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Parkendes Auto angefahren

Themenstarteram 21. Juni 2015 um 7:49

Hallo.

Mir hat gestern jemand mein geparktes Auto vor meiner Haustür beschädigt. Der unfallverursacher hat die Polizei gerufen und diese hat den Schaden aufgenommen. Ich habe jetzt den unfallbericht der Polizei und die versicherungsnummer des Verursacher. An meinem Wagen ist der rechte Kotflügel deutlich eingebeult und die Stoßstange zerkratzt.

Wie ist jetzt die weitere Vorgehensweise für mich, welche Rechte habe ich?

Beste Antwort im Thema

Wird über 750€ sein... würde ich über einen Gutachter machen lassen.

Nimm Kontakt zu der gegnerischen Versicherung auf - AKZEPTIERE NICHT den Gutachter den die stellen wollen. Nimm einen eigenen!

Deine eigene braucht du nicht kontaktieren - und Anwalt auch erst, wenn die gegnerische nicht zahlen will oder so...

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19 Antworten
Themenstarteram 21. Juni 2015 um 19:39

Okay, danke an alle.

am 22. Juni 2015 um 10:51

Also warum ein Gutachten? Gutachten nur, wenn das Fahrzeug nicht repariert werden soll.

Sollte die gegnerische Versicherung keine Einwände haben, bleibt man auf den Gutachterkosten sitzen. Man hat eine Schadenminderungspflicht und ein Gutachten ist bei einer Reparatur unnütze.

Einfach zur Werkstatt fahren und einen Kostenvoranschlag machen. Auch hier kann man über Kostenvoranschlag, wie über Gutachten abrechenen, oder das Fahrzeug reparieren lassen. Sollte der Schaden zu hoch oder unklar sein, was hier nicht der Fall ist, kann die Verischerung ein Gutachten in Auftrag geben. Im normal Fall wird das Fahrzeug repariert, die Reparatur wird direkt mit dem Versicherer abgerechnet, andere Ansprüche wie Leihwagen, Nutzungsausfall, Telefon, Porto usw. muss man selbst geltend machen. Ist das Fahrzeug in der Werkstatt, kann man einen Leihwagen bekommen, oder man macht Nutzungsausfall geltend (entweder oder).

Wer auf Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnet bekommt keine Mehrwertsteuer erstattet. Meist ist reparatur besser, ausser das Fahrzeug ist nicht mehr viel Wert und man will es verkaufen/verschrotten.

Einen Anwalt braucht man nur, wenn es Probleme mit der Schuldfrage oder Schadenhöhe gibt, oder man sich gar nicht auskennt. Meist steht einem aber der eigene Versicherer mit Rat und Tat zur Seite.

Sollte sich das Ganze hinziehen und man hat eine Vollkasko kann man auch über diese abrechnen und die Forderung seinem Kasko-Versicherer abtreten.

Wenn man also vom Normalfall ausgeht, gegnerische Versicherung anrufen, Unfallbogen anfordern, Werkstatt fahren, Kostenvoranschlag einholen, der gegnerischen Versicherung der Voranschlag einreichen, ok zur Reperatur abwarten, reparieren lassen, Werkstatt rechnet mit Versicherung ab, weitere Kosten schriftlich geltend machen (mind. Unkostenpauschale) und nach Zahlung dieser ist der Schaden abgeschlossen.

am 22. Juni 2015 um 14:31

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 22. Juni 2015 um 12:51:13 Uhr:

A)Also warum ein Gutachten?

B)Gutachten nur, wenn das Fahrzeug nicht repariert werden soll.

C)Sollte die gegnerische Versicherung keine Einwände haben, bleibt man auf den Gutachterkosten sitzen.

D)Man hat eine Schadenminderungspflicht und ein Gutachten ist bei einer Reparatur unnütze.

E) Meist ist reparatur besser, ausser das Fahrzeug ist nicht mehr viel Wert und man will es verkaufen/verschrotten.

F)Einen Anwalt braucht man nur, wenn es Probleme mit der Schuldfrage oder Schadenhöhe gibt, oder man sich gar nicht auskennt.

G)Meist steht einem aber der eigene Versicherer mit Rat und Tat zur Seite.

H)Sollte sich das Ganze hinziehen und man hat eine Vollkasko kann man auch über diese abrechnen und die Forderung seinem Kasko-Versicherer abtreten.

A)

  • merkantile Wertminderung?
  • Ein Gutachter ist nun mal ein Gutachter (und ein Gutachten ist grundsätzlich erst einmal nicht angreifbar (entgegen einem KVA)) und kein Mechatroniker, der so das aufschreibt, was er gerade sieht und für richtig hält.

B)

Nö, vorbenannter Grund

C)Nö, man hat ein Anspruch auf ein Gutachter, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von EUR 750 liegt.

D)Die wiegt jedoch weniger als die sach- und fachgerechte Ernittlung des Schadens (daher auch die Bagatellgrenze, ab der sich die Verhältnismäßigkeit umkehrt)

E)Die Aussage ist zu pauschal. Es liegt im persönlichen Ermessen. Kann man selber den Schaden reparieren? Kann man mit einem kosmetischen Schaden leben.

F)Man hat einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Warum soll man diesen Recht nicht ausüben. Über den (meist) höheren Sachverstand des Rechtsbeistands nimt dieser einem einfach auch die Korrespondenz ab. Gerade jedoch bei unklarer Schuldfrage entsteht ein Kostenrisiko für dne Rechtsbeinstand, so das gerade bei dieser abzuwegen ist, ob man einen beauftragt.

G) Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dies nicht der Fall. Ein Versicherer wird sich hüten Aussagen zum Schaden zu treffen. Zudem würde er sich auf Grund des Verbots der Rechtsberatung strafbar machen.

H) Eine Abtretung ist nicht nötig. Die Forderung geht per Gesetz (86VVG) unter berücksichtigung des Quotenvorrechts auf den Kaskoversicherer über.

am 23. Juni 2015 um 11:52

Danke für die Hinweise! :)

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 22. Juni 2015 um 16:31:09 Uhr:

A)

  • merkantile Wertminderung?
  • Ein Gutachter ist nun mal ein Gutachter (und ein Gutachten ist grundsätzlich erst einmal nicht angreifbar (entgegen einem KVA)) und kein Mechatroniker, der so das aufschreibt, was er gerade sieht und für richtig hält.

C)Nö, man hat ein Anspruch auf ein Gutachter, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von EUR 750 liegt.

G) Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dies nicht der Fall. Ein Versicherer wird sich hüten Aussagen zum Schaden zu treffen. Zudem würde er sich auf Grund des Verbots der Rechtsberatung strafbar machen.

Zu a.) Minderwert gibt es nur wenn es sich nach der Reparatur um ein "Unfall-FZG" handelt. Also es bleibt ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann (z.Bsp. Rahmenschaden). Der merkanile Minderwert ist ein theoretischer Wertverlust, welcher beim Verkauf von zwei identischen Fahrzeugen entsteht, wobei eines davon Unfallfrei ist. Bei Kratzern und Kotflügel gehe ich von keinem "Unfallschaden" aus.

Zu C.) Zuerst, auch Gutachten können angefochten werden.

Bagatellschäden sind Schäden, die eine bestimmte Schadenhöhe nicht überschreiten, weswegen diese auch Kleinschäden genannt werden. Die Bagatellschadengrenze ist in der Rechtsprechung uneinheitlich, liegt aber zwischenzeitlich laut mehreren Urteilen des BGHs bei circa 750,- €. Liegt die Schadenshöhe unterhalb dieser Grenze, übernehmen einige Versicherungen den Betrag für den Sachverständigen nicht. Liegt die Schadenhöhe oberhalb der Bagatellschadensgrenze, wird in der Regel der Betrag voll übernommen.

Bei Bagatellschäden bietet sich als Alternative zum Schadengutachten die Reparaturkosten-Kalkulation an. Wie der Name sagt, werden dabei nur die Reparaturkosten ermittelt. Ergibt sich hier ein Schaden über 750 Euro und es wird ein Gutachten erstellt, das dann unter den 750 Euro ist, wird dies trotzdem übernommen.

Fiktive Abrechnung

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung). Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, kann die Versicherung auf dieser Basis abrechnen. Zudem wird bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertssteuer nur noch erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen wird.

g.) Warum sollte ein Versicherer nicht helfen? 1. gibt es in der Versicherung Juristen die eine richtige Rechtsberatung machen dürfen, und 2. wenn ich bei einem Schaden helfe ist dies keine Rechtsberatung, sondern es ist mit dem Versicherungsvertrag den ich mit dem Kunden habe abgedeckt, dass ich ihn in allen Finanz- und Schadenfragen berate, helfe und unterstütze, zumal dies unendgeltlich erfolgt. Im Rechtsdienstleistungsgesetz ist geregelt dass unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen für Mitglieder bestimmter Vereinigungen (Versicherungen, Automobilverein, Gewerkschaft,...) erbracht werden dürfen.

am 23. Juni 2015 um 15:20

ich darf nochmal

zu a) merkantil beudetet kaufmännisch und meint wie du schon schreibst, dass ein gleicher gebrauchtwagen am markt ohne unfallschaden - welcher art auch immer - mehr erziehlt. die merkantile wertminderung ist nicht auf eine schadenart beschränkt, sondern es ausschließlich maßgeblich ob eben ein solcher besteht. letztlich vermag ich es nicht zu beurteilen, dass soll doch bitte ein gutachter entscheiden.

zu c) alles kann angefochten werden; die erfolgssicht ist bei einem vorgelegten gutachter aber geringer (für den versicherer)

zu g) in der regel sitzen in k-betrieb keine juristen und in der schadenabteilung nur welche, die sich nicht mit 0815 fällen beschäftigen und auch entsprechend bezahlt werden. der K-Vertrag sieht inhaltlich eine rechtlich Beratung nicht vor. eine rechtsberatung darf letztlich der versicherer bzw. der mitarbeiter nicht erbringen, da kein Rechtsanwalt ist (Jurist reicht nicht, er muss rechtsanwalt sein). Aus meiner Erfahrung als (ehemaliger) Kundenbetreuung ist maximal ein paar Tipps drinne. Ich habe seinerzeit, wenn mich ein Kunde dazu "genervt" hat ihm nur den Tipp gegeben, dass er ab 500€ ein Anspruch auf einen REchtsbeistand hat. Damit waren die meisten dann zufrieden. Ist aber Streng genommen m.E. immernoch unzulässig.

Das der ADP / Makler im Rahmen seines Betreungs- / Maklerauftrages dem Kunden auch in Schadenfrage zur Seite stehen kann stimmt zwar, war aber nicht Thema.

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