Parken an der Schule
Hallo,
ich fahre eine Piaggio ape und fahre damit auch jeden Tag zur Schule. Jetzt kam die Schulleitung auf mich zu und sagte mir ich dürfte nicht vor der Schule Parken. Ihre Begründung war das auf einem Schild am Anfang der Parkplätze steht das nur befugte das Schulgelände betreten und somit auch parken dürfen. Meine Frage ist bin ich nicht als Schüler auch berechtigt? Und ist das Schulgelände privat oder öffentlich da sie meinte sie hätte das Hausrecht und somit dürfte sie entscheiden wer dort parkt. Es gibt nirgends ein Schild das sagt das dort nur Lehrer parken dürfen
Ich danke für jede Antwort
Viele Grüße
Marcel
Beste Antwort im Thema
mit einem Roller gäbe es aber kein Parkproblem. Die Ape ist hinten zweispurig.
51 Antworten
Zitat:
@Ratoncita schrieb am 7. Dezember 2018 um 14:28:14 Uhr:
Ich hasse die Dinger. 😠
Und ich hasse Spinat. Das Leben ist hart.
Zitat:
@Didi95 schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:53:38 Uhr:
Finde ich persönlich manchmal affig, vor allem wenn es hier wirklich nur um einen Schüler geht.
Ich kann die Schule verstehen. Es fängt bei einem Schüler an, der etwas macht. Bevor es weitere machen, wird eine Reglung gefunden.
Leider wurde bis jetzt nicht geschrieben, ob es bereits unter den Lehrern eine Reglung gibt. Bei meiner Schule gab es nur das Schild "Lehrerparkplatz" aber jeder Lehrer hatte seinen eigenen Stellplatz. Die einzelnen Stellplätze waren nicht Nummeriert.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. Dezember 2018 um 11:46:02 Uhr:
mit einem Roller gäbe es aber kein Parkproblem. Die Ape ist hinten zweispurig.
Ein Roller ist kein Problem, aber lass da mal 20 Roller stehen, und die Sache sieht anders aus. Der TE schrieb, dass er der einzige mit einem "Auto" kommt. Wie viele Rollerfahrer es bereits gibt wurde noch nicht erwähnt.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 7. Dezember 2018 um 10:56:24 Uhr:
Dann sollte dieser eine Schüler mal den Weg des Fragens und Redens gehen.
Im Gegensatz zu dir, erkundigt er sich erst ein mal hier im Forum, und geht vorbereitet in das Gespräch mit der Schulleitung. BZW. erkunigt er sich, ob sich ein Gesprächstermin überhaupt lohnt. 😛
Als Strafe einmal die Schulordnung abschreiben! Da sollte es drin stehen. Und wenn nicht, in einer anderen "Ordnung".
Als Schüler den "Lehrerparkplatz" belegen... überleg doch mal wer dir die Noten gibt. Sowas spricht sich rum. Aber eigentlich hast du Recht - wenn da "nur für Berechtigte" steht, kann man das hinterfragen.
Aber als junger Mensch meint man eben, man sei schlauer.
Einen Parkplatz für Schüler gab´s bei uns am Gymnasium damals übrigens nicht. Pech gehabt.
Also ja, Fragen kostet nichts und du darfst dich natürlich erkundigen. Du darfstkannst übrigens auch einfach weiterhin dort parken - meine Erlaubnis hast du (ich kenne zwar weder die Örtlichkeit, noch die Schulordnung, noch bin ich wohl jemand, der das entscheiden kann) - aber die Konsequenzen musst du selbst tragen, denn immerhin wurdest du von offizieller Stelle darauf hingewiesen, dass du das nicht darfst.
Vielleicht wird´s dann aber auch erst richtig lustig und wenn ihr das vor Gericht klärt, wird sich jemand genau damit befassen. Vielleicht bekommst du sogar Recht?
Edit:
s. oben
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 8. Dezember 2018 um 12:21:06 Uhr:
Als Strafe einmal die Schulordnung abschreiben! Da sollte es drin stehen. Und wenn nicht, in einer anderen "Ordnung".Als Schüler den "Lehrerparkplatz" belegen... überleg doch mal wer dir die Noten gibt. Sowas spricht sich rum. Aber eigentlich hast du Recht - wenn da "nur für Berechtigte" steht, kann man das hinterfragen.
Aber als junger Mensch meint man eben, man sei schlauer.
Einen Parkplatz für Schüler gab´s bei uns am Gymnasium damals übrigens nicht. Pech gehabt.
Hierbei handelt es sich aber nicht um Lehrerparkplätze, sondern um einen Parkplatz für befugte Personen. Der TE dachte halt nur, dass er zu den befugten Personenkreis gehört, weil er dort zur Schule geht.
Jetzt vergessen wir mal das Alter des TE, und das er Schüler ist. Stellt euch als Beispiel vor, dass ihr euren Personalausweis verlängern wollt. Die Stadtverwaltung ist in der Innenstadt, und es gibt in der Umgebung nur wenig Parkplätze. Dafür hat das Amt ein Parlkplatz für "befugte Personen". Ein Parkplatz für Mitarbeiter ist nicht ausgeschildert. Hier kann man es so interpretieren, dass es ein Kundenparkplatz ist, oder ein Parkplatz nur für Mitarbeiter.
Ich finde die Diskussion berechtigt, weil ich mir nicht sicher bin.
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Die Erkenntnis, die vielleicht jeder hier mitnehmen kann:
Ein "Nur für Befugte" (o. ä.) markierter privater Parkplatz, selbst im quasi-öffentlichen Verkehrsraum, ist für Nutzer gedacht, denen eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde.
Der Nutzerkreis muss nicht detailliert angegeben werden ("Nur Lehrer des Claudia-Schiffer-Gymnasiums Stenkelfeld"😉. Die tatsächlich befugten Nutzer wissen, dass sie es sind, und alle anderen haben fernzubleiben.
Ja. Die Sache wird spätestens frei von jedem Zweifel, wenn der zur Erteilung der Befugnisse ausdrücklich festlegt, dass man es nicht darf.
...aha.. .nur Lehrer können befugt sein?
wsa ist denn mit dem Hausmeister der Chefsekretärin
dem Sozialarbeiter...
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 9. Dezember 2018 um 09:29:07 Uhr:
...was ist denn mit dem Hausmeister der Chefsekretärin
Hmm, wenn die Chefsekretaerin (sicher befugt 😁 ) 'nen eigenen Hausmeister hat, ist sie schon ein hoeheres Tierchen mit Anspruch auf einen Parkplatz... 🙂
Ciao
Ratoncita
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 9. Dezember 2018 um 09:29:07 Uhr:
...aha.. .nur Lehrer können befugt sein?
wsa ist denn mit dem Hausmeister der Chefsekretärin
dem Sozialarbeiter...
Es kann sogar sein, dass Lehrer, und sogar die Schulleitung, nicht automatisch befugt sind. Man kann es auch so regeln, dass dort nur Leute mit einer Gehbehinderung stehen dürfen. Es gibt einige, Gehbehinderte, die nicht auf einen Schwerbehindertenparkplatz stellen dürfen.
Oder der Parkplatz ist nur für bestimmte Gäste.
Im Fall einer Schule kann die Genehmigung zur Nutzung des schuleigenen Parkplatzes dem Lehrerkollegium erteilt sein, dem Hausmeister, den Reinigungskräften und ähnlichen. Und bei Bedarf auch angemeldeten Besuchern. Die kriegen von der Schulleitung vorher gesagt "Du darfst dort parken", und dann ist das rechtssicher. Ebenso kann sicherlich auch einzelnen Schülern auf Antrag das Parken gestattet werden - zum Beispiel gehbehinderten mit eigenem KFZ.
Alles das setzt eine ausdrückliche Genehmigung voraus. Wer die nicht hat, ist automatisch nicht befugt.
Auf dem Schild lediglich "Befugte" zuzulassen, gibt dem Zuständigen die Flexibilität, die Befugnisse nach Bedarf auszusprechen, ohne ständig die Schilder ändern zu müssen.
@MarcelapeZitat:
@Erwachsener schrieb am 9. Dezember 2018 um 13:48:05 Uhr:
Auf dem Schild lediglich "Befugte" zuzulassen, gibt dem Zuständigen die Flexibilität, die Befugnisse nach Bedarf auszusprechen, ohne ständig die Schilder ändern zu müssen.
stellte ja eingangs die Frage, ob er nicht auch befugt sei.
Sicherlich ist es so, dass die (zustaendige?) Schulleitung aufgrund ihres Hausrechts befugt ist, zu bestimmen, wer Befugter ist. Sie koennte dem Schueler also einfach einen Parkausweis (als Befugnis) ausstellen.
In Deutschland eine Befugnis (Rechtsgrundlage?) zu erteilen, ist anscheinend gar nicht so einfach - schliesslich ist es ein Land, in dem eher fast alles verboten ist.
Man koennte fast (faelschlicherweise) daraus schliessen, dass man befugt ist, etwas zu tun, was nicht ausdruecklich verboten ist.... 😁 😁
Ciao
Ratoncita
Wenn ich das richtig verstanden habe, ging es dem TE eingangs um die Frage, ob er als Schüler dieser Schule quasi automatisch berechtigt sei. Ist er nicht, das sollte inzwischen klar sein.
Aber was anderes. Habe vor ein paar Jahren irgendwo gelesen, kann sogar hier in MT gewesen sein, dass ein (erwachsener) Schüler die ausnahmsweise Genehmigung bekam, sein Auto auf den Lehrerparkplatz zu stellen. Der wohnte irgrendwie ungünstig, und Rad oder ÖPNV wären unzumutbar gewesen. Habe die Einzelheiten der Geschichte nicht mehr im Kopf.
Der Weg zu sowas führt über einen Antrag an die Schulleitung.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 9. Dezember 2018 um 14:55:33 Uhr
Der Weg zu sowas führt über einen Antrag an die Schulleitung.
Klar, nachdem diese die Befugte ist, Befugten Befugnisse zu erteilen, dass sie befugt sind. 😁
(Zuerst sollte jedoch ein Oberregierungsrat im Kultusministerium bescheiden, dass die Schulleitung befugt ist, Befugnisse zu erteilen.)
Ciao
Ratoncita
Du bist irgendwie gut drauf. Aufm Weihnachtsmarkt gewesen?
- Mein Hinweis war völlig ernst gemeint.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 9. Dezember 2018 um 15:02:54 Uhr:
Mein Hinweis war völlig ernst gemeint.
Was zu befuerchten war. 🙂
Na, dann trink mal auch ein paar Glaeschen Gluehwein. 😉
Ciao
Ratoncita