Plug-in Hybrid Förderung nach 2021
Hallo,
ich finde leider keinen passenden und aktuellen Thread, der sich mit folgender Thematik beschäftigt:
Ich möchte in den nächsten Wochen / Monaten einen Neuwagen bestellen. Ein Plug-in Hybrid würde bei mir Sinn machen (15km Arbeitsweg, bald eigene PV-Anlage samt Speicher und Wallbox…)
Nun sind meine Wunschfahrzeuge (Octavia RS iV, Cupra Leon) ca. 4.000 EUR teurer als die gleichen Fahrzeuge mit Benzinmotor.
Weiß jemand, wie es mit der Förderung von Plug-in Hybriden über 2021 hinaus weitergeht?
Einmal liest man, dass der staatliche Zuschuss ab 2022 halbiert wird, dann lese ich wieder dass die Förderung unverändert weiter geht, zumindest für Fahrzeuge die min. 60km rein elektrisch schaffen…
Wenn ich jetzt eines der Fahrzeuge bestelle, kommt es nicht mehr in 2021.
Sollte der staatliche Zuschuss dann von 4.500 EUR auf 2.250 EUR halbiert werden, könnte das den Hybriden eben uninteressant machen im Vergleich zum Benziner, bei einer geplanten Haltedauer von 4 Jahren.
Danke vorab für eure Hilfe!
65 Antworten
Es gelten die Regelungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Zitat:
@meyster schrieb am 20. Juni 2021 um 17:33:58 Uhr:
Würde an das Thema auch gerne anschließen. Habe aktuell die Möglichkeit als Dienstwagen einen C300de aus dem Fuhrpark zu übernehmen. EZ war in 2021. Sehe ich es richtig, dass dieser erst einmal und bis auf Weiteres unter die 0,5% Regel fällt? Er verbraucht weniger als 50g pro km. Die 60km schafft er nicht. Oder gelten die 60 km ohnehin nur Fahrzeuge die EZ ab 2022 haben und vorher angemeldete kommen weiterhin in den Genuss der reduzierten Versteuerung?
Die 60km sind erst ab nächstes Jahr, also sollte es passen. Vorsicht: Es gab mal einen Test, wo ein Daimler-Modell die Norm nur mit Sommerreifen erfüllt hat. Mit Nachbesserung der Reihe hat es dann gepasst. Also ich würd die Förderbedingung im Kaufvertrag mit aufnehmen, bzw. bei Nichtförderung eine Rückabwicklung festschreiben. Wenn der Händler mosert, ist ja der "Beweis" erbracht. Ein "gutes Auto" braucht ja solche Sachen nicht zu fürchten.
Zitat:
@Audi-gibt-Omega schrieb am 21. Juni 2021 um 00:32:27 Uhr:
Zitat:
@meyster schrieb am 20. Juni 2021 um 17:33:58 Uhr:
Würde an das Thema auch gerne anschließen. Habe aktuell die Möglichkeit als Dienstwagen einen C300de aus dem Fuhrpark zu übernehmen. EZ war in 2021. Sehe ich es richtig, dass dieser erst einmal und bis auf Weiteres unter die 0,5% Regel fällt? Er verbraucht weniger als 50g pro km. Die 60km schafft er nicht. Oder gelten die 60 km ohnehin nur Fahrzeuge die EZ ab 2022 haben und vorher angemeldete kommen weiterhin in den Genuss der reduzierten Versteuerung?
Die 60km sind erst ab nächstes Jahr, also sollte es passen. Vorsicht: Es gab mal einen Test, wo ein Daimler-Modell die Norm nur mit Sommerreifen erfüllt hat. Mit Nachbesserung der Reihe hat es dann gepasst. Also ich würd die Förderbedingung im Kaufvertrag mit aufnehmen, bzw. bei Nichtförderung eine Rückabwicklung festschreiben. Wenn der Händler mosert, ist ja der "Beweis" erbracht. Ein "gutes Auto" braucht ja solche Sachen nicht zu fürchten.
Vorsicht mit "übernehmen", nach der Steuer-Regel darf die 0,5% Besteuerung nur einmalig für den Erstfahrer angewandt werden.
Zitat:
@eva4400 schrieb am 21. Juni 2021 um 07:54:00 Uhr:
Vorsicht mit "übernehmen", nach der Steuer-Regel darf die 0,5% Besteuerung nur einmalig für den Erstfahrer angewandt werden.
Kannst Du diese Regel mal bitte verlinken? Danke.
Ähnliche Themen
Zitat:
@holgor2000 schrieb am 21. Juni 2021 um 08:58:13 Uhr:
Zitat:
@eva4400 schrieb am 21. Juni 2021 um 07:54:00 Uhr:
Vorsicht mit "übernehmen", nach der Steuer-Regel darf die 0,5% Besteuerung nur einmalig für den Erstfahrer angewandt werden.Kannst Du diese Regel mal bitte verlinken? Danke.
"Die erstmalige Überlassung..."
Den Gesetzestext habe ich jetzt nicht, anbei bei Auszüge, in denen es beschrieben wird:
https://www.haufe.de/.../...erung-der-elektromobilitaet_78_490496.html
https://www.smartsteuer.de/.../#D063034000047
Ist vermutlich Auslegungssache....
Zitat:
@eva4400 schrieb am 21. Juni 2021 um 09:46:58 Uhr:
Zitat:
@holgor2000 schrieb am 21. Juni 2021 um 08:58:13 Uhr:
Kannst Du diese Regel mal bitte verlinken? Danke.
"Die erstmalige Überlassung..."
Den Gesetzestext habe ich jetzt nicht, anbei bei Auszüge, in denen es beschrieben wird:
https://www.haufe.de/.../...erung-der-elektromobilitaet_78_490496.html
https://www.smartsteuer.de/.../#D063034000047
Ist vermutlich Auslegungssache....
Du hast hier einen Gedankenfehler.
Der Satz "Die Viertelung bzw. Halbierung gilt für vom Arbeitgeber erstmals ab 2019 zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.", bedeutet, dass das Auto erstmals ab 2019 dem AN überlassen werden musste.
Diese Regel soll verhindern, dass man bspw. ein schon 2018 angeschafftes BEV im Jahre 2019 einfach erneut hätte zulassen können, um dann ab 2019 die Viertelung in Anspruch zu nehmen. Das geht nicht.
Das, was meyster hier machen möchte, nämlich seinen 2021er Firmenwagen mit in die neue Firma übernehmen und dort mit der Viertelung weiter versteuern, geht in Ordnung.
Warum? Weil das Auto nach 2019 erstmals angeschafft wurde.
Es droht also keine Gefahr.