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MZ 60er DDR Roller Betriebserlaubnis

Hallo Schrauber

Wer kann oder hat noch eine Betriebserlaubnis von einer 60 er MZ-DDR Roller,die er mir schicken/mailen kann.

Die Papiere von diesen Roller sind meinen Freund abhanden gekommen,und er kann sie nicht mehr Versichern.

Vielen Dank im vorraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:



Zitat:

@Marcus 85 schrieb am 25. Dezember 2019 um 08:57:54 Uhr:


die 60 Km/h gibt es nur, wenn der Roller vor 1992 das erste Mal in der DDR oder dann BRD zugelassen war.
Das wäre noch die Frage, ob nicht bereits mit dem Tage der Wiedervereinigung der vorrangig einzuhaltende EU-Bestandsschutz gilt.

Das Vorrangrecht des EU-Rechts hat das BVerfG erst aktuell auch für die EU-Grundrechte festgehalten;

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:



Zitat:

Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),
http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Es wäre u. U. also durchaus zu prüfen, ob nicht der EU-Bestandsschutz, der ja auch ein Modellschutz ist, nicht zum Ansatz gebracht werden könnte, um mit einem Fahrzeug, das als Modell bereits vor dem Tag der Wiedervereinigung zugelassen wurde, auch dann 60 km/h fahren zu dürfen, wenn es in 2001 zwar als Neufahrzeug gebaut wurde, aber eben nicht als neues Modell auf den Markt kam.

Brauchst nix prüfen.
Solche Fahrzeuge auf die das zutreffen könnte gibt es aus der Ehemaligen DDR nicht.
Es ist wie weiter oben geschrieben.
Mit Datum EZ 28.02.1992 ist Schluss mit der 60 km/h Regelung aus Bestandsschutzgründen.

Zitat:“a) Angleichung an FeV

? § 76, Nr. 8c FeV; zu § 6 (1) zu Klasse M:

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die BbH
von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet
und bestimmt sind, mit einer durch die BbH von nicht mehr als 45 km/h,
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr
als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den
Verkehr gekommen sind,

c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

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Wüsste jetzt nicht, was anders sein sollte wie bei allen anderen 50ern...

Das ist ein ganz normaler 50er Roller.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 25. Dezember 2019 um 15:27:34 Uhr:


Brauchst nix prüfen.

Sehe ich nicht so:

Zitat:

"erstmals in den Verkehr gekommen.“

Das bezieht sich nämlich nicht auf das individuelle Fahrzeug, hinsichtlich der ersten Teilnahme am Straßenverkehr, sondern auf das Modell an sich, wann es überhaupt erstmals am Straßenverkehr teilnahm.

Wir müssen immer differenzieren zwischen einer individuellen Zulassung, die ja keinesfalls die Norm ist, und einer Zulassung für die ganze Baureihe; Bestandsschutz hat beides.

Wurde das Modell "Moskito SX 50" noch zu DDR-Zeiten, aber vor der offiziellen Wiedervereinigung, auf den Markt gebracht, greift bereits mit dem Tage der Wiedervereinigung das EU-Bestandsschutzrecht, (damals ja noch EG-Bestandsschutz), auch im Bereich der ehemaligen DDR und überlagert aufgrund seiner bestehenden Vorranganwendung die bundesdeutschen Einschränkungen; außer, daß das EU-Recht selbst hier eine diesbezügliche Einschränkung vornimmt. Die Frage ist also nicht das Baujahr dieses Modelles, sondern wann es überhaupt erstmals zugelassen worden ist.

Wir brauchen hier ja als Beispiel bloß mal die Simson betrachten; Erstzulassung zu DDR-Zeiten und vor der Wiedervereinigung; für alle anderen DDR-Fahrzeuge kann nichts anderes gelten.

Nationales Recht darf nicht angewendet werden, wenn EU-Recht entgegensteht; vom BVerfG, wie zitiert, bestätigt.

Eier doch nicht um den heissen Brei rum!

"Bauzeit: 1999 bis 2002"! Da ist nichts "DDR" dran!

Zitat:

@Papstpower schrieb am 26. Dezember 2019 um 12:42:56 Uhr:


Eier doch nicht um den heissen Brei rum!

"Bauzeit: 1999 bis 2002"! Da ist nichts "DDR" dran!

Ganz genau!
Erstmals in den Verkehr genommen bezieht sich auf jedes Fahrzeug individuell.
Ich weiß das, von den ganzen Simson Reimporten die damals nach Ungarn usw. exoportiert wurden. Es wird bei jedem Fahrzeug individuell geprüft, ob es damals in der DDR zugelassen war und falls nicht, werden keine neuen KBA Papiere mit einer 60 Km/h Zulassung ausgestellt.

Da spielt das Modell an sich keine Rolle.

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Zitat:

@Papstpower schrieb am 26. Dezember 2019 um 12:42:56 Uhr:


"Bauzeit: 1999 bis 2002"! Da ist nichts "DDR" dran!

Das hatte ich dann wohl überlesen; wobei die Frage des Tages der Musterzulassung damit trotzdem nicht beantwortet ist.

Lies dir auf Wiki alles durch.

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