Parkplatz Absperrung mitgenommen

Moin und Hallo erstmal.

Ich habe eine Frage wg einem kleinen Unfall der mir kürzlich passiert ist: Ich wollte abends (halb 9) kurz auf den örtlichen Discounter Parkplatz fahren und den Wagen abstellen (Das Geschäft war schon zu). Als ich nun auf den Parkplatz fuhr knallte es auf zweimal sehr laut. Mein Beifahrer und ich guckten etwas verwundert und ich tippte schon auf geplatzte Reifen. Als wir ausstiegen sahen wir die zerrissene Stahlkette im Straßenrand liegen. Keiner von uns beiden hat die Kette beim rauf fahren gesehen. Nachher habe ich bei der Kette gesehen das sie die ersten 30cm mal rot/weiß lackiert war was aber schon deutlich abgerieben wurde.

Abschließend muss ich zum Wetter sagen das es mittelmäßig genieselt hat.

Nun nach viel Text meine Frage: Ist es rechtens den Parkplatz mit einer schwer sichtbaren Kette abzusperren?

vielen Dank im Vorraus
Robert

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von CreepyKing


Meine Frage zielt auf darauf das die Kette vom Auto nicht sichtbar war und ob das so rechtens ist.

ja sicher. lass mich raten: ihr seid halt weitergefahren? damit hast du ne astreine fahrerflucht begangen.

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Zitat:

Original geschrieben von Gunny-Highway


ist es denn gesichert,dass die kette durch den laden gespannt wurde und sich nicht iwer da nen scherz erlaubt hat...

Um das zu klären, ist der TE gut beraten, wenn er sich schnellstmöglich mit der Geschäftsleitung des Marktes in Verbindung setzt.

Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Was für eine Grütze hier geschrieben wird. Dieser Parkplatz zählt als öffentlicher Verkehrsraum und als Absperrung zählt keine halbsichtbare Kette. Dafür gibt es eine Norm. Wenn hier ein kleiner Junge mit Rad da reinfährt und sich selbst köpft, dann ist Rom offen. Dann wünsch ich denn Eigentümer ein langes Leben um dies lange zu bereuen und langes Sitzvermögen weil er voll haftbar ist. Dies zählt vor deutschen Gerichten nicht als fahrlässig sondern als streng fahrlässig. Bestes Beispiel in den Bergen: selbst gebauter Skilift.!

Woher hast du denn dieses Märchen ausgegraben?

Beweise!!!

Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).

Diese zeitweiligen Öffnungszeiten müssen bekanntgemacht werden, und dies muss leserlich bekannt macht werden

Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Diese zeitweiligen Öffnungszeiten müssen bekanntgemacht werden, und dies muss leserlich bekannt macht werden

Nö, das gibt es nicht und gab es auch noch nie.

Es gab mal die Pflicht, dass der Name eines Ansprechpartners bzw. der Firmenname im Eingangsbereich von außen lesbar vorhanden sein muss (bis 1.000 Euro Bußgeld), aber dies besteht seit dem 25.3.09 mit Änderung der Gewerbeordnung ("Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz"😉 auch nicht mehr.

Man kann Öffnungszeiten angeben, muss es aber nicht, man kann innerhalb von angegebenen Öffnungszeiten offen haben, muss es aber nicht, man kann auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten offen haben, alles wie immer man möchte.

Bei dem Thema gibt es nur eine Regelung:
Außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten darf man nicht geöffnet haben, wenn keine allgemeine oder besondere Ausnahme besteht.

Die Sicherungspflichten gelten zwar während den Öffnungszeiten, aber Öffnungszeit ist nur dann, wenn der Laden (Türe) für allgemeine Kunden auch tatsächlich offen ist.

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Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).

Diese zeitweiligen Öffnungszeiten müssen bekanntgemacht werden, und dies muss leserlich bekannt macht werden

Und wenn jemand verletzt wird, zählt BGB, also Privatrecht und jetzt kann man in Deutschland ja auch auf 1 Mille klagen und man bekommt sie auch. fahrlässig- streng fahrlässig, kleiner Unterschied.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Diese zeitweiligen Öffnungszeiten müssen bekanntgemacht werden, und dies muss leserlich bekannt macht werden
Nö, das gibt es nicht und gab es auch noch nie.

Es gab mal die Pflicht, dass der Name eines Ansprechpartners bzw. der Firmenname im Eingangsbereich von außen lesbar vorhanden sein muss (bis 1.000 Euro Bußgeld), aber dies besteht seit dem 25.3.09 mit Änderung der Gewerbeordnung ("Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz"😉 auch nicht mehr.

Man kann Öffnungszeiten angeben, muss es aber nicht, man kann innerhalb von angegebenen Öffnungszeiten offen haben, muss es aber nicht, man kann auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten offen haben, alles wie immer man möchte.

Bei dem Thema gibt es nur eine Regelung:
Außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten darf man nicht geöffnet haben, wenn keine allgemeine oder besondere Ausnahme besteht.

Die Sicherungspflichten gelten zwar während den Öffnungszeiten, aber Öffnungszeit ist nur dann, wenn der Laden (Türe) für allgemeine Kunden auch tatsächlich offen ist.

Wir reden nicht von dem Laden, sondern von den Parkplätzen davor.

Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Wir reden nicht von dem Laden, sondern von den Parkplätzen davor.

Absolut richtig.

Wie bereits viel weiter vorn von mir genannt, wird bei den notwendigen Verkehrssicherungspflichten auf einem (dem gesamten) Grundstück zwischen berechtigem und unberechtigtem Zutritt unterschieden.

Berechtigt innerhalb der Geschäftszeit, unberechtigt außerhalb, und Geschäftszeit bedeutet die tatsächliche und durch den Geschäftsbetreiber erlaubte Zutrittsmöglichkeit der (Verkauf-)Räume für allgemeine Kundschaft.

Wenn Du auf dem Aldiparkplatz wegen Glätte lang hin schlägst, dann musst Du an der Eingangstür rütteln,
- ist die verschlossen, dann war das Dein persönliches Vergnügen,
- ist die Tür offen und ein Einkauf möglich, dann hast Du (wahrscheinlich) Ersatzansprüche aus der missachteten Verkehrssicherungspflicht.

Ohne eine Absperrung mag dieser Aldi-Parkplatz außerhalb der Öffnung zwar zu dem "öffentlichen Verkehrsbereich" zählen - man benötigt zB. eine gültige Fahrerlaubnis um dort mit Auto herum zu fahren.

Es bleibt aber ein nicht öffentlich gewidmetes Privatgelände, welches unberechtigt betreten wurde und man dann nicht auf "die große" Verkehrssicherungspflicht pochen kann.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Wir reden nicht von dem Laden, sondern von den Parkplätzen davor.
Absolut richtig.

Wie bereits viel weiter vorn von mir genannt, wird bei den notwendigen Verkehrssicherungspflichten auf einem (dem gesamten) Grundstück zwischen berechtigem und unberechtigtem Zutritt unterschieden.

Berechtigt innerhalb der Geschäftszeit, unberechtigt außerhalb, und Geschäftszeit bedeutet die tatsächliche und durch den Geschäftsbetreiber erlaubte Zutrittsmöglichkeit der (Verkauf-)Räume für allgemeine Kundschaft.

Wenn Du auf dem Aldiparkplatz wegen Glätte lang hin schlägst, dann musst Du an der Eingangstür rütteln,
- ist die verschlossen, dann war das Dein persönliches Vergnügen,
- ist die Tür offen und ein Einkauf möglich, dann hast Du (wahrscheinlich) Ersatzansprüche aus der missachteten Verkehrssicherungspflicht.

Ohne eine Absperrung mag dieser Aldi-Parkplatz außerhalb der Öffnung zwar zu dem "öffentlichen Verkehrsbereich" zählen - man benötigt zB. eine gültige Fahrerlaubnis um dort mit Auto herum zu fahren.

Es bleibt aber ein nicht öffentlich gewidmetes Privatgelände, welches unberechtigt betreten wurde und man dann nicht auf "die große" Verkehrssicherungspflicht pochen kann.

Verkehrsicherungspflicht?, wir reden nicht von Streusalz? Also wir reden von öffentlichen Verkehrsflächen.

und warum immer diese verkackten vollzitate???
könnt ihr nich einfach normal auf antworten klicken??
mitmläppi isses schon mist, wie isses dann erst aufm phone??

und ausserdem das zitierte wird von den meisten eh selten bis gar nich gelesen

Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


fahrlässig- streng fahrlässig, kleiner Unterschied.

Und da sagt einer in Deutschland kann man es zu nix bringen. Vom schlichten LKW Fahrer zum Juristen. Google machts möglich.

Was ist denn bitte streng fahrlässig?

Zitat:

Original geschrieben von Lauzl


Verkehrsicherungspflicht?,

Richtig, das ist das Thema hier.

Zitat:

wir reden nicht von Streusalz?

Doch, das gehört dazu, weil es das selbe Thema ist, die Verkehrssicherungspflicht.

Das Einbringen oder Beseitigen von Dingen (Gefahren), die die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern in diesem Bereichen betreffen.

Zitat:

Also wir reden von öffentlichen Verkehrsflächen.

Du vielleicht, wir nicht.

Hier handelt es sich je nach weiteren Umständen - und um diese Umstände dreht es sich hier - ab und an um einen öffentlichen Verkehrsbereich, nicht jedoch um eine öffentliche Verkehrsfläche.

@Gunny-Highway

Mir stinkt das auch und dann noch diese Platzverschwendung. Wer da noch einen 17er Bildschirm besitzt, der scrollt sich doch zu Tode.  Und nach einem Sack voller Zitate reicht es dann nur noch zu ein oder zwei schwachen Sätzen. Zitate brauchen manche ganz dringend als Füllsel! 

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300


So gute Nacht.
Ich muss noch schnell in die Garage, den Schalter umlegen, nachts setze ich immer meinen Zaun unter 220 Volt Netzspannung .

Warum 230V, hast hast Du keinen Starkstromanschluss in der Garage?

Aber mal im Ernst, dass ist doch gefährlich, was Du da machst. Bei 230V kann es immer noch Beschwerden geben, wenn da einer dranfasst. Bei 380V sinken die Chancen dafür schon beträchtlich.

So etwas muss man doch bedenken.😁

hat da jemand etwas anzufassen? ich denke nicht. aber ist schon traurig, dass man sein eigentum nicht schützen darf.

Zitat:

Original geschrieben von infuso


hat da jemand etwas anzufassen? ich denke nicht. aber ist schon traurig, dass man sein eigentum nicht schützen darf.

Darfst du doch. Nur eben nicht so, dass du andere damit gefährdest. Ein Privatgrundstück ist ja nun kein Rechtsfreier raum.

Im übrigen würde ich einen Umzug in eine andere Gegend erwägen, wenn das Grundstück nur noch mittels solcher Abschirmmaßnahmen geschützt werden kann 🙂

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