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OWi begangen - Bussgeldbehörde ignoriert meine Fristsetzung

Themenstarteram 15. Februar 2010 um 21:12

Hab noch eine Frage zu einer anderen Sache, ich habe eine Ordnungswidrigkeit begangen (geblitzt) bin in Widerspruch gegangen und habe der Behörde eine Frist von 14 Tagen gegeben mir ihre Entscheidung mitzuteilen, die Behörde meldete sich aber erst nach 3 Wochen auf meinen Widerspruch. Hab ich ne Chance? LG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Hallo dürfen nur die Behörden und wir sind die Arschlöcher, ich bezahle die Lahmer mit meinen Steuern mit.

Die Behörden schreiben auch nicht irgendwelche Fristen rein, sondern im Regelfall die gesetzlichen Fristen ;)

Und das sind zudem keine Lahmer und wir sind auch keine Arschlöcher, sondern Angestellte und teilweise noch Beamte, welche lediglich ihren Job erledigen.

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Darf ich keine Frist setzen für eine Antwort von der Behörde? LG

Du darfst natürlich Fristen setzen wie du möchtest.

Aber die haben halt keine Bedeutung, denn es gelten trotzdem die gesetzlichen Fristen, egal was du da rein schreibst :rolleyes:

Außer die von dir gesetzte Frist liegt höher wie die gesetzliche Frist, da darfst du selbstverständlich der Behörde Aufschub gewähren :D

Anderes Beispiel, der Vermieter kündigt dir deine Wohnung mit einer Frist von 2 Tagen, auch uninteressant die Friast von 2 Tagen, weil da gelten gesetzliche Fristen, und keine Wunschfristen.

Eine Frist die aber über der gesetzlichen Frist liegt ist auch in diesem Beispiel möglich.

15 weitere Antworten
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Eine Chance worauf ?

Nicht du gibst der Behörde eine Frist, sondern die Behörde gibt DIR eine Frist bis wann Du Einspruch gegen den Vorwurf einlegen kannst.

Nach dem Einspruch läuft wieder alles nach den gesetzlichen Fristen, diese kannst du nicht durch eine Wunschfrist verkürzen.

Wäre nur interessant zu wissen wo du geblitzt wurdest (Innerorts, Außerorts, Autobahn) und wieviel Sachen du auf der Uhr hattest.;)

 

Gruß Oli

Zitat:

Original geschrieben von Transi

...die Behörde meldete sich aber erst nach 3 Wochen auf meinen Widerspruch.

Was stand in der Meldung der Behörde?

Themenstarteram 15. Februar 2010 um 21:35

Hallo dürfen nur die Behörden und wir sind die Arschlöcher, ich bezahle die Lahmer mit meinen Steuern mit. Darf ich keine Frist setzen für eine Antwort von der Behörde? LG

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Hallo dürfen nur die Behörden und wir sind die Arschlöcher, ich bezahle die Lahmer mit meinen Steuern mit.

Die Behörden schreiben auch nicht irgendwelche Fristen rein, sondern im Regelfall die gesetzlichen Fristen ;)

Und das sind zudem keine Lahmer und wir sind auch keine Arschlöcher, sondern Angestellte und teilweise noch Beamte, welche lediglich ihren Job erledigen.

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Darf ich keine Frist setzen für eine Antwort von der Behörde? LG

Du darfst natürlich Fristen setzen wie du möchtest.

Aber die haben halt keine Bedeutung, denn es gelten trotzdem die gesetzlichen Fristen, egal was du da rein schreibst :rolleyes:

Außer die von dir gesetzte Frist liegt höher wie die gesetzliche Frist, da darfst du selbstverständlich der Behörde Aufschub gewähren :D

Anderes Beispiel, der Vermieter kündigt dir deine Wohnung mit einer Frist von 2 Tagen, auch uninteressant die Friast von 2 Tagen, weil da gelten gesetzliche Fristen, und keine Wunschfristen.

Eine Frist die aber über der gesetzlichen Frist liegt ist auch in diesem Beispiel möglich.

Um alle Unklarheiten auszuräumen:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Zweiter Teil. Bußgeldverfahren » Fünfter Abschnitt. Einspruch und gerichtliches Verfahren » II. Hauptverfahren

§ 72.

(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.

(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.

(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.

(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.

Themenstarteram 15. Februar 2010 um 21:58

ich habe den 14 Tage gegeben mir eine Antwort auf meinen Widerspruch zu geben und das ist angemessen und das darf ich nicht? Wie lange haben die denn Zeit meinen Widerspruch zu bearbeiten? LG

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Wie lange haben die denn Zeit meinen Widerspruch zu bearbeiten?

Meines Wissens nach gibt es dazu keine Frist. Die Bearbeitungszeit hängt ja auch stark vom Auslastungsgrad der Behörde ab.

Aber wo liegt bei diesem Thread-Thema jetzt der Bezug zum Forum "Sicherheit"?

am 15. Februar 2010 um 22:04

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

.....Aber wo liegt bei diesem Thread-Thema jetzt der Bezug zum Forum "Sicherheit"?

Das es mit "Sicherheit" nichts mit "Sicherheit" zu tun hat. ;)

Gruß

Frank der das aber nicht mit "Sicherheit" weis. :D

Klar darfst du das, kannst auch eine Frist von 2 Tagen drauf schreiben, Auswirkung habe ich oben schon beschrieben.

Schlimmstenfalls verliert dein Widerspruch sogar die Gültigkeit bei zu geringer Frist.

Die genauen Fristen welche die haben den Widerspruch zu bearbeiten weiß ich nicht, ich gehe von 3 Monaten aus ab Eingang des Widerspruches, denn dann wäre wieder eine Verjährung der OWi entstanden wenn bis dahin nicht derjenige gefunden wird welcher tatsächlich zu schnell gefahren ist.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

...ich gehe von 3 Monaten aus ab Eingang des Widerspruches, denn dann wäre wieder eine Verjährung der OWi entstanden wenn bis dahin nicht derjenige gefunden wird welcher tatsächlich zu schnell gefahren ist.

In diesem Fall wurde ja derjenige, der tatsächlich zu schnell gefahren ist, bereits gefunden. Er ist ja derjenige, der Widerspruch eingelegt hat.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

...ich gehe von 3 Monaten aus ab Eingang des Widerspruches, denn dann wäre wieder eine Verjährung der OWi entstanden wenn bis dahin nicht derjenige gefunden wird welcher tatsächlich zu schnell gefahren ist.

In diesem Fall wurde ja derjenige, der tatsächlich zu schnell gefahren ist, bereits gefunden. Er ist ja derjenige, der Widerspruch eingelegt hat.

Das stimmt :D

Jetzt stellt sich mir die neue Frage was der TE erwartet nach Überschreitung seiner gesetzten Frist ?

Zahlt er jetzt das Bußgeld, da die Behörde seine Frist verstrichen hat ? Selbst wenn die Behörde dem Widerspruch evt. stattgibt und eigentlich das Verfahren eingestellt wurde :D :D :D

 

Sinnvoller wäre es, wenn er das Geld erst einmal verzinst anlegt und die Entscheidung der Behörde zu seinem Widerspruch abwartet.

Moin!

An den TE: weshalb regst Du Dich darüber auf, dass die von Dir gesetzte Frist nicht "gilt" ?

Je länger Du die Zahlung aufschieben kannst, desto besser.

Du schreibst von einer OWi. D.h. die Sache kostet nicht allzu viel und es droht kein Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug.

Daher verstehe ich nicht, weshalb Du Dich überhaupt darüber aufregst. Eine Chance, aus der Sache herauszukommen, git es sowieso nicht. Investiere Deine wertvolle Zeit lieber sinnvoll, anstatt Dich gegen das nach aussen hin gegen den Bürger ohnehin perfekt abgesicherte Beamtensystem aufzulehnen.

Übrigens: wenn man sowieso schon hinter einem der zahlreichen schleicher und Linksspurblockierer herpennen muss, kann man die Zeit auch dafür nutzen, den Blick für Verkehrsüberwachungssysteme zu schulen.

Ich fahre nun wirklich nicht langsam. Wo es möglich ist, also auf 99,9% der Wegstrecke, fahre ich 20 Km/h oberhalb des Limits. Wo es frei ist, fahre ich Vollgas, ausser bei geschlossener Schneedecke, da gehe ich mal auf 120 - 160 Km/h, je nach Schneemenge, herunter. Somit ist bei den Spurwechselüpraktiken einiger Fahrer eine Abstandsunterschreitung ab und an nicht zu vermeiden.

Beim Parken achte ich auf Verbote so gut es realistisch möglich ist und laufe ggf. mal 5 Minuten, bevor ich mich ins Haltverbot stelle.

Dennoch habe ich nun seit gut 80.000 Km / 8 Monaten kein Ticket mehr bekommen. Die beiden Tickets davor, innerhalb von 2 Jahren und 210.000 Km, waren Parktickets für insgesamt 40 Eur. Das letzte Ticket wegen Geschw.übertretung habe ich vor 2 Jahren in Österreich bekommen.

Du siehst, es geht, ohne großartig Tickets zu bekommen. Und das sogar als (in mancher Augen) gnadenloser Raser...

Den Beamten in der Bußgeldstelle ärgerst Du am meisten, wenn Du seinen Job überflüssig machst. Selbst beim Beamtensystem wird Deutschland demnächst anfangen müssen zu sparen, wenn die Regierung verhindern möchte, dass demnächst Staatsdiener auf offener Straße erschlagen werden (Stichwort: Entfernung der staatlichen Verwaltung vom Bürger, s. auch "Animal Farm" von George Orwell...).

Da ist es doch sinnvoll, daran mitzuarbeiten, dass die Einsparungen zuerst bei den Bußgeldstellen erfolgen, oder...?

Gruß,

M.

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