Passant vorbeifahren Seitenabstand / Strafe
Sehr geehrte Damen & Herren aus dieser Community,
Ich habe nur eine Frage :
Wie hoch wäre die Strafe in diesem Fall:
Auf einer 30er Straße bzw 30Km/H erlaubte Geschwindigkeit, die man natürlich einhält, aber plötzlich eine Junge Frau am Fahrbahn steht vor Ihr geparkten Fahrzeug am Fahrbahnrand versucht Ihr Auto Tür zu öffnen und ist dabei am telefonieren und dauert ewig bis die es öffnet.
Beim Vorbeifahren war ich zu dicht an Ihr.. ohne den seitenabstand einzuhalten aber nichts passiert kein Unfall und keine erhöhte Geschwindigkeit.
Wie hoch wäre die Strafe in meinem Fall wenn es ein Polizist gesehen hätte?
Es ist nur ein Beispiel Text, da ich gerne wissen will was auf einem zukommen könnte.
Freue mich auf Ihre Antworten
Anbei Screenshot.
26 Antworten
Zitat:
@nogel schrieb am 12. Oktober 2021 um 20:10:02 Uhr:
Es handelt sich dabei nicht um "Überholen".
Warum nicht? In § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO wird es überholen genannt.
Zitat:
@Rockville schrieb am 13. Oktober 2021 um 08:49:07 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 12. Oktober 2021 um 20:10:02 Uhr:
Es handelt sich dabei nicht um "Überholen".Warum nicht? In § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO wird es überholen genannt.
Nun ...
Zitat:
3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Die Person, die am Fahrzeug steht und munter telefonierend versucht die Autotür zu öffnen ist kein "zu Fuss Gehender".
An stehenden Verkehrsteilnehmern wird vorbeigefahren. Überholen kann man nur andere VT, welche sich ebenfalls in die gleiche Richtung bewegen.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 13. Oktober 2021 um 09:44:11 Uhr:
Die Person, die am Fahrzeug steht und munter telefonierend versucht die Autotür zu öffnen ist kein "zu Fuss Gehender".
Ein "zu Fuß Gehender" ist ja nur der gender-mainstreaming-Ausdruck für einen Fußgänger. Ein Fußgänger, der stehenbleibt, ist verkehrsrechtlich immer noch ein Fußgänger. Es würde ja auch keinen Sinn ergeben, dass ich nur zu laufenden Fußgängern einen Mindestabstand halten muss und zu stehen gebliebenen nicht.
Früher konnte man übrigens Fußgänger definitionsgemäß gar nicht überholen. Das ging nur gegenüber Fahrzeugen.
Überholt werden können ausschliesslich andere Verkehrsteilnehmer, die sich in Bewegung befinden. Auch ein stehender Radfahrer wird nicht überholt, es wird an ihm vorbei gefahren.
Mag Wortklauberei sein, aber an einem stehenden Fußgänger vorbei fahren ist KEIN Überholen. Überholen setzt Bewegung des Überholten vorraus. Ein stehendes Objekt (oder eine Person) kann nicht überholt werden; man kann nur daran vorbeifahren.
Gendermäßig:
Die Dame neben ihrem Fahrzeug war keine "zu Fuß Gehende", sie war eine "Stehende". Sie ist in dem Moment nichteinmal eine Fußgängerin. (sorry, muss ja gendern: FußgängerDingends)
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Eine Antwort auf die Frage kann ich dir zwar nicht geben, aber durchaus ein paar Gedanken dazu:
1. Du schreibst, du seist mit wenig Abstand, aber nicht überhöhter Geschwindigkeit an ihr vorbeigefahren. Wenn man jetzt mal von den erlaubten 30 km/h ausgeht, ist das immer noch viel zu schnell und mordsgefährlich.
2. Wenn ein Polizist das gesehen hätte, kannst du sicher sein, dass du angehalten worden wärst.
3. Fehlverhalten des einen rechtfertigt nie unangemessenes Verhalten oder Nötigung eines anderen.
Fazit: zum Glück gut gegangen, abhaken, draus lernen.
Die Frage ist seltsam.
Das Beispiel ist blöd.
Wenn jemand ins Auto steigen will, muss er erstmal darauf achten, nicht andere zu behindern. Man kann also nicht einfach so auf die Straße rennen und Türen aufreißen.
Andererseits: Wenn einer "einfach so" auf die Straße rennt, kannste ihn nicht einfach übermangeln. Geht auch nicht. Entweder anhalten, oder wenn Platz, dran vorbei fahren. Wie dieses dran vorbei fahren genau laut Gesetz aussehen müsste, ist glaube ich nicht einwandfrei zu sagen.
Würde im Zweifelsfall Situationsbedingt entschieden.
Fliegt der Tante beim vorbeifahren der Rock weg, könnte man durchaus etwas schnell gewesen sein, oder der Abstand stimmte nicht. Sollte aber beim vorbeifahren selbst die Frisur danach noch richtig sitzen, ist es wohl OK gewesen... 🙂
Gruß Jörg.
Tja. Wenn jemand telefonierend auf die Fahrbahn läuft und dann beim Einsteigen ins Auto ebenfalls durchs Telefon abgelenkt ist, würde ich eher die Telefonierende ( <- das ist korrekt gegendert! ;-)) belangen und mündlich verwarnen.
Für Autofahrer, die solche Handybenutzer im Straßenverkehr sehen, gilt mein Rat: Lieber mal bremsen und anhalten oder einen großen Bogen fahren. Dicht und/oder schnell vorbeifahren ist immer die schlechteste Idee.
Zitat:
@Hueh-Brid schrieb am 13. Oktober 2021 um 12:10:10 Uhr:
würde ich eher die Telefonierende ( <- das ist korrekt gegendert! ;-))
Sorry, aber da fühle ich mich nicht berücksichtigt. Der geschlechtsspezifische Artikel "Die" passt nicht zu meinem männlichen Geschlecht.
Daher bitte neutral fomulierien: Das Telefoniernde ;-).
(Bei der Telefonierende würden sich ja wieder weibliche Mitmenschen aufregen können)
Die telefonierende Person oder der:die Telefonierer:in 😛 🙄
Und als sich in Bewegung befindende Person empfiehlt sich beim sich Vorbeibewegen immer ein ausreichender Abstand und eine angepasste Geschwindigkeit ^^
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 13. Oktober 2021 um 11:07:00 Uhr:
Überholt werden können ausschliesslich andere Verkehrsteilnehmer, die sich in Bewegung befinden. Auch ein stehender Radfahrer wird nicht überholt, es wird an ihm vorbei gefahren.Mag Wortklauberei sein, aber an einem stehenden Fußgänger vorbei fahren ist KEIN Überholen. Überholen setzt Bewegung des Überholten vorraus. Ein stehendes Objekt (oder eine Person) kann nicht überholt werden; man kann nur daran vorbeifahren.
Sag mir mal bitte, wo das steht. Bei Fahrzeugen stimmt es ja auch nur zum Teil. Fahrende und wartende (= verkehrsbedingt stehenbleibende) Fahrzeuge werden überholt, an parkenden und haltenden Fahrzeugen wird vorbeigefahren.
Fußgänger konnte man bisher nach den allgemein üblichen Definitionen des BGH gar nicht überholen, es war immer ein Vorbeifahren, egal ob der Fußgänger lief oder stand. Das ist aber mit der Neuregelung des § 5 StVO anders geworden. Und für den TE würde es (bei einer Anzeige) genau darauf ankommen, es ist also schon mehr als nur Haarspalterei.
Zitat:
@Rockville schrieb am 13. Oktober 2021 um 18:41:03 Uhr:
Sag mir mal bitte, wo das steht.
Im Duden. Es ist die Definition des Wortes Überholen und des Wortes Vorbeifahren.
(Der Duden ist auch für Gesetze und Verordnugnen bindend im Hinblick auf Wortbedeutungen).
Nur, bei welchem Geschwindigkeitsunterschied es sich wirklich um "überholen" handelt definiert eben nicht der Duden ... das macht eine Richter ... und nicht alle gleich.