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Probezeitverlängerung 2 A Vertöße

Hallo,
Habe damals mit 16 meinen A1 Führerschein auf Probe gemacht, wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes Verlängerte sich damals meine Probezeit auf 4 Jahre Inklusive Aufbauseminar. Hatte dann 1 Monat vor Ende der 4 Jahre Probezeit einen Verkehrsunfall, ich musste eine Geldstrafe zahlen und dachte damit hat sich die Sache erledigt. Dann bekam ich letztens einen Brief vom Landkreis in dem Stand das ich innerhalb der Probezeit 2 Schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe und ich Freiwillig an einer Psychologischen Beratung Teilnehmen könne. Jetzt meine Frage, ich wurde ein paar Wochen nach Ablauf meiner 4 Jährigen Probezeit von der Polizei mit Lasermessgerät angehalten wegen erhöhter Geschwindigkeit, 2 Punkt ein Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot sind die Folge. Das ich jetzt bereits 1 Monat den Führerschein abgeben muss ist mir Bewusst, nur in dem Brief vom Landkreis stand das ich den Führerschein entzogen bekomme wenn ich innerhalb der nächsten 2 Monate einen Weiteren Verstoß begehe. Der Verstoß war nicht mehr in der Probezeit, jedoch innerhalb der 2 Monate. Habe ich jetzt noch mehr zu Befürchten oder nicht?
Wäre über jede Antwort dankbar.
( Außer Antworten wie Selber Schuld oder so die mir bei meiner Frage nicht Weiterhelfen)

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Beste Antwort im Thema

Eins ist hier auf jeden Fall klar: Die Androhung die FE zu entziehen, egal ob das hier passiert oder nicht, hat beim TE nichts bewirkt.

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Richtig lesen, da steht die 2 Monate Frist betrifft die Teilnahme an der freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung, innerhalb diesen 2 Monaten kann nicht die dritte Stufe der Probezeitmaßnahmen (Entzug der FE) angewandt werden, erst nach den 2 Monaten könnte bei einem schwerwiegenden (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegenden (B-Verstoß) Verstößen aufgrund der Probezeit die FE entzogen werden.

Wenn Du nach Ablauf der Probezeit geblitzt wurdest, dann greifen auch keine probezeitrelevante Maßnahmen mehr.

Danke Kai70
Genau das wollte ich Wissen, ich hatte nur Befürchtet dass ich jetzt noch länger als 1 Monat den Führerschein Abgeben muss.

@ TE:
Wenn ich das richtig interpretiere, dann sehe ich es so wie @Kai70, nämlich, dass keine probezeitrelevanten Maßnahmen mehr greifen, jedoch mit dem dezenten Unterschied, dass die Verkehrsbehörde Dir sicherlich aufgrund Deines letzten Verstoßes die Fahrerlaubnis entziehen dürfte.
Ich vermute mal, dass Du zu der "freiwilligen" Beratung nicht hingegangen bist, dieses kann ich Deinem Text nicht entnehmen. Was haben wir also: Verlängerung der Probezeit, dann in dieser noch einen (verschuldeteten) Unfall, keine psychologische Beratung wahrgenommen und dann noch einen derartigen Geschwindigkeitsverstoß (mehr als 30 km/h i.g.O. bzw. 40 km/h a.g.O.), was zu einem Fahrverbot führt. Das alles unter Androhung eines Entzugs der Fahrerlaubnis gemäß Schreiben des Landkreises. Was denkst Du, wird der dort zuständige Sachbearbeiter unter Bewertung dieser Faktore nun festlegen?

Ich persönlich denke, dass Du nun länger Fußgänger wirst. Vielleicht lernst Du ja daraus, manche brauchen einen solchen Schuss vor den Bug zur Selbstfindung.

Gardiner

Gardiner, kannst Du eine Quelle nennen für den Schmarrn, den Du zusammenfantasierst? Kai hat es richtig gesagt. Außer einer Bußgelderhöhung wegen der Voreinträge sind keine weiteren Folgen zu erwarten.

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@Kai R.
Nun mal freundlich, ich habe auch niemanden angegriffen:
Entzug der FE nach §3(1) StVG. Grundlage KANN eine Anordnung der Verkehrsbehörde sein wegen Zweifeln an der Fahreignung des Betreffenden gemäß FeV (Stichwort: "Geschwindigkeits-MPU"😉. Diese kann und wird durchaus auch angeordnet, wenn die anderen Maßnahmen der BKatV ("Punkte"😉 noch überhaupt nicht ausgeschöpft sind. Ich hab doch wohl richtig gelesen: In der Probezeit bereits einen A-Verstoß wegen Geschwindigkeit, nunmehr den nächsten erheblichen Geschwindigkeitsverstoß im Fahrverbotsbereich, dann (wahrscheinlich) noch nicht mal zum freiwilligen Aufbauseminar gewesen. Es gibt Behörden in Deutschland, wo das schon ausreicht.

Kommst Du weiter?

Grüße der Gardiner

Guckst Du z.B. hier:

http://www.fahrerlaubnisrecht.de/.../...Die%20Geschwindigkeits-MPU.pdf

Mit einer MPU ist in keiner Weise zu rechnen, dafür reichen drei simple Owis nicht.

Einen Monat vor Ablauf der Probezeit einen Verstoß, der im Zusammenhang mit einen früheren Verstoß die Aufforderung nachsichzieht, binnen der nächsten zwei Monate eine freiwillige psychoplogische Beratung durchführen zu lassen.

In der Aufforderung steht, sinngemäß ...
"Sollte es nach Ablauf dieser Frist zu einen, oder mindestens zwei weiteren, erheblichen Verstoß kommen, kann jene Behörde, die diese Beratung angewiesen hat, einen Führerscheinentzug einleiten."

Kurz nach Ablauf der Probezeit, aber noch innerhalb der zwei Monate andauernden Fist für die freiwillige Beratung, dann ein weiterer, erheblicher Geschw.-Verstoß, der so schon, rein für sich, ein Fahrverbot zur Folge hat.

Diese Frage ...

Zitat:

Der Verstoß war nicht mehr in der Probezeit, jedoch innerhalb der 2 Monate. Habe ich jetzt noch mehr zu Befürchten oder nicht?

... assoziiert mir, das du womöglich glaubst, weil dein nächster Verstoß innerhalb dieser zwei Monate stattfand, die angedrohte Konsequenz wohl noch nicht bindend ist.
Man könnte durchaus eines gewissen Vorsatz, nach dem Prinzip ...

Bis Tag sowieso kann ich mich also noch ein wenig austoben, erst danach muss ich mehr aufpassen.

... ableiten.

Das Ganze lässt, dem Anschein nach, insgesammt mangelnde Einsicht erahnen. Und die Behörde wird da wohl nicht einfach so darüber hinwegsehen.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 17. Januar 2017 um 09:08:10 Uhr:



In der Aufforderung steht, sinngemäß ...
"Sollte es nach Ablauf dieser Frist zu einen, oder mindestens zwei weiteren, erheblichen Verstoß kommen, kann jene Behörde, die diese Beratung angewiesen hat, einen Führerscheinentzug einleiten."

Dies betrifft allein die 3.Stufe der probezeitrelevante Maßnahmen.

...für den Fragesteller irrelevant, da er bei der 3. OWi bereits aus der Probezeit raus war.

Anders wäre es wenn der 3. Verstoß NACH der zwei Monatsfrist UND innerhalb der Probezeit erfolgte, dann hätte dies den Entzug der FE zur Folge gehabt.

Zitat:

Das Ganze lässt, dem Anschein nach, insgesammt mangelnde Einsicht erahnen. Und die Behörde wird da wohl nicht einfach so darüber hinwegsehen.

Sieht die Behörde nicht, und verfolgt die OWi wie jede andere auch und wird entsprechend der BKatV geahndet, nur hat es für den Fragesteller keine probezeitrelevante Folgen mehr.

Wenn da wie im Fall des TE jedes mal eine MPU angeordnet werden würde, dann bräuchte man doch keinen Bußgeldkatalog der die Strafen vorschreibt.

Auf jeden Fall sollte der TE mal gaaaanz tief in sich gehen und sich fragen, ob seine Fahrweise langfristig führerscheinkompatibel ist. Punkte verjähren erst nach 5 Jahren und jeder neue Punkt durchbricht die Verjährung.

Bis zum autonomen, führerscheinfreien Fahren dauerts noch...

Zitat:

@Lewellyn schrieb am 17. Januar 2017 um 15:43:04 Uhr:


Auf jeden Fall sollte der TE mal gaaaanz tief in sich gehen und sich fragen, ob seine Fahrweise langfristig führerscheinkompatibel ist. Punkte verjähren erst nach 5 Jahren und jeder neue Punkt durchbricht die Verjährung.

Bis zum autonomen, führerscheinfreien Fahren dauerts noch...

Lässt hier jeder etwas ab wie er es sich gerade mal wünscht oder vorstellt ?

Punkte werden von OWi nach 2,5 Jahren getilgt,
lediglich besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden OWi oder Straftaten werden erst nach 5 Jahren getilgt (z.B. Alkoholdelikte).
Punkte von Straftaten mit Entzug der FE werden nach 10 Jahren getilgt.

Ebenso gilt für jeden Eintrag die eigene Frist, da wird nichts mehr durchbrochen und beginnt nicht von vorne.

Eins ist hier auf jeden Fall klar: Die Androhung die FE zu entziehen, egal ob das hier passiert oder nicht, hat beim TE nichts bewirkt.

Diese "Androhung" ist die ganz normale Belehrung über die dritte Stufe der Probezeitmaßnahmen, welche greift nach der Frist von 2 Monaten in der Probezeit, nicht mehr und nicht weniger.

Da aber wie schon oft hier erwähnt der Fragesteller bei der OWi nicht mehr in der Probezeit war, ist diese "Androhung" völlig irrelevant.

Mit der Einzelbetrachtung hast Du recht Kai70, ich war gedanklich noch bei der alten Regelung. Nur hier sind es 5 Jahre Verjährung, da nach Angabe des TE 2 Punkte verteilt werden. Und Delikte mit 2 Punkten verjähren erst nach 5 Jahren.

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