Qual der (Werstatt)wahl

Moin,

ich hab an dieser Stelle mal ein rein hypothetische Frage an Euch. Es handelt sich nicht um ein reales Szenario sondern um eine frei erdachte Fallkonstellation.

Ähnlichkeiten mit lebenden Versicherern, beschädigten Fahrzeugen und deren gefrusteten Besitzern sind rein zufällig 😁

An einen Auto entsteht ein TK Schaden, das Fahrzeug ist beschädigt aber innerhalb der gängigen Regelungen reparabel. Soweit so gut. Fahrzeug ist TK versichert mit 150 SB, vertrag ohne Werksattbindung. Die Versicherung, 3 Buchstaben, aber nicht näher benannt, lässt den Schaden begutachten und teilt dem VS mit das er das Fahrzeug zu dem Händler A, rein zufällig Schadenspartner der Versicherung zu Rep. schaffen soll…

Nun teilt der Besitzer des beschädigten KFZ dem Versicherer mit das er auf keinen Fall sein Fahrzeug zu Händler A bringen wird da der Besitzer des FZG in der Vergangenheit bereits sehr schlechte Erfahrungen mit dieser Werkstatt gemacht hat.

Im gleichen Ort gibt es Händler B, gleiche Marke, der seit Jahren das Fahrzeug des Geschädigten betreut. Dieser soll die Reparatur durchführen. Jetzt stellt sich die Versicherung quer mit dem Argument das Händler B im Gegensatz zu Händler A über keine angeschlossene Lackiererei verfügt und somit als Reparaturbetrieb nicht in Frage kommen würde und die Reparatur dort nicht bezahlt werden würde da unverhältnismäßig hohe Kosten durch das Verbringen zur Lackiererei entstehen würden…

Wie würdet Ihr Euch gegenüber der Versicherung verhalten?

Gruss

Marcus

13 Antworten

Moin,

keiner ne Meinung dazu? 🙁

Gruss

Marcus

meine MEINUNG kannst gerne haben, aber die ist nicht massgeblich. aber imho hier mehrfach beschrieben:

im TK fall hast du anspruch auf eine ordnungsgemaesse instandsetzung, und die KANN auch eine werkstatt A auf weisung der VS erbringen.
einen anspruch auf werkstatt B hat im TK schaden der VS nehmer nicht.

das ist aber nur eine laien MEINUNG, da du eine wolltest.
Harry

Moin,

es geht mir um genau den Punkt mit der Werksttzuweisung. Da im konstruierten Fall ein Vertrag ohne Werkstattbindung zugrunde liegt bin ich der meinung das ich als VN die freie Wahl habe das Fahrzeug da reparieren zu lassen wo ich es für richtig halte. Oder liege ich damit falsch?

Anders darstellen würde der Sachverhalt sich natürlich wen ich fiktiv abrechnen wollen würde. Die Partnerwerkstatt hat natürlich andere, günstigere Verrechnungssätze als die 2., von mir bevorzugte Werkstatt. Ist das "Porsche Urteil", auch wenn es umstritten ist, zumindest ansatzweise anwendbar auf die angesprochene Konstellation?
Ich hab bei der Suche hier im Board die Fallkonstellationen mit den Partnerwerkstätten nur in Verbindung mit Haftpflichschäden gefunden....

Gruss

Marcus

Zitat:

Original geschrieben von driver2211


Moin,

es geht mir um genau den Punkt mit der Werksttzuweisung. Da im konstruierten Fall ein Vertrag ohne Werkstattbindung zugrunde liegt bin ich der meinung das ich als VN die freie Wahl habe das Fahrzeug da reparieren zu lassen wo ich es für richtig halte. Oder liege ich damit falsch?

imho JA.

TK schaeden sind anders als haftpflicht!

was aber nicht heisst das minderwertig repariert wird !

Harry

Ähnliche Themen

Moin,

es geht auch nicht um die Gefahr das "minderwertig" repariert werden würde. Mir geht es allein darum das der Versicherer mir mein Recht auf freie Werkstattwahl, für die ich schliesslich in meinem Vertrag bezahle, absprechen möchte.

Gruss

Marcus

im TK fall hast du den anspruch auf instandsetzung (wenn berechtigt).
IMHO hast du die freie werkstattwahl dabei NICHT.
du hast das recht in den zustand versetzt zu werden, als wäre der schaden nicht entstanden, mehr nicht.
Harry

Moin,

dann stellt sich jetzt die Frage mit welcher Begründung die Versicherer unterschiedliche Tarife anbieten. Mein Versicherer z.B. bietet zu einen einen Tarif (TK)an bei dem es die sogenannte Werkstattbindung gibt und einen Tarif bei dem diese Werkstattbindung nicht mit inbegriffen ist. Die 2. Variante kostet dann allerdings ein paar taler mehr im Jahr. Ich in meinem Fall habe zum Beispiel einen Vertrag ohne Werkstattbindung, das heisst meine Versicherung sollte, sofern sie sich an Ihre eigenen Versprechungen halten, mir nicht vorschreiben dürfen welche Werksstatt ich beauftrage. Daher wäre es für mich nicht nachvollziehbar warum ich in dem konstruierten falle vorgeschrieben bekomme welche Werkstatt ich zu beauftrage habe. Da würde sich mir die Frage stellen warum ich einen TK ohne Werkstattbindung abgeschlossen habe wenn der Versicherer mir mein , sozusagen gekauftes Recht, nicht gewährt.

Gruss

Marcus

da hast du nicht unrecht, und ich halte mich raus bis (später) einer der mehr wissenenden was schreibt.
Harry

@driver2211
Da hilft (wie so oft im Vertragsrecht) nur ein Blick in die zum Vertrag gültigen Versicherungsbedingungen (AKB). Alles andere wäre möglicherweise "Kaffeesatzleserei".

Grundsätzlich darf aber auch hier das Gebot der Schadensminderung nicht ausser Acht gelassen werden. Ein Geschädigter sollte sich idealerweise zumindest so verhalten, als müsse er den eingetretenen Schaden aus eigenen Tasche zahlen.

Der Schaden iat durch den VN zu beweisen.

Steht der Schaden zweifelsfrei fest, so ist die Reparatur zu bezahlen.
Grenze bei der freien Werkstattwahl ist der Wucher.
Der ist durch den Versicherer zu beweisen.

AXA würde ich nicht einkaufen, ist aber nur meine persönliche Meinung.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Der Schaden iat durch den VN zu beweisen.

Steht der Schaden zweifelsfrei fest, so ist die fachgerechte Reparatur zu bezahlen.
Grenze bei der freien Werkstattwahl ist der Wucher.
Der ist durch den Versicherer zu beweisen.

AXA würde ich nicht einkaufen, ist aber nur meine persönliche Meinung.

Moin,

erst mal danke für die bisherigen Antworten. Das Ganze ist nach wie vor einrein virtuelles Beispiel. Es betrifft mich in keinster Weise und auch niemandenden ich kenne. Die Konstellation ist bei uns in der Stadt allerdings eindenkbares Szenario.

Um das Beispiel ein Wenig zu erweitern an dieser Stelle füge ich ein paar Angaben hinzu:

Bei der Versicherung handelt es sich um die HUK, die bieten TK Tarife mit und Ohne Werkstattbindung an. Weiterhin gibt es bei un in der Stadt 2 Markenhändler (Opel) einer davon fungiert als Partner der HUK (Händler A), der andere ist kein Partner, allerdings das AH meines Vertrauens nachdem mich Händler A durch seine Arbeitsweise extrem enttäuscht hat, sowohl bei der Abwicklung eines Schadens als auch bei der normalen Kundenbetreuung. Den einzigen Vorteil den Händler A gegenüber B hat ist die angeschlossenene Lackiererei. Die Stundensätze befinden sich auf dem gleichen Niveau, zumindest bei den Normalen Leistungen. Wie das bei den Kosten als Partnerwerkstatt des Versicherers aussieht kann ich nicht sagen.

Auf diesem Szenario baut sich meine Frage auf. Und ein Blick in die AKB ist mir nicht möglich, ich die nicht habe....

Gruss

Marcus

Hallo TE,

wenn du einen Vertrag ohne Werkstattbindung abgeschlossen hast, dann kannst du dir die Werkstatt deines Vertrauens aussuchen. Die Mehrkosten muss deine Versicherung dann auch zahlen.

Gruss HCING

Deine Antwort
Ähnliche Themen