Parken außerhalb geschl. Ortschaften

Parken außerhalb geschlossener Ortschaften (bei Zeichen 306) ist eigentlich nur erlaubt am rechten Fahrbahnrand (Restplatz zur Straße 3,05m) bzw. wenn ein Seitenstreifen vorhanden ist. Wie schauts bei folgendem Bild aus: was meint ihr? Rechts ist ein ausgewiesener Parkplatz, auch da müsste er Parkgebühr zahlen. Aber was ist wenn er mit 2 Rädern auf der Straße steht..?

Beste Antwort im Thema

Ich habe mal einen Link zu diesem Thread, inkl. Foto, an die entsprechende Gemeinde geschickt und um Auskunft gebeten.

Wird sicherlich morgen antworten. 🙂

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Zitat:

@Controller2017 schrieb am 10. Oktober 2017 um 19:45:22 Uhr:


Parken außerhalb geschlossener Ortschaften (bei Zeichen 306) ist eigentlich nur erlaubt am rechten Fahrbahnrand (Restplatz zur Straße 3,05m) bzw. wenn ein Seitenstreifen vorhanden ist.

Hä??

Auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften herrscht Halteverbot.

Gruß Metalhead

Also das Parken ist im Bild aus Post 1 einerseits erlaubt und andererseits wieder nicht, was aber im Endeffekt eigentlich NICHT ERLAUBT bedeutet:

Parken am Strassenrand verboten.

Parken auf Seitenstreifen erlaubt.

3m Restbreite müssen vorhanden sein beim Parken auf Seitenstreifen oder ausgewiesener Parkfläche.

Auf Grünflächen nur mit temporärer Sondergenehmigung.

Das Fahrzeug parkt zwar nicht am Fahrbahnrand, aber auch nicht auf einen Seitenstreifen (weil dort keiner ist) sondern auf der Grünfläche.

Somit ist es verboten.

Übrigens auf Vorfahrtstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften herrscht Park nicht Halteverbot. Halten ist am äußersten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen erlaubt.

HTC

Zitat:

@OO--II--OO schrieb am 10. Oktober 2017 um 20:51:02 Uhr:


In Bayern :
Verstoß gegen das Bayerische Naturschutzgesetz, weil "auf Flächen der Natur geparkt" = 25 €

(geht höchstens bei besonderen Veranstaltungen mit Sondernutzungsgenehmigung einer Wiese oder Ähnlichem als vorübergehende Parkfläche)

und in Hessen?? 😁

Zitat:

@HTC schrieb am 11. Oktober 2017 um 08:54:36 Uhr:



Übrigens auf Vorfahrtstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften herrscht Park nicht Halteverbot. Halten ist am äußersten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen erlaubt.

.

Dazu fehlt aber, meines Erachtens, die weiße durchgezogene Fahrbahnmarkierung am Rand der Fahrbahn.

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Der Satz bezog sich als Ergänzung zum Gültigkeitsbereich "Halten" allgemein, nicht auf das Bild.

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 11. Oktober 2017 um 08:54:36 Uhr:


Auf Grünflächen nur mit temporärer Sondergenehmigung.

Aber nur, wenn eine Ortssatzung das abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen untersagt. Im Verwanungsgfeld/Bußgeldkatalog gibt es diesen Tatvorwurf nicht, deswegen die Satzungsregelung.

Das stimmt, wobei es im Eingangsbild keinen Seitenstreifen gibt, also greift dann wiederum die Regelung der StVo...

HTC

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