OT: Wurde der §17 Abs. 3 StVO geändert?
Moin Elch-Treiber,
Nachdem ich mich ja schon fast daran gewöhnt habe, dass hundertausende von Autofahrern mit den Proll-Lampen, den Nebelscheinwerfern in der Gegend herumfahren und den Gegenverkehr damit nerven und blenden, sind mir nun am WE auch zwei Polzeiwagen entgegen gekommen, die ebenfalls meinten, bei klarsten Verhältnissen diese Sch...dinger anzuhaben.
Gemäß meiner Kenntnis steht doch im § 17 Abs.3 StVO eindeutig drin:
Zitat:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein
Oder hat sich da etwas geändert?????
Beste Antwort im Thema
kein Unterschied...aber seit wann blenden die NWS?
und man sollte diesen §, besonders Satz (1), mal einigen um die Ohren hauen bei dem Wetter....die Leute machen im Idealfall mal grad die Scheiben frei, die Leuchten werden aber schon gerne vergessen. Da nützt das Einschalten des Lichts nix mehr, wenn alles mit Schnee abgedeckt ist.
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Eric E.
) und den Arsch der Hose in den Kniekehlen hängen haben 😁so, jetzt isses raus! 🙂
Grüße,
Eric
naja immernoch besser als "arsch frisst hose" wenn du mich fragst.
mir wurde mal gesagt, dass es gestattet ist die nebelscheinwerfer an zu haben wenn das abblendlicht aus ist. also NS und standlicht.
ob das korrekt ist weiss ich nicht genau. ich amch die dinger nicht mal bei nebel an, weil die meiner meinung nach im 70er eh für die katz sind.
gruß steffen
Zitat:
Original geschrieben von varasto
mir wurde mal gesagt, dass es gestattet ist die nebelscheinwerfer an zu haben wenn das abblendlicht aus ist. also NS und standlicht.
Nun ja, der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 17 schon wieder: "Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten." Begrenzungsleuchten ungleich Standlicht. Ergo, scheint es nicht zu stimmen.
Aber, der Tatbestand Nr. 74 im BKatV "Nur mit Standlicht gefahren", lässt natürlich die Diskussion zu, was mit "nur" gemeint ist. 😁 Sprich, wenn man auch noch "mit Gabi" gefahren ist, dann gilt das wohl nicht. 😛 😛 😉
Gruß
xc90er
Zitat:
Original geschrieben von xc90er
Nun ja, der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 17 schon wieder: "Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten." Begrenzungsleuchten ungleich Standlicht. Ergo, scheint es nicht zu stimmen.Gruß
xc90er
Nun mach mal aus diesen "Kinkerlitzen" keinen Elefanten !!! 😁😉😉😉
Das der XC90er auch immer das (vielleicht) letzte §§-Wort haben muss. 🙂
Gruß
Haeken
mag keine §§, hat auch keine Lust diese durchzulesen, und verdient deshalb auch nicht damit seinen Unterhalt.... 🙂
Edit: War jetzt eigentlich schon die Sache mit dem Abbiegelicht geklärt ?
Bei vielen, wie auch jetzt bei meinem, Wagen gehen ja die Nebelscheinwerfer rechts/links beim Abbiegen an, wie verhält sich das den mit den ganzen §§ ?
Zitat:
Original geschrieben von S80-Cruiser
Moin Elch-Treiber,Nachdem ich mich ja schon fast daran gewöhnt habe, dass hundertausende von Autofahrern mit
den Proll-Lampen,den Nebelscheinwerfern in der Gegend herumfahren und den Gegenverkehr damit nerven und blenden, sind mir nun am WE auch zwei Polzeiwagen entgegen gekommen, die ebenfalls meinten, bei klarsten Verhältnissen diese Sch...dinger anzuhaben.
Gemäß meiner Kenntnis steht doch im § 17 Abs.3 StVO eindeutig drin:
Zitat:
Original geschrieben von S80-Cruiser
Oder hat sich da etwas geändert?????Zitat:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein
Hau der Rennleitung einfach was auffe 12, dann Foto, dann fragen, ob Du nochmal kurz bei MT posten darfst. Den Rest erledigen wir. 😁 😁 😁
Gruß
Torsten
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