Online Zulassung nur mit COC Papier ohne KFZ-Brief

Hi ich möchte eine fabrikneue Vespa 125 online in Frankfurt zulassen.

Jedoch habe ich weil das Fahrzeug noch nie zugelassen war, nur das COC Papier und kein Brief oder Schein.

Habe online schon alles durchsucht aber ich finde keine möglichkeit ohne diese Rubbel codes den Roller zuzulassen.

Laut ChatGPT sollte das aber gehen.( Wahrscheinlich irrt sich die KI )

Habt ihr schon mal ein Neuwagen nur mit COC online zugelassen.

Für infos danke ich euch schon mal

47 Antworten
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Juni 2025 um 21:07:29 Uhr:
Deswegen dürfte eine Online-Zulassung nicht funktionieren.

In der Praxis scheitert es wohl tatsächlich daran, dass einige Voraussetzungen für das internetbasierte Verfahren einfach fehlen. In der Theorie hingegen sollte die Kennzeichenzuteilung auch bei zulassungsfreien Fahrzeugen online möglich sein. § 18 Abs. 1 FZV:

"Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der Kennzeichenzuteilung für ein zulassungsfreies Fahrzeug, sowie die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat nach Maßgabe dieses Abschnittes zu erfolgen, sofern der entsprechende Antrag internetbasiert gestellt wird (internetbasierte Zulassungsverfahren)."

Zitat:
@nogel schrieb am 27. Juni 2025 um 21:18:41 Uhr:
Soso.
Dann schau mal in deinem Brief, ob das Fzg als "Leichtkraftrad" beschrieben ist. (Antwort: nein)

Ich glaube schon, dass die Vespa PX 80 ein Leichtkraftrad ist. Vermutlich trügt den TE die Erinnerung. Oder aber er hat das Fahrzeug freiwillig zugelassen (§ 3 Abs. 4 FZV).

In der Theorie hingegen sollte die Kennzeichenzuteilung auch bei zulassungsfreien Fahrzeugen online möglich sein.

Na dann. Einfach das Moped theoretisch zulassen. 😜

Vielleicht kann @windelexpress erklären, warum es nicht auch praktisch geht?

Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Juni 2025 um 21:49:53 Uhr:
Ich glaube schon, dass die Vespa PX 80 ein Leichtkraftrad ist. Vermutlich trügt den TE die Erinnerung. Oder aber er hat das Fahrzeug freiwillig zugelassen (§ 3 Abs. 4 FZV).

Von seinen Daten her (Hubraum, Motoreistung) könnte man es heute als LKR einstufen, ja.

Gab es aber damals in der Form nicht. (Überhaupt gab es bei diesen Fzgen viel Hickhack und Umschreiberei, z.B. wurden die Dinger auch als "Kraftrad mit Leistungsbeschränkung" eingruppiert oder dazu umgeschrieben, weil die Versicherungsprämien als LKR irrsinnig hoch waren (jugendliche Fahrer). Heute regelt man das anders, z.B. über die Angabe "Jüngster Fahrer")

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Zitat:
@nogel schrieb am 27. Juni 2025 um 21:56:40 Uhr:
Gab es aber damals in der Form nicht.

Warum nicht? Seit der Einführung von Leichtkrafträdern zum 01.04.1980 hatten die doch immer eine eindeutige Definition, nämlich max 80 cm³ Hubraum, max. 80 km/h bbH und Nennleistung bei nicht mehr als 6000 1/min.

Zitat:
@nogel schrieb am 27. Juni 2025 um 21:56:40 Uhr:
weil die Versicherungsprämien als LKR irrsinnig hoch waren (jugendliche Fahrer).

Das war erst mit der geänderten Definition der Fall, als die bbH von 80 km/h nur für 16- und 17-jährige Fahrer galt.

Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Juni 2025 um 22:18:25 Uhr:
Warum nicht? Seit der Einführung von Leichtkrafträdern zum 01.04.1980 hatten die doch immer eine eindeutige Definition, nämlich max 80 cm³ Hubraum, max. 80 km/h bbH und Nennleistung bei nicht mehr als 6000 1/min.

Nene, für diese ganze LKR-Diskussion reicht es nicht, wenn du irgendwas bei Wikipedia raussuchst. Das Thema ist x-mal tiefschichtiger, da spielen 50er "alten Rechts" rein (Kreidler die 85 km/h laufen usw), da gibt es die unterschiedlichen Definitionen von LKR im nationalen Recht (es gab auch eigene Schlüsselnummern für Roller) und EG-Recht, Übergangsbestimmungen und vieles, vieles mehr......

Ist aber hier komplett off-topic.

Die wesentlichen Aussagen dieses Threads sind, daß LKR keinen Brief haben, sondern ABE oder COC, und daß damit wohl keine Online Zulassung geht.

Warum genau, dazu steht die Antwort von @windelexpress noch aus.

Zitat:
@nogel schrieb am 27. Juni 2025 um 23:03:03 Uhr:
Nene, für diese ganze LKR-Diskussion reicht es nicht, wenn du irgendwas bei Wikipedia raussuchst.

Ich muss so etwas nicht bei Wikipedia raussuchen, ich weiß so etwas.

Das Thema ist x-mal tiefschichtiger, da spielen 50er "alten Rechts" rein (Kreidler die 85 km/h laufen usw),

Nein, Unsinn. Es ging zuvor um die Vespa P80X und die ist nach jeder nur erdenklichen Epoche seit 1980 ein Leichtkraftrad.

Liegt einzig daran, dass ein LKR ein zulassungsfreies KFZ nach § 3 (3)  1c ist und keiner ZB 2 bedarf. Einige Hersteller erstellen für ihre L3e-A1 , die ja der Definition nach §2 S.1 Nr10 LKR sind, eine ZB 2 und sind damit online Zulassungsfähig. Dies missfällt dem KBA.

Bei den ganzen China Müll scheitert es eh meist daran, dass nicht mal die Typdaten beim KBA gespeichert sind, ohne die online Zulassung nicht möglich ist und die Daten aus dem COC sowieso händisch erfasst werden müssen.

Zitat:
@windelexpress schrieb am 27. Juni 2025 um 23:25:58 Uhr:
Liegt einzig daran, dass ein LKR ein zulassungsfreies KFZ nach § 3 (3) 1c ist und keiner ZB 2 bedarf.

Wie verträgt sich das mit der oben schon erwähnten Regelung des § 18 Abs. 1 FZV? Der Gesetzgeber hat das internetbasierte Verfahren ausdrücklich auch für zulassungsfreie Fahrzeuge vorgesehen.

Meine Kollegen und Ich fragen sich öfter mal was/wie der Gesetzgeber sich die Praxis gedacht hat. Ist halt nie zielführend wenn Theoretiker meinen den Praktikern vorschreiben, wie was zu machen ist. Ikfz Außerbetriebsetzung 2.10 Euro und der SB braucht für die Verarbeitung länger als für 5 Außerbetriebsetzungen am Schalter für 15.90 pro Vorgang. Und sich dann über Haushaltlöcher wundern.

Wenn ein Fahrzeug nicht mit der Fin und technischen Daten beim KBA eindeutig gespeichert ist, kann es per i kfz nicht erstmals zugelassen, in Verkehr gebracht werden. Nicht nur dem Bürger können beim abschreiben der Fin Fehler passieren, das kommt auch bei SB vor.

Durch den SI Code auf der ZB2 und der Eingabe der Fin, dem Abruf der der Techn Daten, die durch Übermittlung der ausgebenden Stelle beim KBA gespeichert sind, kann das Fzg eindeutig identifiziert und zugelassen werden.

Und auch da gibt's Fälle, bei denen es nicht funktionieren wird. Neuwagen mit nat. Einzelgenehmigung, für die der Importeur einen Leerbrief erstellen lässt. Da wird zwar das 13er Gutachten zur vereinfachung abgerufen, aber nur die Daten gespeichert, die in der ZB2 stehen. Danach ist das Gutachten als verbraucht gezeichnet und der, der dann die erstmalige Zulassung vornimmt, darf die fehlenden technischen Daten händisch übernehmen. Und gerade bei Importen ist die 22 oftmals voll.

Die ganzen Daten die Rockville da genannt hatte, bezüglich der Vespa PX 80, hätte ich ebenso ohne Wikipedia aus dem FF zitieren können.

Liegt daran, daß mir das in der Jugend und auch später noch ein echtes Herzensthema war. Sowas vergisst man nicht so schnell. Möchte noch zur Ergänzug erwähnen, daß man bei der Vespa und allen anderen 80er Rollern, dann nicht immer vom Leichtkraftrad, sondern vom Leichtroller , sprach.

Wenn der TE für seine PX 80 nun plötzlich eine ZB 2 besitzt, liegt daß mit Sicherheit nur daran, daß entweder die ursprüngliche ABE , welche 1980 und auch noch viele Jahre später den Neufahrzeugen beigelegt wurde, verloren ging und die Vespa mittels Einzelnem TÜV Gutachten wieder zugelassen wurde, oder dass bei einer Umschreibung, Neuanmeldung von einer Zul.stelle eine ZB 2 ausgestellt wurde.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 28. Juni 2025 um 08:02:24 Uhr:
Die ganzen Daten die Rockville da genannt hatte, bezüglich der Vespa PX 80 ...

Ich habe gar keine Daten von dem Roller genannt, sondern nur die (damalige) Definition eines Leichtkraftrades.

Wenn der TE für seine PX 80 nun plötzlich eine ZB 2 besitzt, liegt daß mit Sicherheit nur daran ...

Ich sehe drei verschiedene Möglichkeiten, warum der TE das geschrieben hat. Welche davon zutrifft, wird er uns hoffentlich noch sagen.

Das hab ich ja damit gemeint… die Allgemeine Definition…aber ging ja gerade in der Hauptsache um eine PX 80 in dem ganzen Zusammenhang.

Betreff genaue Daten davon: Ich hab noch einen Werbeprospekt aus jener Zeit.

Ohne jetzt extra nachzusehen: Das Teil war schon eine extrem lahme Krücke… hatte laut Werksangabe grade mal

5 KW entsprechend 6,8 PS und erreichte nichtmal die max.erlaubten 80 km/h

Angabe zur Höchstgeschwindigkeit: 77 km/h

Edit: und ja, korrekt. Da waren nicht alle möglichen Gründe die ich da aufgeführt habe , warum er eine ZB 2 dafür hat.
Nur die naheliegendsten. Z.B. konntest Du Dir in den 80ern die ABE in die Haare schmieren, wenn das LKR oder der Leichtroller (sowie alle anderen Fzg.) länger als 1 Jahr (max.möglich 18 Monate) stillgelegt war.

Dann war ein 23er Gutachten fällig zur Erlangung der Betriebserlaubnis.

Musste ich persönlich damals leidvoll erfahren. Hercules K 50 Ultra. KKR.

Wobei hier mal eine Diskussion aufkam dass diese Regelung evtl.für zul.freie KKR oder LKr gar nicht hätte Anwendung finden dürfen…aber was wusste ich als 17 jähriger damals schon von den ganzen Vorschriften und Regelungen. Man hat brav gemacht was der nette Herr hintern Schalter verlangt hat und hat die Obrigkeiten und Behörden (TÜV war gefühlt auch eine) nicht weiter in Frage gestellt.

Einen weiteren Grund, warum die Vespa trotzdem einen Brief haben könnte, hatte ich weiter oben schon angesprochen: Die idiotisch hohen Versicherungsprämien, weil die Dinger von 16 jährigen Halbstarken gefahren werden durften.

Um das ("als Erwachsener") zu umgehen, wurden die wildesten Eintragungen, mit (und auch ohne) technische Änderung durchgeführt. Z.b. Einbau eines gerinfügig größeren Zylinderkopfs um die 80 ccm zu überschreiten, oder andere Vergaserbedüsung, mit der die lahme Krücke (angeblich) 81 km/h erreicht.

Es gab aber auch Sachverständige, die einfach so die Umschreibung zum "Kraftrad m. Leist.-Beschr." durchgeführt haben.

Ziel: die Einstufung als LKR zu verlieren, und damit wurde natürlich auch ein Fzg.-Brief nötig.

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