Parken am Altglascontainer entgegen der STVO Vorschrift ?

Hallo zusammen,

ich wurde heute morgen mit einem roten Zettel am Auto empfangen der mich auf einen Verstoß gegen die STVO hinwies.
Es sind auf der Fläche nur zwei Altglascontainer abgestellt und ansonsten parken dort auch immer 2-3 Autos.
Es gibt dort weit und breit kein Schild was auf ein Parkverbot hinweisen würde.

Vielleicht kann mich einer aufklären gegen was ich hier verstoßen haben sollte (steht ja leider nicht auf dem Zettel sondern erst auf dem Bescheid in ein paar Wochen) ?
Meine Vermutung ist das schräg parken, der Glascontainer war von drei Seiten frei zugänglich. Zwischen Haube und Container war ca. 1 Meter platz..

Hab mal zwei Bilder angehangen.

Vielen Dank

20161020-103548
20161020-103533
Beste Antwort im Thema

Moin,

Schreiben ist gekommen:

"Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg. §bla bla bla"

Somit weiß ich nun auch das das ein Gehweg ist 😉

Danke an alle die mit gerätselt haben.

Gruß

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Genau, Sondernutzung.
Ein Altglascontainer ist meines Wissens ein Bauwerk.
Somit genehmigungspflichtig.
Es ist eine Betriebsstätte und damit in Wohngebieten nicht zulässig.
Kann aber irgendeine Sondergenehmigung bekommen.
Aber eines ist absolut sicher: AUF DEM GEHWEG DARF DAS NICHT STEHEN
Damit kann der Kolege auch nicht illegal auf dem Gehweg parken da es ja keiner sein kann.😁

Hab den hier dazu gefunden:
http://laermkontor.de/pdf/altglas3.pdf

Moorteufelchen

Autsch... Trolle...

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. November 2016 um 18:16:57 Uhr:


Autsch... Trolle...

Woran möchtest du das festmachen?
Lies den Link von Az
Kopie:1. Abgrenzung zwischen Sondernutzung
und Gemeingebrauch
Die Benutzung der öffentlichen Straßen (Wege, Plätze)
erfolgt durch »Gemeingebrauch«
4
oder im Wege der »Son-
dernutzung«. Nach positivem Recht ist
Sondernutzung
die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch
hinaus, und sie bedarf der Erlaubnis
5
.
Gemeingebrauch
ist die

erlaubnisfreie

Benutzung der Straßen im Rah-
men der Widmung und der (Straßen-)Verkehrsvorschrif-
ten; kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn eine Straße
nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird

und aus dem von mir, ich zitiere mal frei: Die Sammelgefäße gehören der Duales System Deutschland.

Wo ist die unklarheit?
Moorteufelchen

Ich finde auch, dass hier eine Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg schwer wahrzunehmen ist. Sondernutzung durch die Container ... gut, im Prinziop ist das eine. Im Owi-Verfahren kann man da aber keinen Honig draus saugen. 😉

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Aber der Stadt massiv in den Hintern treten. Den Ärger haben sie sich für 35 EUR eingebrockt... Eventuell auch dem Knöllchenmenschen einen Strick drehen - wegen unterschiedlicher Behandlung/Bevorzugung... Egal, dass die Person nicht ausgebildet ist - ihr/sein Problem.

Wenn da keine Genehmigung vorliegt, kann man jeder Menge Leute die Karriere versauen - und die Pensionsansprüche damit schädigen. KANN - nicht gesagt, dass es tatsächlich passiert - aber es KANN passieren (zumindest die Angst darum WÜRDE passieren, wenn keine Genehmigung vorliegt).

Rache ist süß. Und Vorteil: auch städtische Behörden kriegen eventuell eine Lektion in Vorschriften und sich daran halten. Viele Städte haben das wirklich nötig!

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 8. November 2016 um 18:07:04 Uhr:


Genau, Sondernutzung.
Ein Altglascontainer ist meines Wissens ein Bauwerk.
Somit genehmigungspflichtig.

Moorteufelchen

Bauwerk nicht, der erste und zweite Satz sind allerdings richtig. Es liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muß. Das alleine reicht schon. Selbst das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes auf dem Gehweg bedarf normalerweise einer Genehmigung.

hmm ... erfahrungsgemäß wird das eher nichts. Eine Owi nicht zu verfolgen, das kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegen, z.B. wenn es sich um Container der kommunlaen Eigenbetriebe handelt. Strafvereitelung im Amt wäre also abwegig. Bleibt die Dienstaufsichtsbeschwerde ... formlos, fristlos, zwecklos.

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 8. November 2016 um 18:35:39 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. November 2016 um 18:16:57 Uhr:


Autsch... Trolle...

Du doch nicht 🙂

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. November 2016 um 18:50:45 Uhr:


hmm ... erfahrungsgemäß wird das eher nichts. Eine Owi nicht zu verfolgen, das kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens liegen, z.B. wenn es sich um Container der kommunlaen Eigenbetriebe handelt. Strafvereitelung im Amt wäre also abwegig. Bleibt die Dienstaufsichtsbeschwerde ... formlos, fristlos, zwecklos.

Im Ergebnis: zu 99,975% ja. In der Aufregung im Hühnerstall: nein.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. November 2016 um 18:42:02 Uhr:


............. Im Owi-Verfahren kann man da aber keinen Honig draus saugen. 😉

Wiso denn nicht? Einfach den Widerspruch damit begründen.

Damit schiebt man das Problem doch erstmal zurück.

Die Mittarbeiter die sowas bearbeiten sind entgegen Landläufiger Meinung bestimmt nicht doof.

Wenn die das lesen wird das dann wohl auch vernünftig bewertet und einkassiert.

Hat halt mal eine Zettelhexe etwas Übermotivation gezeigt.

Und im schlimmsten Fall kann man vor Gericht noch den Rückweg einschlagen.

Dann aber mit Nachtrag an die Presse.

Die Verluste werden sich auf jeden Fall in Grenzen halten.

Ausserdem ist das Leben sonst viel zu ernst und man sollte sich sowas mal gönnen.

Moorteufelchen

Ich würde ggf. mehr darauf abheben, dass man keine Chance hat, das als Gehweg zu erkennen. Die Sondernutzung ist ungefähr das gleiche Argument wie: der andere hat aber auch falsch geparkt.

Die Stadt ist aber in der Zwickmühle.Weil dort ist Vorsatz....

Was ändert das am eventuellen Parkverstoß? NIX!!!

Und ich sage: RACHE!

Rache ist nie sinnvoll, und bringt auch nichts -außer evtl. gute Laune,wenn man sie plant (und teilweise, wenn man sie durchführt).

In der Unizeit konnten wir nichts gegen die Linken im AStA ausrichten. Aber wir haben ihnen SEHR weh getan (Vorsitzenden demontiert, männlichen Frauenbeauftragten gewählt, als die Kaffeepause gemacht haben, und die verbliebenen Dummies keinen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gemacht haben, als wir den Antrag eingebracht haben - den Mann hatten sie dann einen ganzen Tag offiziell am Hals, bis zur "Sondersitzung" des Studentenparlamentes, usw.)

So könnte man der Stadt RICHTIG Ärger machen, vielleicht sie sogar zu einer Sondersitzung nötigen, dass sie mal eben völlig Sinnloses zu beschließen. Das sind sie zwar gewohnt, aber immerhin würden die dann am Nasenring vorgeführt.

Achje ... da ist ja eine therapeutische Sitzung an der Töpferscheibe sinnvoller. 😁

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