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Problme TÜV Eintragung 9j beim Tigra,was nun ?!

Themenstarteram 1. Mai 2006 um 18:00

Hallo,

 

Ich habe ein kleines und Kurioses Problem bei der eintragung meiner Felgen, hier mal die Daten im Einzelnen :

 

Artec MA 9X16 et 15 Hinten(Festigkeitsgutachten) und 7,5x16 Vorn (Teilgeutachten)

 

Das ganze ist Natürlich mit LSPs abgedeckt...

 

Meine Kollegen und die Dekramänner bei uns inner Werkstatt meinten, wenn man von oben bzw, auch durchn rückspiegel guckt, sieht man das die Lauffläche abgedeckt ist...Die felge steht ein wenig hervor aber das ist ja auch Konform.. Also guckte sich das heute einer vom tüv an (gratis) und meinte erst, das geht nicht, sei nicht genug abgedeckt...dann überlegt er und sagte abgedeckt seis schon aber nur oben und das sei ihm zu wenig...ich darauf dann mach ichn spritzschutz dran "nein das geht so auch nicht" nach weiteren 10min überlgen meinter : " Bastel mir iregendwas hinter den lsp was es mehr abdeckt und dann komm wieder, was ist mir egal" wieder 3min Später meinter als 3te instanz... Mach bitte Et 25 und dann werden wir uns einig !

 

Problem : Et 25 is mist das beim Belastungstest (Verwindstest) annen Stossdämpfer käme, bzw nicht genug platz wäre :-(

 

Mein Kumpel hat die Kombi auch und arbeitet bei Opel, der meint ich solle mir den Spritzschutz dran machen, dann wärs schon mal etwas einfacher das so zu bekommen, da der Prüfer meinte mitm Festigkeitsgutachten könnter sich den "Ars**" abwischen, er allein müsst entscheiden obs eingetragen wird und es verantworten, dan es ne einzelabhnahme ist !

 

Also was soll ich machen, spritzschutz und mal nen andern tüv probiern oder wie weiter verfahrn, denn nomma PLatten für 70€ will ich nicht holen, und dann schleifen die nachher noch und das gibt nix...

 

Hatte dann Gestern noch jmd. kennengelernt und mich angefreundet, der ist Autohändler und meint, kein Problem ich kenn einen Vonner Küs der macht das für dich, aber ich habe nun vieles gelsen, viele sagen Küs kann nach §21 bzw §19.2(wenn ich nen vergleichs teilegutachten zum Festigkeitsgutachten vorlege,no prop.) andere sagen aber der KÜS man wirds nicht können, also was kann der und was mach ich denn nun :-)

Dann wäre noch die frage, wenn zum andern Tüv, den Spritzschutz direkt installiern und dann gucken lassne, oder den innen kofferraum legen und erst rausholn, wenner sagt, neee das ist mir hinten zu krass am vorgucken, denn evtl. sagte nichs und das ding wird nicht mit eingetragen, allerdings wenns muss, dann solls, dann tritt ichs ab und legs innen kofferraum, "abgerissen... :-)"

 

Wär klasse wenn ihr ne Super lösung ode nen sehr Kullanten TÜV um Wuppertal Düsseldorf kennt,da ich das die woche machen wollte, bitte auch recht fix :-)

Ich danke euch schon mal !

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12 Antworten

felgen

 

hi!

das ding ist einfach selbst wenn dir ein tüver das so einträgt,und du kommst in eine kontrolle und die sagen nein reifen ist nicht genug abgedeckt/steht zu weißt raus etc,gibts mängelkarte,trotz eintragung.

also ich würde halt versuchen alles abgedeckt zu bekommen und dann zum tüv.

mit festigskeitsgutachten etc ist eh meist mist,bekommst keine teilegutachten für die kombi?

Themenstarteram 1. Mai 2006 um 19:02

Imprinzip gibts das TG für fast alle opels ausser tigra und corsa, daher will der ja 19.2 machen, vergleichsgutachen eintragung...:-) Nsaja aber es fahen doch echt viele tiggis diese kombi auch ohne die schmutzfänger, daher muss das ja so gehn,frage ist ja nur ob zu dem typ nomma hin, oder die scmutzis innen Kofferraum, zum andern fahrn, und wenner meckert, die schmutzis zeigen und mit eintragen lassen... ?! Und weiss einer ob die KÜS das nun so kann oder nicht denn dann wärs nur noch nen recht kleines Problem...

Weil abgedeckt isses ja, nur die optik von hinten isses ihm nicht...was soll man da schon machen ausser nen andern suchen...denn rein rechtlich habe ich laut dekra, dies nicht eintragen kann, alle optionen erfüllt,strenggenommen...*g*

einzelabnahmen dürfen NUR der tüv im westen, oder im osten die dekra. niemand anders.

Themenstarteram 1. Mai 2006 um 19:39

Ah Ok zum glück habe ich mir den Weg erspart, dann werd ich den mal ferig machen, und meinen dad damit nachmittags mal zum Tüv nach schwelm schicken, die sollen mal drüber schaun, mal sehn was die dazu dann zu sagen haben ;-) Achso Jungs eine EXTREM Wichtige frage noch , damit der Hinten nicht schleift bei den Dimensionen, vorallem anner innenkante des Bleches (Nicht den LSP,denn der kommt ja 1cm tiefer) wieviel CM pro seite sollte ich begrenzer rein machen ?! weiss da einer von euch ne genaue zahl, wenn der dann den verwindungstest macht, dasser bis kurz vorde kante kommt aber nicht weiter... denn von den dingern habe ich 0 Ahnung :-)

am 1. Mai 2006 um 20:50

Das Beste wäre gar keine Begrenzer zu verbauen - fährt sich nämlich total Banane. Lieber das Blech bearbeiten, bis es passt, alles andere ist Murks.

Themenstarteram 2. Mai 2006 um 4:47

Jo herzlichen glückwunsch, das ist der grund das ich mir LSPs Holte, um den rost bzw. Roststellen zu vemeiden, also weiss einer wie viele man denn minimal bräuchte ?! im wahren leben würde der nie aufsetzen, aber bei dem test, wohl schon, also hat einer ne ideee wie viele ?!

Zitat:

Original geschrieben von starfly

im wahren leben würde der nie aufsetzen, aber bei dem test, wohl schon

Hä?

Wo liegt denn die Logik?

Mach das Blech passend und gut isses.

am 2. Mai 2006 um 12:20

Zitat:

Original geschrieben von starfly

Jo herzlichen glückwunsch, das ist der grund das ich mir LSPs Holte, um den rost bzw. Roststellen zu vemeiden

Ich hab noch nicht raus was Rost und LSPs gemeinsam haben. Versteh ich dich richtig... du haust die LSPs drauf, lässt das Blech aber unbearbeitet, und ziehst dann eine 9x16 et15 Felge drauf? Dann klemm am Besten zwischen jede Federwindung einen Begrenzer. Dann hast' keinen Rost.

am 2. Mai 2006 um 12:33

moin moin.

also du schreibst 19.2 vergleichsgutachteneintragung.

gibts dazu etwas mehr im internet? mein tüv hier hat scho gestresst wegen 7x15 et 37 bei 195/50 r15 aufm corsa *grrr*.

atu, autec und andre haben gutachten mit 195/50r15, manche sogar ohne tachoüberprüfung. jetz die frage, wie gern macht das der tüv? hab jetz schon 4 stellen erlebt die einfach keinen bock hatten sobald sie mehr als eine seite lesen mussten.

aber 9x16... das geht. kollege fährt aufm a-corsa 8x14 vorn und 9x14 hinten. vorne guckt jede menge felge und auch etwas viel reifen raus (is hart an der grenze, blecht wurde soweit wies nur geht rausgezogen)...

aber mit den lsps sollte es gehn... wie ist es mit 5mm weniger et?!

Zitat:

Original geschrieben von satanos

moin moin.

also du schreibst 19.2 vergleichsgutachteneintragung.

gibts dazu etwas mehr im internet?

§19 StVZO

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-Richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

am 2. Mai 2006 um 12:46

bin ich nur zu blöd das juristendeutsch zu verstehen... ?! wo steht denn das jetz.

19.2 steht doch nur schwachfug ^^

Aussage ist im Prinzip nur, dass bei ner Änderung eines Fahrzeugs durch die unter 19.2 genannten 3 Punkte die BE erlischt und die Wiedererlangung der BE unter den gleichen Voraussetzungen wie für §21 zu geschehen hat (21 tritt ja auch für FZG in Kraft, die vorher nie ne BE hatten, z.B. Eigenentwicklungen).

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