 2011 um 17:16

Zitat:

Original geschrieben von gmwd

 

Ein Ausbildungsbetrieb kann von einem Auszubildenden keinen Schadenersatz fordern.

Auch nicht bei Auflösung des Vertrages durch den Azubi.

Ich hatte bzw musste etwas unterschreiben falls ich selbst kündige es zurückzahlen muss.

Aber trotzdem danke ;)

lg

Diese Klausel ist unwirksam

Themenstarteram 28. August 2011 um 17:30

Zitat:

Original geschrieben von gmwd

Diese Klausel ist unwirksam

Warum sollte sie denn unwirksam drinnen?

Es stand auf einen zettel das ich im falle einer kündigung es sofort zurückzahlen muss. (Nur eben anders formuliert ;) )

Und ich hab dann dies unterschrieben. Der chef rief mich dann nach der kündigung nochmal an und sagte das eben bald die rechnung kommt.

lg

Themenstarteram 28. August 2011 um 17:35

Zitat:

Original geschrieben von lisof

Zitat:

Original geschrieben von gmwd

Diese Klausel ist unwirksam

Warum sollte sie denn unwirksam sein?

Es stand auf einen zettel das ich im falle einer kündigung es sofort zurückzahlen muss. (Nur eben anders formuliert ;) )

Und ich hab dann dies unterschrieben. Der chef rief mich dann nach der kündigung nochmal an und sagte das eben bald die rechnung kommt.

lg

ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

ich suche es Dir raus

weiss abr nicht, ob ich es noch heute schaffe

War bei mir genaus, wir hatten Blockunterricht (berufsschule)

wohnten die woche über im Schülerwohnheim, 5% Kosten trug cheff ich den rest, Im Ausbildungsvertrag stand ein anhang dabei das man bei ende der Ausbildung und wechsel des arbeitgebers (also bei einem AG wechsel) die Kosten zurücktragen musste.

Bin zu einem Anwalt, kann man nichts machen dagegen da ich es unterschrieben hatte.

Im Normalfall richtig.

Aber NICHT im Falle eines Auszubildenden.

Ja, es handelt sich hier auch nicht um "Schadenersatz" der TE hat ja nichts Kaputt gemacht, sondern eine Fahrerlaubnis gemacht. Wenn es den Zusatz nicht geben würde, hätte der ex Chef schlechte Karten, aber so ist der TE wohl in der Pflicht die Kosten zu erstatten.

Finde ich übrigens auch OK dass es so gemacht wird.

Grüße

Steini

Der Auszubildende geniesst hier nach dem BBiG einen besonderen Schutz, da er in vielen Fällen noch Jugendlicher ist und hinsichtlich etwaiger Zahlungsansprüche quasi "mittellos" ist.

Berufsbildungsgesetz

§12 Nichtige Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des

Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist

nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des

Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den

Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 22 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer

Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die

Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der

Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden

Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein

vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu

dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können

Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den

Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des

Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

§ 24 Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass

hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte

Zeit als begründet.

Es handelt sich hier nicht um eine entschädigung

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