Nach Änderungsabnahme ohne Eintragung fahren?

Hallo,
habe im Netz leider nichts eindeutiges gefunden. Ich habe gestern mein Motorrad aufgrund der A2-Beschränkungen gestern auf 35kw gedrosselt und heute die Änderungsabnahme beim TÜV machen lassen.
Ist es mir erlaubt vor Eintragung mit diesen Dokumenten zu fahren? Zulassung macht erst morgen auf und das Wetter ist schön??
Vielleicht weiß ja einer Bescheid.
Lg

Beste Antwort im Thema

Dann werde ich den Spekulationen, Interpretationen und Vermutungen mal ein Ende bereiten. 😎

Ist sehr einfach, wenn man es weiß, oder zumindest weiß, wo es steht. Wie in allen derartigen Fällen gibt es nämlich klare gesetzliche Regeln.

Des Rätsels Lösung steht in § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) StVZO.
It is Naoanto hatte Recht. Ich erklär's:

§ 19 Abs. 3 Ziff 4c
"Die Betriebserlaubnis erlischt nicht"...

"wenn...
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist;"

Das ist das sogenannte "neunzehndrei"- Gutachten.

Jetzt kommt § 19 (4) ins Spiel, der besagt, dass der Fahrzeugführer den Nachweis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuweisen hat.

Diesen Nachweis erstellt (bei uns) der TÜV-Ing.

Auf dem Formblatt "Nachweis gem. § 19 Abs. 4 StVZO" steht fett gedruckt zu lesen: "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich vorzunehmen"

Darunter finden sich die Daten für die Zulassungsstelle, mit denen die Fahrzeugpapiere berichtigt werden.

Ergo: Der TE hätte sein Motorrad mit dem Wisch fahren dürfen, es entsprach mit Ausstellung des 19 (4) -Nachweises der FS-Klasse A2.

In dem von mir angehängten Beispiel eines 19 (4) Nachweises handelt es sich um eine Leistungserhöhung von 25 auf 105 kW. Das Procedere ist dasselbe, nur muss man daran denken, wenn man die nach der Umrüstung fährt, dass auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Bei einer Leistungsreduzierung ist das unerheblich.

"unverzüglich" wird im Recht definiert als "ohne schuldhaftes (Ver-)zögern", also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wenn die Zulassungsstelle geöffnet hat.

Bei einfach gelagerten Dingen, wie Lenkerumbau o.ä. genügt es, das 19 (3) Gutachten mitzuführen, eine 19(4) Bescheinigung wird nicht ausgestellt und auf dem 19(3) Gutachten wird die Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Gelegenheit empfohlen. Dann muss man das Gutachten nicht mehr dabei haben. Eine Pflicht besteht hier aber nicht.

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Und TÜV und DEKRA erfolgreich... 😛

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