Neuwagen vom Händler 2 mal angemeldet

Hallo, folgendes Problem. Wir haben uns ein neues E-auto gekauft, leider hat der Händler einen Fehler gemacht. Er hat das Auto ohne E-Kennzeichen angemeldet. Soweit kein Problem dachte ich, er hätte es einfach mit E kennzeichen umschreiben lassen. Aber was, ist passiert er das Auto abgemeldet und neu angemeldet diesmal mit E-Kennzeichen. Nun stehe ich schon zweimal im KFZ Brief. Hätte ich Anspruch auf Entschädigung, weil ist ja eigentlich kein Neuwagen mehr? Was meint ihr? Die Probleme mit der BAFA sind jetzt mal aussen vor. Danke für die Antworten.

Beste Antwort im Thema

Guck mal auf das Feld mit der Zahl der Vorhalter. Da wird beim zweiten Eintrag auch die 0 stehen und du bist der erste und einzige Halter.
Da der Zusatz "E" in die ZB 2 eingedruckt wird, hat man das halt auf der rechten Seite gemacht.

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Zitat:

@einser32 schrieb am 25. November 2020 um 12:25:26 Uhr:



Zitat:

@BK30nP schrieb am 23. November 2020 um 15:24:24 Uhr:



Man kann nur hoffen das es die BAFA(Förderung) eben auch so sieht. Weil, das Auto ab und wieder angemeldet wurde.

Lade Dir das Merkblatt für die Förderung auf der BAFA Seite runter.

Nach dem Ausschnitt, hast Du keine Probleme die Förderung zu bekommen.

Wenn nicht der Händler diese schon einkassiert hat.

BAFA

Mir ist das alles bekannt. Nein der Händler hat nichts beantragt, wie auch es hat dem Händler auch nie gehört. Es ist ja ein Neuwagen gewesen. Ich oder wir haben nur Angst, das die Bafa jetzt sagt es ist kein "Neuwagen" mehr. Weil an und wieder abgemeldet und wieder an, auch wenn ich immer der Halter bin. Bei der Bafa telefonisch nachzufragen leider unmöglich. Neuwagen = 6000€ Gebrauchtwagen=5000€. Aber wir denken positiv, wird schon als Neuwagen durchgehen. Danke für die Rückmeldung.

Kurzes Update: positiven Bescheid der BAFA erhalten. Bg

Wann hattest du denn den Antrag bei der BAFA gestellt? Und hast du auch die 100 Euro für AVAS bekommen?

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Hallo.
Ich würde mich mal um die staatliche Förderung kümmern. Diese bekommt nur der Erstanmelder. Wobei ich gehörthabe, dass Händler hiervon ausgenommen sind.
Gruß

Zitat:

@einser32 schrieb am 25. November 2020 um 15:23:52 Uhr:


… Ich oder wir haben nur Angst, das die Bafa jetzt sagt es ist kein "Neuwagen" mehr. …

Du hast einen Kaufvertrag, in dem "Neuwagen" steht, das sollte als Nachweis genügen.

Lest ihr überhaupt, er hat schon den Bescheid bekommen.

Gibt es einen triftigen Grund, warum du uns hier so anpflaumst?

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 5. Dezember 2020 um 22:26:22 Uhr:


Lest ihr überhaupt, er hat schon den Bescheid bekommen.

Meine Antwort kam auf den Beitrag vom 25.11. Zwischendurch kam das Mittagessen. Deshalb wurde mein Beitrag auch nicht ganz fertig. ICH hätte vor knapp zwei Jahren die staatliche Förderung nicht bekommen da der Händler das Fzg als vorführfzg angemeldet hatte. Habe deshalb einen Neuwagen gekauft.
Seit dem ist jedoch viel Wasser die Donau runter gelaufen und nicht mal mehr das muß stimmen.

Gruß

Zitat:

@birscherl schrieb am 5. Dezember 2020 um 22:43:09 Uhr:


Gibt es einen triftigen Grund, warum du uns hier so anpflaumst?

Habe ich nicht, nur die Info gegeben, dass sich das Thema erledigt hat, insofern man das gelesen hätte. Du hast auf einen Beitrag vom 25.11 geantwortet, somit war die Antwort überflüssig, genau wie Dein jetziger Kommentar. 🙂

Ein Glück, dass wir dich haben. Sonst würde uns gar keiner sagen, was wir gefälligst zu tun und zu lassen haben.

Zitat:

@hydrou schrieb am 5. Dezember 2020 um 12:36:43 Uhr:


Wann hattest du denn den Antrag bei der BAFA gestellt? Und hast du auch die 100 Euro für AVAS bekommen?

Antrag Anfang Oktober gestellt, nein 100€ gab es nicht noch zusätzlich. BG

Zitat:

@wpp07 schrieb am 6. Dezember 2020 um 08:35:45 Uhr:


ICH hätte vor knapp zwei Jahren die staatliche Förderung nicht bekommen da der Händler das Fzg als vorführfzg angemeldet hatte.

Das ist tatsächlich heute anders, gefördert werden auch
"Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.", allerdings nur mit 80% des Bruttolistenpreises eines Neufahrzeugs.

Dabei gilt:
"Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine
maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen" (das ist durch eine Bestätigung eines aaSoP oder PI oder öbuvSV nachzuweisen)

Was aber hier den TE alles nicht betrifft, da ja das Fahrzeug auf ihn erstzugelassen ist.

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