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Privat Ativerkauf, Käufer will Auto gleich mitnehmen, wie verhalten?

Themenstarteram 11. Juni 2018 um 13:49

Hallo,

ich möchte meinen Privatwagen verkaufen und der Käufer reist extra dafür an und möchte ihn nach Probefahrt auch bezahlen und mitnehmen.

Derzeit läuft der Wagen auf meine Familie und ist versichert. Wenn der Kunde den Wagen kauft, mir das Geld gibt, kann er dann so mit unseren Kennzeichen heim fahren oder wie läuft das ab? Was muss ich bzw. der Käufer da beachten- Ich will das so seriös wie möglich über die Bühne bringen.

Ich habe noch nie ein Auto verkauft und bin dankbar über jeden Tipp.

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23 Antworten

Kaufvertrag vorbereiten, mit dem Käufer zur Zulassungsstelle, abmelden und dann übergeben. Gerade bei weiter entfernter Strecke weiß man nicht, was passiert und vor allem, ob man dem Menschen dann trauen kann.

Wenn er den auf jeden Fall kauft, soll er ein KZK besorgen, das wird bei seiner Versicherung meistens dann angerechnet, sodass es ihn kaum was kostet.

Damit, es nicht passiert, wie hier:

https://www.motor-talk.de/.../...ch-verkauf-eure-meinung-t6369648.html

ABMELDEN!!!

Wie der Käufer es heimbekommt, ist nicht Dein Problem.

ganz einfach:

Termin der Probefahrt so ansetzen, dass sich im Anschluss daran noch ein Termin bei der örtlichen Zulassungsstelle findet!

Nummer ziehen ... während der Wartezeit Vertrag ausfüllen/unterschreiben/Zahlung entgegennehmen ...

dann meldest Du das Auto ab, und der Käufer kann sich gleich am selben Schalter ein Kurzzeitkennzeichen erstellen lassen!

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 16:00:37 Uhr:

ABMELDEN!!!

Wie der Käufer es heimbekommt, ist nicht Dein Problem.

Der kommt mit den entstempelten Kennzeichen heim wenn er es bis 23:59Uhr schafft. ;)

Gruß Metalhead

Mit entstempelten Kennzeichen darf nur noch bis in den nächsten Zulassungsbezirk gefahren werden.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. Juni 2018 um 18:08:19 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 16:00:37 Uhr:

ABMELDEN!!!

Wie der Käufer es heimbekommt, ist nicht Dein Problem.

Der kommt mit den entstempelten Kennzeichen heim wenn er es bis 23:59Uhr schafft. ;)

Gruß Metalhead

Und vor allem darf damit nur an die gemeldete Adresse, ohne Umwege, gefahren werden. Das ist schliesslich kein Freifahrtsschein.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 18:23:14 Uhr:

Mit entstempelten Kennzeichen darf nur noch bis in den nächsten Zulassungsbezirk gefahren werden.

Nein, das verwechselst du mir vorab zugeteilten Kennzeichen, die du dann ungestempelt fahren darfst.

Mit entstempelten Kennzeichen darfst du Bundesweit fahren, wohin du willst (bis 23:59).

Gruß Metalhead

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 11. Juni 2018 um 18:50:37 Uhr:

Und vor allem darf damit nur an die gemeldete Adresse, ohne Umwege, gefahren werden. Das ist schliesslich kein Freifahrtsschein.

Auch das ist falsch.

Gruß Metalhead

Nein, ich verwechsel da nichts, steht hier auch genauso:

https://www.autozeitung.de/...eichen-fahren-ohne-zulassung-134010.html

 

Auch Rückfahrten von der KFZ-Stelle nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sind bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung zulässig, solange es zu diesem Zeitpunkt noch versichert ist oder das Kennzeichen nicht schon einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde. Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen. Alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet, wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. Juni 2018 um 19:38:34 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 18:23:14 Uhr:

Mit entstempelten Kennzeichen darf nur noch bis in den nächsten Zulassungsbezirk gefahren werden.

Nein, das verwechselst du mir vorab zugeteilten Kennzeichen, die du dann ungestempelt fahren darfst.

Mit entstempelten Kennzeichen darfst du Bundesweit fahren, wohin du willst (bis 23:59).

Gruß Metalhead

Ausschnitt Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Kein Freifahrtsschein, auf jeden Fall darf man damit nach Hause.

Andere Fahrten sind nur dann versichert, wenn diese mit der Versicherung abgeklärt sind. Und da sollte dann der Käufer auch als Fahrer eingetragen sein, weil dieser sonst auch nicht versichert ist.

Wenn hier schon solche Aussagen kommen mit "alles falsch ausser meins", dann bitte auch belegen.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 20:00:16 Uhr:

Nein, ich verwechsel da nichts, steht hier auch genauso:

https://www.autozeitung.de/...eichen-fahren-ohne-zulassung-134010.html

 

Auch Rückfahrten von der KFZ-Stelle nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sind bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung zulässig, solange es zu diesem Zeitpunkt noch versichert ist oder das Kennzeichen nicht schon einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde. Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen. Alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet, wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 11. Juni 2018 um 20:00:16 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 11. Juni 2018 um 19:38:34 Uhr:

 

Nein, das verwechselst du mir vorab zugeteilten Kennzeichen, die du dann ungestempelt fahren darfst.

Mit entstempelten Kennzeichen darfst du Bundesweit fahren, wohin du willst (bis 23:59).

Gruß Metalhead

Das mit dem fahren bis 23:59 ist ein weit verbreiteter irrglaube. das ist hier deutlich gemacht. Eigentlich darf das Auto mit ungestempleten bzw. entwerteten Kennzeichen GARNICHT mehr im öffentlichen Straßenraum sein. Selbst am Straßenrand stehen ist nicht mögllich. Es gibt nur diese eine oben genannte Ausnnahme.

ich denke das einfachste wäre. wenn Du das Auto abmeldest. das geht of auch online, erkundige Dich mal. Wie er das Auto nach hause bekommt? Sein Problem. Am einfachsten wäre ein Anhänger/Abschleppwagen. Alternativ könnt ihr euch auf ein Kurzzeitkennzeichen einigen aber das müßte er auch besorgen udn Du das Auto vorher abmelden.

Es gibt noch eine variante mit einem gewissen rsetrisiko: Du läßt das Auto angemeldet und der Käufer versplichtet sich innerhalb einiger tage das Auto umzumelden. Das muß der Zulassungsstelle udn der versicherung gemdldet werden. Die meisten vorgedruckten verträge haben dazu Postkarten angehängt: Risiko dabei: er meldet das Auto nicht um oder er baut af dem heimweg nen unfall oder wird geblitzt...

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 11. Juni 2018 um 20:08:38 Uhr:

... Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. ...

Na also, da steht es doch schon richtig. Von der KFZ-Versicherung sind die erfasst, da nur tageweise abgerechnet wird und eine Einschränkung wohin ich zurück fahren darf steht da nicht.

Auf welcher Rechtsgrundlage sollte es also verboten sein ein in Hamburg abgemeldetes Auto mit entstempelten Kennzeichen nach München zu fahren?

Das Thema gab's im V&S schon dutzendfach, z.B:

https://www.motor-talk.de/.../...e-noch-fahren-damit-t5359920.html?...

Gruß Metalhead

Themenstarteram 12. Juni 2018 um 6:33

Eine frage noch. Kann der käufer die original Rechnung erhalten oder sollte man die lieber behalten?

Hallo,

Fahrzeuge immer abgemeldet übergeben.

Als Begründung gebe ich immer an, das ich mein Wunschkennzeichen gerne auf das neue Fahrzeug mit übernehmen möchte. Dann gibt es auch keine Diskusionen vor Ort.

Der Käufer kann sich vorher ein 5 Tages Kurzzeitkennzeichen besorgen. ( Kosten ca 75 Euro ).

Wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelt, wird der Käufer das Fahrzeug eher auf sich zulassen, weil es nur dann die Möglichkeit hat eine Vollkasko abzuschliessen.

Freundliche Grüße

hathaway

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