Parken vor Gartentor (ohne abgesenkten Bordstein)
Servus,
ich hatte gerade wieder den Spaß bei der Parkplatzsuche blöd von einem Eigentümer angemacht worden zu sein.
Ich stand vor dem Tor (siehe Bild), dann kam er daher, und sagte ich solle da schleunigst wegfahren. Habe gesagt, nö, sehe ich kein bedarf, da keine Sperrfläche, kein Schild, und keine Ausfahrt.
Daraufhin holte er seinen Kollegen, der dann ohne eine Erlaubnis ein Bild von meinem KFZ+mir gemacht hat, war dann auch schleunigst wieder weg.
Inzwischen hat er ein selbstgemachtes Schild angehängt, und ich bin ein wenig zurück gesetzt, da hinter mir frei war.
(Will die Situation ja nicht unnötig aufheizen 🙂)
Hier das Bild:
http://abload.de/img/img_20150416_172250lnum3.jpg
Hat der Eigentümer da irgendein recht dazu? Einen Grund wollte er mir nicht nennen.
Beste Antwort im Thema
Ich finde es einfach höchst befremdlich und bedauerlich, wenn auch bezeichnend für unsere sozialinkompetente Gesellschaft - es ist von der menschlichen Logik und der Verantwortungsbereitschaft gegenüber seiner Umwelt völlig klar, dass man den Zugang frei lässt. Aber nein, da müssen Gesetze und Paragrafen bemüht werden, Urteile und Gegenurteile ausgekramt werden, allerlei juristische Spitzfindigkeiten gesucht werden, um "sein gutes Recht" durchzusetzen und den Allerwertesten auch ja nicht 100 Meter zuviel zu bewegen. Aber wehe, man gerät dann mal selber in´s Visier eines derartigen Hobby-Juristen - dann sind das ja alles nur Oberlehrer, Korinthenkacker, Hils-Sheriffs und Anzeigen-Orgastiker.
@TE - das geht jetzt nicht gegen Dich, soll nur eine allgemeine Meinungsäußerung sein.
175 Antworten
Ich verstehe manche Argumentierung nicht. Einerseits wollen hier im Forum immer alle dass die Rechte auf Haar genau eingehalten werden, auf kmh genau und immer präzise umsichtig und alle Gefahren im Keim erkennend.
Und in diesem Fall ist es rein rechtlich einfach so, dass er da parken kann. Das Grundstück hört am Bordstein auf und ist keine Einfahrt an dieser Stelle. Klar könnte man Rücksicht nehmen und Toleranz etc zeigen. Aber ihr seit selbst bei anderen Themen nie so tolerant und pocht ständig auf die gesetzlichen Gegebenheiten.
Ich hätte in der Situation auch etwas von der Tür entfernt geparkt, um mein Auto zu schützen, aber wenn keine anderen Plätze mehr da sind ist das dann eben so wenn ich da stehe. Da würde ich mich auch nicht von irgendjemand dahergelaufenen plump anquatschen oder fotografieren lassen.
Da ist gar kein Gehweg. Der Zaun steht an der Grundstücksgrenze, davor beginnt die Straße. Mehr ist da nicht.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 17. April 2015 um 15:30:45 Uhr:
Ich bin mittlerweile davon überzeugt, dass nichtmal der Zaun dort stehen dürfte. Steht ja faktisch mitten auf dem Gehweg.
Ich habe selbst ein Grundstück in der Großstadt, da gehen zwei Grundstücksseiten, -grenzen bis unmittelbar an die Fahrbahn (Kantstein), aus baurechtlichen Gründen ist es allerdings untersagt, bis direkt an die Grenze eine dauerhafte Bebauung auszuführen. Damit unterliegt bereits der Gartenzaum einem Mindestabstand von der Fahrbahn (Kantstein).
Jedoch ohne dass dadurch gleich etwas wie ein Bürgersteig oder sonstwie für die Allgemeinheit freigegebenen Flächen inkl. Verkehrssicherungspflichten wie zB. Schneeräumen entsteht.
Gegen eine Bepflanzung wie in dem Foto würde grundsätzlich nichts sprechen, die befände sich auf meinem Grundstück und ist weder dauerhaft noch fest im baurechtlichen Sinn.
Was irgendwelche Kneipen und Co. mit Tischen und Stühlen betreiben, ist oft etwas anderes, weil es sich bei den Flächen nicht um ihr eigenen Grundstück, sondern um öffentliches Straßenland handelt, das sie ohne entsprechende Genehmigung nutzen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. April 2015 um 16:00:49 Uhr:
Gegen eine Bepflanzung wie in dem Foto würde grundsätzlich nichts sprechen, die befände sich auf meinem Grundstück und ist weder dauerhaft noch fest im baurechtlichen Sinn.
Also mit der Bepflanzung würde ich mich jetzt nicht all zu weit aus dem Fenster lehnen. Hab ich keine Ahnung von. Mir wäre es jetzt egal, ob die da steht.
Aber darf die denn in die Straße reinragen, insbesondere der Topf? Und was passiert wenn diese umfällt und samt Delle an meinem Auto lehnt?
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Zitat:
@renozeross schrieb am 17. April 2015 um 15:52:36 Uhr:
Aber ihr seit selbst bei anderen Themen nie so tolerant und pocht ständig auf die gesetzlichen Gegebenheiten.
§1 StVO mit der vermeidbaren Behinderung ist ein gesetzlicher Fakt, aus dem sich problemlos rechtswirksame Maßnahmen gegen jemanden ableiten lassen, der dort den offensichtlichen Zugang so zuparkt, dass der nicht mehr in üblicher Weise genutzt werden kann.
Die direkte Zugangsmöglichkeit muss sicherlich nicht sehr viel breiter sein, als die Gartentür selbst, aber einen Kinderwagen oder Fahrrad durch eine Gartentür schieben, muss ohne Behinderung möglich sein, da diese beiden Dinge nicht unüblich bei der Nutzung von einem derartigen Zugang sind.
Zitat:
@renozeross schrieb am 17. April 2015 um 16:06:50 Uhr:
... Bepflanzung ...
Aber darf die denn in die Straße reinragen, insbesondere der Topf? Und was passiert wenn diese umfällt und samt Delle an meinem Auto lehnt?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, auch wenn einige Details dazu gehören. Bis über die Fahrbahn reichen sicherlich nicht und in den öffentlichen Verkehrsraum umfallen darf es auch nicht.
Das Umfallen über die Verkehrssicherungspflicht und erst dann problematisch, wenn es tatsächlich auch passiert ist. Wind- und Katzensicher sollte das schon sein, für die Folgen einer unachtsamen Handlung eines Menschen sollte der Unachtsame aber besser eine Haftpflichtversicherung haben.
Zitat:
@renozeross schrieb am 17. April 2015 um 15:52:36 Uhr:
Ich hätte in der Situation auch etwas von der Tür entfernt geparkt, um mein Auto zu schützen, aber wenn keine anderen Plätze mehr da sind ist das dann eben so wenn ich da stehe. Da würde ich mich auch nicht von irgendjemand dahergelaufenen plump anquatschen oder fotografieren lassen.
Wie Du es selbst schön erkannt hast lässt man da schon rein aus Anstand einen gebührenden Platz frei um das Tor ungehindert zu nutzen.
Die andere Seite schaut so aus, daß man es trotz Parkplatzmangel oder weiten Fußweges dennoch macht und bei Ansprache des Besitzers keine Einsicht zeigt.
Ich will hier keine Unterstellung verbreiten, aber die Uneinsichtigkeit, die der TE hier im Forum vom Stapel lässt, lässt sich sicher 1:1 auf das Gespräch mit dem Besitzer übertragen.
Kein Mensch der Welt reagiert bei einem normalen Gespräch pampig oder holt gar die Kamera raus um zu dokumentieren.
Wer es natürlich für nötig hält, solche Zugänge zuzuparken, Hinweise der Anwohner zu ignorieren und damit gerne anderen Leuten auf die Nerven zu gehen, der braucht sich dann evtl auch nicht wundern wenn er wiederkommt und das Auto Kratzer hat.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. April 2015 um 16:32:21 Uhr:
Wer es natürlich für nötig hält, solche Zugänge zuzuparken, Hinweise der Anwohner zu ignorieren und damit gerne anderen Leuten auf die Nerven zu gehen, der braucht sich dann evtl auch nicht wundern wenn er wiederkommt und das Auto Kratzer hat.
Und schon eskaliert das Ganze. Man könnte hier durchaus rauslesen, dass man es gutheisst, dass die Gegner hier nun Schlüssel oder ähnliches übern Lack ziehen. ,,Darf,, der Geschädigte hier nun auch vom Leder ziehen ? Ganz nach dem üblichen:,,Der hat angefangen...,,?
Hi , wie immer schießen die Meinungen am Schwarzen vorbei :
Nach § 12 Abs. 3 Nr.2 ist zwar die Einfahrt als solche erkennbar zu sein , also durch z.B . Pflasterung , aber die noch erkennbare Ausfahrt dient dem Schutzbedürfnis des Anwohners , deshalb muss sie freigehalte werden .
Das geht u.U. soweit , dass nach OLG Koblenz VRS 49,32 - Beharrliches Blockierender Ausfahrt durch abgestellte KFZ
eine strafbare Nötigung sein ( ! ). Das würde ich nicht darauf ankommen lassen , denn das kann teuer werden.
Giovanni.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 17. April 2015 um 16:57:05 Uhr:
Und schon eskaliert das Ganze. Man könnte hier durchaus rauslesen, dass man es gutheisst, dass die Gegner hier nun Schlüssel oder ähnliches übern Lack ziehen. ,,Darf,, der Geschädigte hier nun auch vom Leder ziehen ? Ganz nach dem üblichen:,,Der hat angefangen...,,?Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. April 2015 um 16:32:21 Uhr:
Wer es natürlich für nötig hält, solche Zugänge zuzuparken, Hinweise der Anwohner zu ignorieren und damit gerne anderen Leuten auf die Nerven zu gehen, der braucht sich dann evtl auch nicht wundern wenn er wiederkommt und das Auto Kratzer hat.
Tja, wundern muss man sich dann aber nicht.
Das Abstellen auf §§ 1 StVO reicht nicht aus, um hier ein Parkverbot zu begründen. Aus den Schilderungen des TE ist zu entnehmen, dass es weitere Zugänge zu dem Grundstück gibt und somit besteht keine Behinderung.
Und selbst wenn es der einzige Zugang zum Grundstück ist, kommt §§ 1 StVO erst mal nicht in Betracht. In einem solchen Fall dürfte ein Anspruch auf ein Parkverbot mit entsprechender Kennzeichnung bestehen, welches dann bei Missachtung entsprechend geahndet wird.
Zitat:
Anderenfalls dürfte man vor keiner Haustür halten oder parken!
Ich geb dir mal nen Tip.
Nimm Google Maps, suche nach Nördlingen, Mittlere oder von mir aus auch hintere Gerbergasse.
Ich darf, solltest du da wohnen, so einfach meine Blechkiste so mir nichts, dir nichts vor deine Haustüre stellen?
Sorry, um es jetzt mal ganz einfach für einfach gestrickte Dosenbesitzer zu formulieren.
ES GIBT KEIN ANRECHT AUF EINEN PARKPLATZ VOR ODER NAHE DER EIGENEN Bleibe.
Und niemand hat das Recht jemandem vorschreiben zu wollen welches Türle jemand zu nehmen hat wenn er von seinem Grundstück runter will.
Wenn ich en ganzen Unfug hier lese dann tendiere ich schon sehr zur Japanischen Lösung.
Die ist ganz simpel, sogar für so manchen Deutschen verständlich.
KEIN PARK/StellPlatz.....KEIN AUTO/ZULASSUNG!
So mancher Denkbefreite Egomane würde dann mehr das Leben anderer zur Hölle werden lassen da er dann Kunde des ÖPNV würde :-)
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 17. April 2015 um 17:07:42 Uhr:
Hi , wie immer schießen die Meinungen am Schwarzen vorbei :
Nach § 12 Abs. 3 Nr.2 ist zwar die Einfahrt als solche erkennbar zu sein , also durch z.B . Pflasterung , aber die noch erkennbare Ausfahrt dient dem Schutzbedürfnis des Anwohners , deshalb muss sie freigehalte werden .
Das geht u.U. soweit , dass nach OLG Koblenz VRS 49,32 - Beharrliches Blockierender Ausfahrt durch abgestellte KFZ
eine strafbare Nötigung sein ( ! ). Das würde ich nicht darauf ankommen lassen , denn das kann teuer werden.
Giovanni.
Nochmal: Auf dem Bild ist KEINE Ein- oder Ausfahrt vorhanden, lediglich ein Zaun und eine Tür.
Der Teil, an dem die Klingel und das Schild pappen, lässt sich nicht öffnen.
Die Tür würde ich auch frei lassen, falls da jmd. mit Rollator oder Fahrrad durch möchte - keine Frage - aber vor den Zaun mit dem Schild kann man sich stellen, da behindert man niemanden.
In unserem Recht dient einfach der abgesenkte Bordstein dazu zu signalisieren, dass dort eine Grundstückseinfahrt sich befindet, die freizuhalten ist.
Es gibt eben genauso kein Recht, dass auf dem Staatsland vor dem eigenen Grundstück niemand parken darf. Auch nicht, wenn man jeden Meter in seinen Zaun eine Tür bastelt (was man natürlich machen darf).
Darum legt entsprechende Behörde fest, ob ein abgesenkter Bordstein gemacht wird oder nicht. Da dieser Hausbesitzer bereits zwei Grundstückszufahrten hat, werden sie ihm die Dritte verweigert haben. Und da er bereits zwei hat, zieht auch das Argument mit dem Rettungsweg nicht. Irgendwo ist Schluss.
Der Anstand allerdings sollte einem sagen, dass man sein Auto nicht so vor das Tor setzt, dass man zu Fuß da nicht mehr raus kommt. Genau das hat die TE ja aber beherzigt. Lässt er sich aber eine neue Couch anliefern, dann muss er eben eine seiner zwei offiziellen Zufahrten nutzen. Dabei bricht man sich sicher keinen ab! Und genau das hat auch etwas mit Rücksicht und Umsicht zu tun.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. April 2015 um 16:00:49 Uhr:
[...] aus baurechtlichen Gründen ist es allerdings untersagt, bis direkt an die Grenze eine dauerhafte Bebauung auszuführen. Damit unterliegt bereits der Gartenzaum einem Mindestabstand von der Fahrbahn (Kantstein). [...]
Gegen eine Bepflanzung wie in dem Foto würde grundsätzlich nichts sprechen, die befände sich auf meinem Grundstück und ist weder dauerhaft noch fest im baurechtlichen Sinn. [...]
Jetzt müßte man allerdings wissen, ob der baufreie Streifen öffentlich
gewidmetesStraßenland ist, dann sind die Töpfe tabu. Auch wenn das Grundstück bis an den Bord reicht. Es gibt Grundstücke, die bis zur Straßenmitte reichen, trotzdem dürfen auf der Straße keine Blumenkübel aufgestellt werden und ein Vorrecht für einen Parkplatz auf seinem eigenen Gründ und Boden hat man dann auch nicht ...