Nötigung - Anzeige?

Hey Leute,
ich war gerade auf dem Weg zur Arbeit.
Eigentlich war alles recht entspannt, bis mir so ein Vollidiot meinte mit einer Lichtorgel vom feinsten in den Kofferraum kriechen zu müssen.

Ich war mit 130 km/h auf der rechten Spur, 2 spurige Autobahn, recht nebelig.
Ca. 1,5 km vor mir war ein LKW - ich gucke also in den Rückspiegel, um eine passende Gelegenheit zum ausscheren zu finden. Da war nur ein Fahrzeug, welches ich locker 5 Sekunden beobachtet habe, um die Geschwindigkeit abzuschätzen. Der hatte aller höchstens (!) 170kmh drauf.
Also Wechsel ich die Spur, worauf er wie behindert beginnt mit der Lichthupe zu spielen. Als mein Überholvorgang schon fast beendet war, hat der Typ mein Heck erreicht und ist wild am gestikulieren. Ich habe nur mit dem Kopf geschüttelt ohne mich provozieren zu lassen (normalerweise könnte ich bei sowas ausrasten).
Meiner Meinung nach hätte er die Situation locker mit einen kleinen (!)tip aufs Bremspedal entschärfen könne! Und was macht der als nächstes? Holt sein Handy raus und versucht ein Foto von meinem Nummernschild zu machen.

Ich fahre die Strecke täglich und sowas ist mir noch nie vorgekommen.
Meine Frage wäre wie das ablaufen würde, wenn er meint mich anzeigen zu müssen? Ich meine ich bin zu 100% im Recht, schließlich habe ich ihn auf keinen Fall massiv aus gebremst oder genötigt.

MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Johnny1990



Ich war mit 130 km/h auf der rechten Spur, 2 spurige Autobahn, recht nebelig.
Ca. 1,5 km vor mir war ein LKW - ich gucke also in den Rückspiegel, um eine passende Gelegenheit zum ausscheren zu finden. Da war nur ein Fahrzeug, welches ich locker 5 Sekunden beobachtet habe, um die Geschwindigkeit abzuschätzen. Der hatte aller höchstens (!) 170kmh drauf.

Hallo,

wie lange brauchst du bei Tempo 130 km/h, um auf einen 1,5 km entfernten LKW aufzulaufen, der mit 85 km/h vor dir auf der rechten Spur fährt?
Bei 45 km/h (12,5m/s) Geschwindigkeitsunterschied so etwa 120 s (1500m/12,5m/s)
Klar, dann zieht man vorsichtshalber schon mal raus, es könnte eng werden.  🙄

Selbst unsere Rechtsprechung ist der Meinung, das es ab etwa 20 s "langen" Lücken auf dem rechten Fahrstreifen zumutbar ist, sich nach rechts zu begeben und dort zu fahren.

Vermutlich hättest du den nach dir kommenden Wagen einfach locker überholen lassen können und wärst immer noch rechtzeitig rausgekommen.

Wie du schon sagst, der andere hätte einfach nur mal bremsen müssen.
Vielleicht hättest du einfach mal nur Gas geben müssen oder den anderen passieren lassen.

Jedenfalls war der andere Fahrer offensichtlich der Meinung, das du grundlos den linken Fahrstreifen blockiert hast.

Schon mal daran gedacht, das an deiner Fahrweise liegen könnte, wenn sich ein anderer über dich aufregt?

Grüße

Manfred

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Zitat:

Original geschrieben von Johnny1990


Meine Frage wäre wie das ablaufen würde, wenn er meint mich anzeigen zu müssen? Ich meine ich bin zu 100% im Recht, schließlich habe ich ihn auf keinen Fall massiv aus gebremst oder genötigt.

zuerst einmal solltest du dir darueber klar werden, dass es vollkommen unerheblich ist, was sich tatsaechlich ereignet hat. deshalb ist es auch ohne belang, ob du 100% im recht bist oder nicht. entscheident ist alleine, zu welcher ueberzegung das gericht gelangt, sollte es tatsaechlich zu einer verhandlung kommen.

grundlage dieser entscheidung wird in erster linie deine aussage und die des anderen autofahrers sein. du behauptest, du haettest den anderen autofahrer weder behindert noch gefaehrdet und trotzdem haette dieser 'wie behindert mit der lichthupe gespielt'. ohne ueber besondere hellseherische faehigkeiten zu verfuegen kann man sich vorstellen, was der andere autofahrer aussagen wird. naemlich dass du trotz eines grossen abstands zum vorausfahrenden lkw die spur gewechselt hast und dabei den nachfolgenden verkehr unnoetig zum bremsen gezwungen hast. welcher version das gericht mehr glauben schenken wird, weil sie am ehesten der allgemeinen lebenserfahrung entspricht, das kannst du dir jetzt selbst aussuchen.

Zitat:

Original geschrieben von Johnny1990


Achja: ich selber bin gegen ein TL 😉

das ist loeblich ... 🙂

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer


Außerdem dient es in keiner Weise als Beweismittel für irgend ein Fehlverhalten deinerseits. Es beweist lediglich, dass Du zu diesem Zeitpunkt dort warst. Anzeigen kann der dich auch ohne Bild.

das foto dient dazu das kennzeichen des fahrzeuges zu dokumentieren und den fahrer zu identifizieren. dass es nicht dazu verwendet werden kann ein zeitlich zurückliegendes ereignis nachzuweisen hat wohl niemand angenommen.

Meinem Vorredner muss ich Recht geben... hier spielt die Ansicht des Gerichts eine entscheidene Rolle.

Leider habe ich gerade ähnliches durch und kann sagen das hier der Anzeigenerstatter gleichzeitig Zeuge ist und einen entscheidenen Vorteil hat. Er muss nämlich nichts Beweisen sondern der Angezeigte.
Da es sich bei der Anzeige zur Nötigung dann schon um einen Strafbefehl/Staftat handelt und bei einer Verurteilung mal eine erhebliche Geldstrafe + Punkte ins Haus stehen, die nicht nach 2 Jahren verfallen sondern 5 Jahre plus 6 Monate "überliegefrist" in Flesburg stehen.

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Er muss nämlich nichts Beweisen sondern der Angezeigte.

Soweit ich mich erinnere muss dem TE die Schuld bewiesen werden, und nicht der TE muss seine Unschuld beweisen.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Er muss nämlich nichts Beweisen sondern der Angezeigte.
Soweit ich mich erinnere muss dem TE die Schuld bewiesen werden, und nicht der TE muss seine Unschuld beweisen.

Leider habe ich es anders erlebt.... Amtsgericht Münster vor 3 Tagen.

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... und, wie ist es ausgegangen?
Können wir nicht mal einen Betriebsausflug an die A6, A8, A5, A4 , A7 machen? So wie ich das inzwischen hier gelernt habe, sind die Probleme auf vielen Autobahnen gleich. Nur, als ich mal die A30 (Richtung Oldenburg) benutzen durfte ... sowas von leer ... *soifz*
Am Dienstag bin ich mal wieder auf der A43, dann die A46, dann die A61 unterwegs. Ich bin dann derjenige, der sich ans angezeigte Tempolimit hält (zwischen 80 und 120 km/h) und maximal auf ca. 120 km/h beschleunigt um einen langsameren zu überholen und keinen anderen zu verärgern.
Und trotzdem, fast würde ich wetten, habe ich garantiert wieder einen im Kofferaum sitzen oder werde nach dem überholen geschnitten ... so wie heute. Bei Regen kommt das besonders gut, wenn dann jemand mit 10m Abstand bei ca. 100km/h vor dir rüberfährt. Ich war mit einem Firmenwagen (T5 mit Hochdach) auf der A44, A45, A46 unterwegs.
Ach ja, auf dem Rückweg dann zähfliessender Verkehr und teilweise keine 5m Abstand bei ca.80km/h und einer Autoschlange von ca. 2km auf der LINKEN Spur.
Worüber reden wir dann noch?

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


... und, wie ist es ausgegangen?

Da der Anzeigenersteller/Zeuge trotz Vorladung zum Termin nicht erschienen ist wurde, nach 30 Minuten nochmaliger Schilderung aus meiner Sicht, das Verfahren eingestellt.

Gegen den Anzeigenerstatter wurde, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, zu einem Ordnungsgeld von 200,- Euro/Ersatzweise 4Tage Haft verhängt. 🙄

Wäre er erschienen hätte das Gericht ihn natürlich auch angehört.... beide Aussagen wäre hier verglichen worden und das Gericht hätte hier der "plausibleren Version" Glauben geschenkt.
Es waren keine weiteren Zeugen vorhanden.

Im Raum standen für mich der Tatbestand der Nötigung- 1200,- Euro plus 5Punkte in Flensburg (5 Jahre bis zur Verjährung), die Erstattung der Kosten für das Verfahren und die Kosten meines Anwalts, da eine Rechtschutz die Kosten (für so ein Verfahren) nur übernimmt wenn das Verfahren eingestellt, oder gewonnen wird.

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


...
die Erstattung der Kosten für das Verfahren und die Kosten meines Anwalts, da eine Rechtschutz die Kosten (für so ein Verfahren) nur übernimmt wenn das Verfahren eingestellt, oder gewonnen wird.

Ist das RS-Versicherungen so üblich?

Habe gerade meine Unterlagen nicht zur Hand, daher die Frage.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


...
die Erstattung der Kosten für das Verfahren und die Kosten meines Anwalts, da eine Rechtschutz die Kosten (für so ein Verfahren) nur übernimmt wenn das Verfahren eingestellt, oder gewonnen wird.
Ist das RS-Versicherungen so üblich?
Habe gerade meine Unterlagen nicht zur Hand, daher die Frage.

Gruß

Laut Anwalt in diesem Fall schon denn: keine Rechtsschutz zahlt bei Vorsatz.

Im Falle einer Verurteilung ist die Nötigung ja gleich einem Vorsatz zu sehen.

Nötigung:

Zitat:

2. Bedrängendes, zu dichtes AuffahrenDas drängelnde und zu dichte Auffahren - ggf. noch unter Nutzung von Hupe, Lichthupe und Blinker - kann sich als Nötigung darstellen.Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, NJW 2007, 1669) scheidet die Handlungsaltenative der Gewalteinwirkung dabei allerdings aus. Hierbei stellt sich vielmehr allein die Frage, ob der "Drängler" mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, nämlich mit der Fortsetzung der gefährlichen und beägstigenden Verkehrssituation, welche vom Bedrängten als Zwangslage empfunden wird.Aber nicht jedes zu dichte Auffahren stellt sich als Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar. Ein belästigendes zu dichtes Auffahren reicht nicht aus. Der erforderliche "Tatunwert" wird nur bei einem Vorgang von einiger Dauer und größerer Intensität erreicht (BGHSt. 19, 263; OLG Stuttgart, DAR 1998, 153.). Das ist aber erst dann der Fall, wenn das Auffahrverhalten einer physischen Zwangswirkung gleichgestellt werden kann, weil der Bedrängte meint, sich nicht mehr anders verhalten zu können, als Platz zu machen.Im Strafverfahren wird die Feststellung, ob sich das Drängeln als Drohung im Sinne von § 240 StGB darstellt, von der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht (bspw. Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Abstände zueinander, Dauer und Streckenlänge des Bedrängens).Eine insgesamt nur 14 Sekunden andauerndes Bedrängen soll nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, NZV 1993, 357) nicht die erforderliche Intensität vermitteln, um von einer Nötigungshandlung sprechen zu können.

Quelle

Naja, ist zwar schon lange her, aber bei mir hat die RS gezahlt, obwohl ich vor Gericht stand und auch die Strafe zahlen musste.
Einmal stand ich vor Gericht, da drohte mir ein Lizenzentzug für 1 Jahr. Damit hätte ich Straßenkehrer werden dürfen, aber meinen Job als Kundendiensttechniker aufgeben können. Vor Gericht wurde nur 1 Zeuge von 2 verhört und das Verfahren eingestellt. Bei der Anzeigenaufnahme hatte ein Polizist mir schon signalisiert, dass ich mich beruhigen könnte, weil das gerade ebenfalls anzeigende Ehepaar einen dermassenen Stuß erzählte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass man bei 2 gegen einen immer als Gewinner aus dem Saal geht. Es hängt von der Glaubwürdigkeit der Aussagen ab. Für mich heißt das, egal ob da 5 Zeugen auftreten. Wenn die einen Schmarrn erzählen und der Richter glaubt meinen Ausführungen mehr ... wird das Verfahren eingestellt, wie bei mir.
Tja, wenn der Zeuge dann gar nicht erscheint und eine Strafe erhält, hat sich die Anzeige ja "gelohnt".

Zitat:

Original geschrieben von Johnny1990



Ich war mit 130 km/h auf der rechten Spur, 2 spurige Autobahn, recht nebelig.

Da war nur ein Fahrzeug, welches ich locker 5 Sekunden beobachtet habe, um die Geschwindigkeit abzuschätzen. Der hatte aller höchstens (!) 170kmh drauf.

MfG

Ich frage mich, ob beide überhaupt eine angepasste Geschwindigkeit drauf hatten.

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22


Naja, ist zwar schon lange her, aber bei mir hat die RS gezahlt, obwohl ich vor Gericht stand und auch die Strafe zahlen musste.

nochmal - die rechtschutzversicherung zahlt natuerlich auch dann, wenn man den prozess verliert. ansonsten waere sowas komplett ueberfluessig, weil wenn man den prozess gewinnt, dann zahlt sowieso der gegner. einzige ausnahme ist V O R S A T Z. bei einer vorsaetzlich begangenen straftat kann man nicht darauf hoffen sich das anschliessende gerichtsverfahren nicht von der versicherung bezahlen lassen. und da eine noetigung immer vorsaetzlich begangen wird, weil es eine fahrlaessige noetigung nicht gibt, bedeutet eine verurteilung wegen noetigung automatisch den verlust der leistung durch die rechtschutzversicherung ... 😉

Ok, mein VORWURF war auch keine Nötigung sondern "nur" RECHTS überholen. So stands im Bußgeldbescheid und ist schon 25 Jahre her, mindestens.

Ich verstehe nicht, dass viele meinen, dass allein der TE im Recht war. Mit seiner Aussage: "Ich lasse mir von niemand vorschreiben, wie ich zu fahren habe..." macht er genau das, was er sich nicht vorschreiben lässt; er zwingt anderen seinen Fahrstil auf. Ist es zu viel verlangt, wenn ich als Überholender entweder meine Geschwindigkeit dem nachfolgenden Verkehr anpasse und beschleunige beim Überholvorgang oder den Schnellerfahrenden noch vorbeilasse und ein wenig vom Gas gehe. Meist ist bei solchen Situationen hinter dem Schnellerfahrenden eine Riesenlücke. Mir selbst schon so passiert. Einmal hat mich eine Autofahrerin sogar zu einer Gefahrbremsung gezwungen, nur weil sie meinte, noch kurz vor mir zum Überholen ansetzen zu müssen; nach mir war übrigens alles frei. Bin ich dann gleich ein Nötiger, wenn ich sie auf ihr Fehlverhalten mit Lichthupe und Hupe aufmerksam mache. Anscheinend schon.

Natürlich ist es in Ordnung, wenn man auf der Autobahn mit 130 km/h einen Lkw überholt und der Hintermann in ausreichender Entfernung ist, schließlich hat der seine Fahrweise dem Verkehr anzupassen und ist nicht allein auf der Autobahn. Wenn er also gefahrlos vom Gas gehen kann und ggf. ein wenig bremsen muss, ist das nicht zu viel verlangt. Aber auch der TE hätte beim Überholen etwas Gas geben können und die "Gefahrsituation" dadurch entschärfen können.

Zitat:

Original geschrieben von firefighter_neureut



Natürlich ist es in Ordnung, wenn man auf der Autobahn mit 130 km/h einen Lkw überholt und der Hintermann in ausreichender Entfernung ist, schließlich hat der seine Fahrweise dem Verkehr anzupassen und ist nicht allein auf der Autobahn. Wenn er also gefahrlos vom Gas gehen kann und ggf. ein wenig bremsen muss, ist das nicht zu viel verlangt. Aber auch der TE hätte beim Überholen etwas Gas geben können und die "Gefahrsituation" dadurch entschärfen können.

Man darf einen Überholvorgang erst einleiten wenn man den nachfolgenden Verkehr nicht behindert oder gefährdet.

Leute die den Blinker setzen und einfach rausziehen und der hinter ihm bremsen muss MISSACHTEN genau diese Vorschrift.

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Man darf einen Überholvorgang erst einleiten wenn man den nachfolgenden Verkehr nicht behindert oder gefährdet.

Das ist falsch. Nachzulesen in §5 (4) StVO:

Zitat:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Du darfst den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden. Von Behinderung ist nur im Zusammenhang mit dem Überholten die Rede.

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