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Parken auf Gehweg - Verstoß ist nicht erkennbar.

Themenstarteram 5. März 2023 um 9:44

Servus Leute,

Ich bin mit meinem Latein am Ende. Ich soll vor einer Woche eine Ordnungswidrigkeit begangen haben.

- Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg. -

Paragraph 12 Abs.4 , Paragraph 49 StVO, Paragraph 24 Abs.1 ,3 Nr. 5 StVG , 52a BKat

Verwarngeld 55 Euro

Ich gehe mal davon aus, hier soll mit allen Mitteln die Gemeindekasse gefüllt werden.

Den Verlauf des Bordstein habe ich rot markiert. Ich stand mit KEINEM Reifen auf dem Bordstein. Maximal das eingeschlagene rechte vordere Rad stand ein paar Zentimeter über, ohne auf der Kante zu stehen. Ich fahre halt immer sehr nah ran und stand auch an diesem Tag parallel zum Gehweg.

Aus der verwiesenen Gesetzeslage werde ich nicht schlau.

Bevor ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugeben und damit einen Bußgeldbescheid riskiere und hierbei weitere Kosten entstehen, wollte ich mich mal im Vorfeld bei euch informieren.

Was hat die Beauftragte vom Ordnungsamt sich hierbei gedacht?

Beste Grüße

Tobi

Foto von Verwarnung
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87 Antworten

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 5. März 2023 um 11:20:55 Uhr:

Edith: ja, der Spiegel gehört auch dazu.

Dann steht aber das Fahrzeug noch lange nicht "auf" dem Gehweg.

Und genau das wird dem TS ja vorgeworfen.

Da der TE keine weiteren Infos liefert, ist eine Bewertung nicht möglich.

Formell würde aber der Außenspiegel ausreichen, genau wie eine Ladefläche mit seitlichem Überhang usw. Relevant ist die Lichtraumeinschränkung, auch wenn dies im praktischen Alltag (Außenspiegel) keine Rolle spielt.

Es gibt zwar Urteile, die z.B. beim Querparken einen Überhang als zulässig definieren - inwieweit dies mit den heutigen Ansichten zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer noch vereinbar sind, ist allerdings fraglich.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 6. März 2023 um 14:54:15 Uhr:

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 21:23:01 Uhr:

Würdest du das auch sagen, wenn der Spiegel in Kopfhöhe hinein ragt (Transporter oder Lkw) und du dir den Kopf angehauen hast?

Steht auf der selben Stufe wie gegen Baum oder Laterne laufen (eigene Dummheit).

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 6. März 2023 um 14:54:15 Uhr:

Zitat:

Rechtsprechung gibt es zu der Frage offenbar nicht viel, aber ein Uralt-Urteil von 1951

Dann wirds wieder mal Zeit (wenn jetzt jeder noch 20cm Abstand zum Borstein halten muß wirds aber langsam Eng).

PS. Gehört der Bordstein auch schon zum Gehweg??

Gruß Metalhead

Ein Urteil, welches 6 Jahre nachdem 2. Weltkrieg ausgesprochen wurde, ist auch kein wirklicher Anhaltspunkt. Keine Ahnung was die damals für "Fahrzeuge" Straßenrand geparkt haben. Einen Abfangjäger vielleicht :)

Wir sind mittlerweile über 70 Jahre weiter in der Zukunft. 1951 durften die Frauen offiziell ohne die Erlaubnis des Vaters oder Ehemannes keinen Führerschein machen.

Es gelten bei uns z.Teil auch noch Gesetzte von 1936 oder älter.

Z.B. das mit der Beförderungserschleichung , bei dem man für Schwarzfahrern in den Knast kommen kann.

..... dafür lässt man dann Schwerkriminelle aus Mangel an Knastplätzen wieder laufen... :eek:

Warum jetzt gerade dieses Beispiel mit der Beförderungserschleichung? Das gesamte Strafgesetzbuch ist in seinen Grundzügen mehr als 150 Jahre alt. Lies mal hier ganz oben. "Ausfertigungsdatum: 15.05.1871"

Auch das BGB ist nicht viel jünger: "Ausfertigungsdatum: 18.08.1896"

am 7. März 2023 um 15:13

Was sagt uns das? Richtig - nichts.

Was würde uns was sagen? Lies mal nicht ganz oben, sondern von wann die aktuelle Fassung ist. Ganz oben interessiert nur Archäologen.

Es war nur eine Antwort auf die Aussage, dass es Vorschriften von vor 1936 gibt. Und dass die aktuelle Fassung des StGB nicht von 1871 ist, ergab sich aus der Formulierung, dass es "in seinen Grundzügen" schon so alt ist. Was sagt uns also dein Beitrag? Richtig - nichts.

Btt bitte.

@Heckpropeller Und schon was in Erfahrung gebracht?

@Heckpropeller: Wie ist die Sache denn ausgegangen?

@Heckpropeller

ich hab grad einen ähnlichen Fall, bei dem es um einen Aussenspiegel der auf den Gehweg geragt hat geht.

Darum würde es mich interessieren wie der Fall bei dir ausgegangen ist sofern es bei dir überhaupt was mit dem Aussenspiegel zu tun hatte.

Der Außenspiegel hat auf den Gehweg geragt und deshalb gab es ein Verwarnungsgeld? Im Ernst jetzt?

Und wenn man soweit weg parkt, dass der Außenspiegel NICHT auf den Gehweg ragt, dann bekommt man wohl eine Verwarnung wegen Verstoß gegen das Gebot, platzsparend zu parken (§ 12 Abs. 6 StVO)?

Manche Zettelfeen haben echt Langeweile...

Wir wissen ja nichts genaues, haben keine Fotos.

Vielleicht hatte „soksan“ ja so einen Ausleger am Auto montiert gehabt, für Wohnwagen Anhänger Betrieb?

Auch dann wärs kein Parken auf dem Gehweg...

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