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Park-Trick mit falschem Ladekabel

Themenstarteram 12. September 2019 um 14:21
Beste Antwort im Thema

Na ja, die Politesse kann schon schauen ob das Fahrzeug verbunden ist. Im Zweifelsfall würde dann halt dieser asoziale "Trick" klappen. Wenn ich allerdings an so ein versaugnapftes Fahrzeug kommen würde, dann würde ich erst mal dieses "Trickstück" klauen und in meinem Frontkofferraum verstauen und dann die Polizei rufen um diesen Ladesäulenblockierer abschleppen zu lassen. Dieser Bild-Reporter hält das offensichtlich für einen lustigen Spaß - und denkt dabei nicht an die Kehrseite, dass er nämlich dadurch einen mit niedrigem Akkustand ankommenden E-Fahrer ganz schön in die Bredouille bringen kann. Insofern hätte ich also überhaupt kein schlechtes Gewissen mit meiner oben genannten Vorgehensweise.

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Muß denn ein E-Auto (bzw. "auch elektrisch betreibbares Auto") eigentlich in jedem Fall ein E auf dem Kennzeichen haben ?

Bzw. andersrum : ab welcher Batteriegröße/Reichweite bekommt man ein E ?

. . . ich könnt mit meinem Anlasser ja auch ein paar Meter rein elektrisch fahren (mit rausgeschraubten Zündkerzen und abgeschalteter Benzinpumpe sogar etliche Meter) . . . hab ich auch ein Hybrid-E-Auto ?

 

 

Nachtrag/Antwort zu unten :

aaaah ja. Denn in unserer Gegend fährt schon seit etwa 10 Jahren einer mit einem elektrischem T3 rum . . . da gab's noch gar kein E-Kennzeichen (und auch keine Ladesäulen). Weiß gar nicht, ob der mittlerweile eins hat.

Und gibt auch noch einen : https://www.mainpost.de/.../...i-rollt-voll-unter-Strom;art773,9010981

https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html

...brauch ich also nur noch 'ne Außensteckdose (hab ich eh schonmal in Erwägung gezogen, die blaue Camping-Strom-Dose, könnt ich auch mal mit Heizlüfter bei kühler Witterung auf einem Wohnmobilstellplatz übernachten. Und nebenbei noch bissl die Batterie laden.), und fertig ist die (E-)Laube :D

Aber wahrscheinlich spricht eine dieser EG-Richtlinien dann doch noch dagegen :

https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__1.html

Themenstarteram 12. September 2019 um 15:06

das E-Kennzeichen ist eine Kannbestimmung.

https://www.adac.de/.../

Dieses Schmierblatt übertrifft sich mal wieder selbst mit "hilfreichen Tricks".

In vielen Städten geht das Ganze übrigens trotz Kabel nach hinten los. So bekommen z.B. auch echte E-Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen an Ladesäulen in Hamburg ein Knöllchen bzw. werden abgeschleppt. Auch ist das in vielen Städten kostenloses Parken mit Parkscheibe für BEV ist auch nur in Kombination mit einem E-Kennzeichen möglich.

Es empfiehlt sich also in jedem Fall, ein E-Kennzeichen an berechtigten Fahrzeuge (PlugIn-Hybride ab bestimmter elektr. Reichweite bzw. entsprechendem Verbrauch sowie BEV) anzubringen.

Da ist natürlich nicht richtig - einfach mal den Text des Links richtig lesen und ergänzend die kommunalen Regelungen dazu.

Das E-Kennzeichen betrifft allein und einzig den kommunalen allgemeinen Parkraum - mehr nicht. Mit E-Kennzeichen kann im allgemeinen kommunal bewirtschafteten Parkraum ohne Parkticket bis zur Höchstdauer geparkt werden.

Bei den per Verkehrszeichen Beschilderung ausgewiesenen Ladeplätzen ist es egal welches Kennzeichen drauf ist (dt mit optionalem E am Ende oder nicht oder ausländisches) da ist nur relevant, dass das Fahrzeug unter die Definition des Gesetzgebers als Elektroauto fällt. Hier kann Hamburg natürlich nicht Bundesrecht ausser Kraft setzen - und macht das natürlich auch nicht.

Zitat:

Bei den per Verkehrszeichen Beschilderung ausgewiesenen Ladeplätzen ist es egal welches Kennzeichen drauf ist (dt mit optionalem E am Ende oder nicht oder ausländisches) da ist nur relevant, dass das Fahrzeug unter die Definition des Gesetzgebers als Elektroauto fällt. Hier kann Hamburg natürlich nicht Bundesrecht ausser Kraft setzen - und macht das natürlich auch nicht.

Das ist natürlich eine Frage der Nachprüfbarkeit. Wie soll die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes denn wissen was ein E- und welches kein E-Auto ist. Man kann ja kaum erwarten, dass sie alle Marken und Typen kennt.

Also muss sie etwas haben, an dem sie sich orientieren kann. In diesem Fall wird dann wohl das E-Kennzeichen benutzt.

Na ja, die Politesse kann schon schauen ob das Fahrzeug verbunden ist. Im Zweifelsfall würde dann halt dieser asoziale "Trick" klappen. Wenn ich allerdings an so ein versaugnapftes Fahrzeug kommen würde, dann würde ich erst mal dieses "Trickstück" klauen und in meinem Frontkofferraum verstauen und dann die Polizei rufen um diesen Ladesäulenblockierer abschleppen zu lassen. Dieser Bild-Reporter hält das offensichtlich für einen lustigen Spaß - und denkt dabei nicht an die Kehrseite, dass er nämlich dadurch einen mit niedrigem Akkustand ankommenden E-Fahrer ganz schön in die Bredouille bringen kann. Insofern hätte ich also überhaupt kein schlechtes Gewissen mit meiner oben genannten Vorgehensweise.

Zitat:

@DanielWb schrieb am 13. September 2019 um 06:19:33 Uhr:

 

Bei den per Verkehrszeichen Beschilderung ausgewiesenen Ladeplätzen ist es egal welches Kennzeichen drauf ist (dt mit optionalem E am Ende oder nicht oder ausländisches) da ist nur relevant, dass das Fahrzeug unter die Definition des Gesetzgebers als Elektroauto fällt.

Das stimmt nicht. Es gibt in Deutschland zwei Varianten von Schildern:

1. Das blaue P Schild mit dem Steckerauto --> Das gilt nur für E-Kennzeichen, da sich das Schild auf das EMoG bezieht.

2. Das normale P Schild (ohne Steckerauto) mit dem Zusatz "für Elektroautos". --> Hier kann jedes Elektroauto parken, egal ob es ein E-Kennzeichen hat oder nicht. Das Schild bezieht sich auf die StVO und nicht auf das EMoG.

Siehe im Detail hier: http://www.vzkat.de/.../Elektrofahrzeuge-Ladestationen.htm

Junge, ist das kompliziert. Da braucht man ja mehrere Studiengänge und Zusatzausbildungen um da durchzusehen.

Sollte ich jemals ein E-Auto fahren, hat das ganz sicher ein E-Kennzeichen.

Das ist eigentlich gar nicht soo schwer. Allerdings sehen die diversen Kommunen und Straßenmeistereien da auch nicht wirklich klar wenn es um das Aufstellen der Schilder geht.

Es gibt da viele (falsche) Varianten von Beschilderung von Ladesäulen (hier z.B. ist eine gute Übersicht dazu).

Im Prinzip musst du dir merken: Zeichen 1010-66 (Bild1) oder eine Variante davon (z.B. 1024-20) beziehen sich immer auf Fahrzeuge mit E-Kennzeichen. Steht irgendwas von "Elektrofahrzeug", könnte auch der E-Stapler vom Baumarkt mit gemeint sein. Noch schlimmer sind irgendwelche bunten Symbolbilder bei denen jemand kreativ geworden ist (Bild2). Da muss man auf den wachen Verstand des Knöllchenschreibers hoffen.

Allerdings finde ich es grundsätzlich eine Sauerei, wenn sich jemand ohne Not auf einen Ladesäulenparkplatz stellt. Damit schließe ich auch dauerparkende, PlugIn-Hybride mit ein, die ihren winzigen 18KW-Akku ganztags in der Innenstadt laden müssen. Reine E-Mobile sind dann gekniffen und haben dann ggf. echte Probleme.

1010-66
Ungültiges Nichtamtliches Schild

Meist reicht ein Zusatzschild "Frei für LADENDE Fahrzeuge" unter einem Parkverbotschild, um dem Ordnugsamt oder der umherstreifenden Parkraumüberwachung genügend Munition zu liefern um tätig zu werden.

Wobei es durchaus Kollegen gibt, die die Ladeleistung auf Minimal stellen, um so möglichst lange ganz offiziell einen angenehmen Parkplatz zu haben ... was komplett legal ist, nicht aber sozial.

So ist das, in der heutigen Ellbogengesellschaft. Alles normal. Erstmal ICH, dann lange, lange nix, dann nochmal ich und dann der Rest :mad: :mad:

Zitat:

@DanielWb schrieb am 13. September 2019 um 06:19:33 Uhr:

Da ist natürlich nicht richtig - einfach mal den Text des Links richtig lesen und ergänzend die kommunalen Regelungen dazu.

[...]

Bei den per Verkehrszeichen Beschilderung ausgewiesenen Ladeplätzen ist es egal welches Kennzeichen drauf ist (dt mit optionalem E am Ende oder nicht oder ausländisches) da ist nur relevant, dass das Fahrzeug unter die Definition des Gesetzgebers als Elektroauto fällt. Hier kann Hamburg natürlich nicht Bundesrecht ausser Kraft setzen - und macht das natürlich auch nicht.

Das mit dem "einfach mal den Text des Links richtig lesen" gebe ich gerne zurück. Dort steht im unteren Teil unter anderem:

Zitat:

Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf diesen Sonderparkflächen für E-Kfz parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten E-Kfz wieder frei zu machen. Weiterhin wird ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben.

Ebenso müssen aber auch Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz mit derartigen Maßnahmen rechnen, wenn

- ihr Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Kennzeichen versehen ist,

- die Parkscheibe nicht ausgelegt ist

- die Höchstparkzeit überschritten wird.

Es gibt diverse Berichte (inkl. erfolgte Strafen) u.a. aus Hamburg, dass das E-Kennzeichen notwendig ist um dort an Ladesäulen auf öffentlichen Flächen laden zu dürfen. Wenn du das anders siehst, musst du dich direkt an die Stadt Hamburg wenden und an alle anderen Städte, die das ebenfalls so handhaben, ich gebe nur die Aussagen aus dem Text und die Anwendung in der Praxis wieder.

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