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Oldtimer Feuerwehr LKW als SonderKFZ-PKW anmelden

Themenstarteram 13. Oktober 2013 um 19:04

Hallo,

kann man einen Feuerwehr-LKW (LF 16 ca. 10t) aus den 60ern als SonderKFZ(PKW) anmelden? :confused:

Das LF 16 soll ein H-Kennzeichen bekommen und original bleiben.

Da es 1+8 Sitzplätze hat und logischerweise als Oldtimer keinen echten Nutzwert hat ist die Einordnung "PKW" gar nicht mal so weit hergeholt. :D

Die PKW Einstufung ist aus folgenden Gründen besonders interessant: keine Maut, HU alle 2 Jahre, keine SP, kein Sonntagsfahrverbot. :p

Mit dem H-Kennzeichen würde sich der PKW Nachteil, alter Diesel mit ca. 8l Hubraum, auch erledigen da die Steuer nur pauschal abgerechnet wird. :p

Vielen Dank für Eure Antworten!

Beste Antwort im Thema
am 13. Oktober 2013 um 19:27

Die Maut gilt für LKW ab 12 t zGG., falls sich daran etwas geändert hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

Eine PKW Zulassung ist anhand der Gesamtmasse und Bauart des Fahrzeugs nicht möglich.

Da eine Druckluftbremse verbaut ist, ist eh ein kürzerer Prüfungsintervall als der für einen PKW erforderliche vorgeschrieben.

Um die LKW Zulassung kommst Du nicht drum rum.

Ablasten auf 3,5t, Bremse umrüsten, dann könnte es klappen mit der Kleinbuszulassung, das H gibt es dann erst 30 Jahre nach der Umrüstung.

 

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Ich fasse also mal zusammen, was bei alten Feuerwehr Lkw an Möglichkeiten besteht: (von "original" zu "maximalem Kompromiss"):

-Typ: So.Kfz.Löschfzg. > Lkw geschl. Kasten

-Blaulicht: unverändert > deaktiviert > abgedeckt > abgebaut

-Horn: unverändert > deaktiviert > abgebaut

-Schriftzüge: unverändert > entfernt

-Anbauten (Pumpe etc.): unverändert > entfernt

Was davon zugelassen werden darf, entscheidet die örtliche Zulassungsstelle, wobei sie gebunden ist an die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes und dabei offenbar nur geringen Ermessensspielraum hat. Die entsprechenden Gutachten des TÜV müssen natürlich vorhanden sein, und wenn der TÜV Prüfer mehr erlaubt, wird das von der Zulassungsstelle "einkassiert" und NICHT eingetragen werden, wenn der Prüfer allerdings schärfer ist, darf die Zulassungsstelle auch nur die verschärfte Form aus dem Gutachten übernehmen.

In Hessen ist z.B. das Maximum an Originalzustand (bei mir auch so umgesetzt):

-Typ: Lkw geschl. Kasten

-Blaulicht: abgedeckt (blaue Kappen sind legal! ;))

-Horn: deaktiviert

-Schriftzüge: entfernt

-Anbauten (Pumpe etc.): unverändert

Aus einem anderen Thread scheint für Schleswig-Holstein zu gelten:

-Typ: So.Kfz.Löschfzg.

-Blaulicht: abgedeckt

-Horn: deaktiviert

-Schriftzüge: entfernt

-Anbauten (Pumpe etc.): unverändert

Aus einem anderen Thread scheint für Niedersachsen zu gelten:

-Typ: So.Kfz.Löschfzg. (mit Sondergenehmigung vom Straßenverkehrsamt, das die Blaulichter und das Martinshorn verbaut sein dürfen)

-Blaulicht: unverändert

-Horn: unverändert

-Schriftzüge: unverändert

-Anbauten (Pumpe etc.): unverändert

Nähere Infos z.B. auch in http://...allrad-lkw-gemeinschaft.de/.../viewtopic.php?f=17&t=72914

Zitat:

@Käfer1500 schrieb am 10. Februar 2017 um 08:11:41 Uhr:

Was davon zugelassen werden darf, entscheidet die örtliche Zulassungsstelle, wobei sie gebunden ist an die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes und dabei offenbar nur geringen Ermessensspielraum hat.

Nö, die FZV und Anleitungen des KBA (Leitfaden etc.) gelten bundesweit einheitlich. Dass es nicht überall einheitlich umgesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 10. Februar 2017 um 12:22:55 Uhr:

Zitat:

@Käfer1500 schrieb am 10. Februar 2017 um 08:11:41 Uhr:

Was davon zugelassen werden darf, entscheidet die örtliche Zulassungsstelle, wobei sie gebunden ist an die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes und dabei offenbar nur geringen Ermessensspielraum hat.

Nö, die FZV und Anleitungen des KBA (Leitfaden etc.) gelten bundesweit einheitlich. Dass es nicht überall einheitlich umgesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Interessant! Was müsste demnach für einen Oldtimer FW Lkw eigentlich (lt. Gesetz) umgesetzt werden bzgl. Fzg.Typ, Blaulicht, Horn, Schriftzügen und Anbauten?

Eigentlich? Umschlüsselung, Anbauten entfernen, die das Fahrzeug als Fw-Fahrzeug einstufen (z. B. Pumpe, im Gegensatz dazu z. B. Leiter als Dachbeladung), Signalanlage mindestens unbrauchbar machen (eher keine verbaut lassen), Schriftzug darf bleiben, da nicht geschützt. Aber wie gesagt, Vorschrift ist das eine, Umsetzung das andere...

Naja, ganz so einheitlich ist es ja eigentlich nicht.

Denn:

Nach §19(2a) StVZO erlischt die BE beim Ausscheiden aus dem behördlichen Dienst, und es darf auch keine neue BE erteilt werden. Demnach könnte es regulär überhaupt keine Zulassung für Fw-Fahrzeuge in Privatbesitz geben.

Das geht nur mit einer Ausnahmegenehmigung. Für die gibt es dann aber wieder keine einheitlichen Regelungen, sondern ggf. landesspezifische Festlegungen, die aber (jedenfalls in NRW) auch nicht landesweit konsequent umgesetzt werden.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 10. Februar 2017 um 14:41:50 Uhr:

Eigentlich? Umschlüsselung, Anbauten entfernen, die das Fahrzeug als Fw-Fahrzeug einstufen (z. B. Pumpe, im Gegensatz dazu z. B. Leiter als Dachbeladung), Signalanlage mindestens unbrauchbar machen (eher keine verbaut lassen), Schriftzug darf bleiben, da nicht geschützt. Aber wie gesagt, Vorschrift ist das eine, Umsetzung das andere...

Ok, danke! Seltsam ist dann eben, dass das Gesetz dann bis auf die nötige Umschlüsselung der Praxis von TÜV+Zulassungsstelle (Hessen) genau entgegengesetzt ist. Mein Schriftzüge mussten ab, nur das Wappen + das Ort ist noch drauf, dazu habe ich das schriftliche Einverständnis des Bürgermeisters des Ortes, mit dem ich auch den Kaufvertrag gemacht hatte. Und vom weissen "Feuerwehr 112" Aufkleber habe ich nur das "wehr" in RAL 9010 reinweiss übermalt, hat der TÜV toleriert.

Zitat:

@hk_do schrieb am 10. Februar 2017 um 23:27:49 Uhr:

Nach §19(2a) StVZO erlischt die BE beim Ausscheiden aus dem behördlichen Dienst, und es darf auch keine neue BE erteilt werden.

Soweit richtig, bezieht sich allerdings auf den zugelassenen Typ "So.Kfz.Löschfzg.", sofern es dafür keine Ausnahmegenehmigung gibt, die in einigen Bundesländern wohl generell NICHT erteilt wird.

Zitat:

@hk_do schrieb am 10. Februar 2017 um 23:27:49 Uhr:

Demnach könnte es regulär überhaupt keine Zulassung für Fw-Fahrzeuge in Privatbesitz geben.

Diese Schlussfolgerung ist allerdings falsch! Denn dazu gibt es STVZO §21 "Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge". Diese wird dann nur genau diesem Fahrzeug (dieser einen FIN) gewährt.

Also braucht man für die Zulassung eines bisherigen "So.Kfz.Löschfzg." im Feuerwehrdienst nun als Oldtimer auf Privatbesitz mindestens folgendes:

Sachverständigengutachten zu §23 (Oldtimerabnahme fürs H-Kennzeichen, beinhaltet Hauptuntersuchung), §19(2)/§21 (Typänderung auf Lkw geschl. Kasten und Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) und die AU. Kostet zusammen ca. 270€.

Nur für Hessen: Gutachten Bündellungsstelle 43,30€

Zulassungsstelle ca. 50€ + Kennzeichen

Die genannten So.Kfz. haben ohnehin eine Einzel-BE.

Weiterhin schreibt §19(2a) vor, dass auch diese Einzel-BE nur für die entsprechenden Bedarfsträger erteilt werden darf.

Dabei folgt noch der Nachsatz:

"dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. "

Die hier regelmäßig beschriebene "Umschlüsselung" nach Durchführung geringfügiger Änderungen ist also explizit verboten. Funktioniert in der Praxis aber offensichtlich trotzdem recht häufig.

Umfangreichere Umbauten lassen natürlich gleichzeitig den Oldtimer-Status erlöschen. Stört in der Praxis aber auch seltenst jemanden; ehemalige Einsatzfahrzeuge als Werbeträger für irgendwelche Firmen oder gar mit Umbauten zum "Durst-Löschzug" o.ä. sind nicht unbedingt selten und i.d.R. mit H-Kennzeichen unterwegs.

In diesem Themenfeld gibt es einfach eine örtlich unterschiedliche, aber oft genug sehr breite Kluft zwischen Theorie und Praxis. Dass es andernorts ein riesiges Tal ist nützt demjenigen aber nichts, der sich durch den örtlich vorhandenen engen Spalt nicht zu zwängen vermag ;)

am 19. Januar 2020 um 18:42

Hallo,

ich möchte eine LF8 umschlüsseln lassen. Meine wichtigste Fragen dazu ist : Bleiben die 9 Plätze inkl. Fahrer erhalten?

Das hängt in erster Linie davon ab, was du unter "Umschlüsseln" verstehst und welche technischen Änderungen in dem Zusammenhang vorgenommen werden sollen.

Aber wenn die wichtigste Frage die nach den Sitzplätzen ist scheinst du die anderen (wichtigeren) Fragen ja schon geklärt zu haben. Dann solltest du den aaS/USB fragen, der dir zugesagt hat das entsprechende Gutachten zu erstellen.

am 19. Januar 2020 um 20:02

Danke für die schnelle Antwort.

Konkret möchte ich gerne wissen, was notwendig ist, um die 9 Sitzplätze zu erhalten (ohne H-Kennzeichen).

Zitat:

@MFTIGOR schrieb am 19. Januar 2020 um 21:02:01 Uhr:

Danke für die schnelle Antwort.

Konkret möchte ich gerne wissen, was notwendig ist, um die 9 Sitzplätze zu erhalten (ohne H-Kennzeichen).

Warum sollten sie nicht? Ein VW-Bus hat ja auch bis zu 9 Sitzplätze.

am 19. Januar 2020 um 20:11

...habe Aussagen gehört, wonach eine LF 8 Mercedes Benz 814F 7,48 t Gesamtgewicht, mit LKW Zulassung nur 2 Sitzplätze eingetragen bekommt.

Ja, da geht es jetzt nämlich los ;)

Du möchtest also aus einem sonstigen Kfz einen LKW machen. Dann müssen natürlich auch die Spielregeln (sprich: die Definition) für den LKW eingehalten werden.

Zum Einlesen:

Zitat:

3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

a)

6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;

b)

8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:

a)

wenn N = 0:

P – M ? 100 kg

b)

wenn 0 < N ? 2:

P – (M + N × 68) ? 150 kg

c)

wenn N > 2:

P – (M + N × 68) ? N × 68

Es gilt Folgendes:

 

„P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse;

 

„M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand;

 

„N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).

3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:

a)

Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein.

b)

Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen.

ii)

Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12 800 cm2 betragen.

c)

Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen:

„Ladebereich“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).

i)

Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.

ii)

Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen.

iii)

Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen.

Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.

iv)

Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen

3.8.2.3.1. Begriffsbestimmungen

a) „Höhe der Ladeöffnung“: der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.

b) „Fläche der Ladeöffnung“: die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.

c) „Radstand“: Für die Anwendung der Formeln in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand“

i)

bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder

ii)

bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.

Zitat:

@MFTIGOR schrieb am 19. Januar 2020 um 21:11:03 Uhr:

...habe Aussagen gehört, wonach eine LF 8 Mercedes Benz 814F 7,48 t Gesamtgewicht, mit LKW Zulassung nur 2 Sitzplätze eingetragen bekommt.

Das habe ich so pauschal noch nie gehört.

Und was das Forum hier sagt, ist letztlich für Deinen Prüfer nicht relevant, bringt Dir also gar nichts.

Egal, rede doch einfach mit Deinem TÜV Prüfer, der muß Dir letztlich ja die Abnahme machen oder verweigern. Ich war damit (inkl. H) in knapp 1h durch ...

PS: es kann Dich keiner zwingen, zur nächstgelegenen Prüfstelle zu gehen. Am besten vorher umhöre, wo es Prüfer gibt, die so etwas problemlos abwickeln.

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