Parkunfall ! Schuldfrage ?
Hallo Leute !
Habe ein riesiges Problem...
Hatte letzte Woche einen Parkunfall !
Ich bog in eine Strasse mit viel Verkehr und Ordnete mich von Anfang an in die rechte Spur ein und blinkte auch nach Rechts um zu signalisieren, dass ich einen Parkplatz such... dementsprechend passte ich auch meine km/h an !
Plötzlich kam ein älterer Herr rückwärts mit seinem BMW aus einer Ausfahrt/Parkbucht und lenkte noch auf dem Streifen nach Rechts, dabei erwischte er meinen a4 1,8 T hi. Rechts mit seiner vo. Li. Seite ! Er kam also beim Lenken mit seiner Vorderseite schief auf die Strasse und Streifte mich wo ich vorbeifuhr !
Ein Ausweichen war nichzt möglich, da es den Hinteren Teil meines Wagens traf.
Polizei kam und konnte niemandem die Schuld zuweisen !
Der Gegner schiebt mir die Schuld in die Schuhe !
Weigert die Schadenregulierung !
Der Gegner war alleine und ich mit meiner Freundin im Auto
Der Gegner sagt aus ich habe in mit meinem Blinker irritiert !
Meine Fragen nun !
Wen trifft die Schuld ?
35 Antworten
ja das stimmt schon, aber die farbe ist etwas ausgeblichen da der wagen sehr oft poliert wurde...
daher will ich doch lieber gebrauchten ersatz rauf tun
aber ich warte erst mal ab was passiert
Hallo TurboGeorge,
ich glaube du hast das noch immer nicht ganz verstanden. Es ist nicht entscheidend, was du reparierst und wenn du mit dem Geld nach Timbuktu fliegst. Entscheidend ist was dir nach Gesetzgebung und Rechtsprechung zusteht.
Das ist die vollständige und fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstätte. (Siehe BGH VI ZR 398/02)
In Deutschland ist das gesetzlich geregelt: Siehe Webseite des Bundesministerium für Justiz
Zitat:
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
2 Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Das heißt, du kannst sowohl mit Rechnung abrechnen oder den Schaden durch einen Gutachter beziffern lassen und den Nettobetrag einfordern.
Zwar darf dich die Versicherung zunächst nach Wiederbeschaffungsaufwand(Wiederbeschaffungswert - Restwert) abrechnen (siehe unser oberstes Gericht der BGH AZ: VI ZR 192/04), allerdings hat selbiges Gericht diesbezüglich nicht nur entschieden, dass es bei Schäden die den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten, nicht auf die Qualität der Reparatur ankommt, um fiktive Nettoreparaturkosten (laut Gutachten) abrechnen zu können. Als Nachweis der Eigenreparatur reicht eine einfache Reparaturbestätigung des Gutachters. (Siehe BGH AZ: VI ZR 393/02). Nein es hat zusätzlich entschieden das man nach 6 Monaten mitunter auch unreparierter Weiternutzung die laut Gutachten ausgewiesen Reparaturkosten bekommt. (siehe BGH VI ZR 192/05. Nachweis durch beglaubigte Kopie des Fahrzuegschein(-brief).
Übrigens gehören auch der Gutacher und Rechtsanwalt zu den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. (Muss ich das Urteil auch noch Suchen?)
Dann Morgen.
Gutes Nächtle
G.o.
Hallo gutachteronline !
Danke erstmal für deine Ratschläge, aber nagz besonders für deine Geduld 🙂
Hab mich da etwas falsch ausgedrückt...
Ich kenne die Rechtssprechung, jedoch werde ich von dem Geld nur eine Gebrauchte Tür verbauen... das meine ich damit.
Ist für mich halt die einfachste Lösung... Muss halt nur Fenster, Verkleidungen usw. umbauen aber halb so schlimm...
mfg
tg
Zitat:
Du hast doch Rechtschutz. Wo in aller Welt liegt dein Problem, der kommt für den Teil auf den du Schuld bist, sowohl für den Ra als auf den Gutachter.
Du hast dann 100% keine Kosten zu erwarten.
hallo mtler !
meine letzte frage zum thema !
ist die rsv verpflichtet das gutachten zu bezahlen ?