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MZ 60er DDR Roller Betriebserlaubnis

Themenstarteram 22. Dezember 2019 um 9:06

Hallo Schrauber

Wer kann oder hat noch eine Betriebserlaubnis von einer 60 er MZ-DDR Roller,die er mir schicken/mailen kann.

Die Papiere von diesen Roller sind meinen Freund abhanden gekommen,und er kann sie nicht mehr Versichern.

Vielen Dank im vorraus

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:

Zitat:

@Marcus 85 schrieb am 25. Dezember 2019 um 08:57:54 Uhr:

die 60 Km/h gibt es nur, wenn der Roller vor 1992 das erste Mal in der DDR oder dann BRD zugelassen war.

Das wäre noch die Frage, ob nicht bereits mit dem Tage der Wiedervereinigung der vorrangig einzuhaltende EU-Bestandsschutz gilt.

Das Vorrangrecht des EU-Rechts hat das BVerfG erst aktuell auch für die EU-Grundrechte festgehalten;

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:

Zitat:

Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019

- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Es wäre u. U. also durchaus zu prüfen, ob nicht der EU-Bestandsschutz, der ja auch ein Modellschutz ist, nicht zum Ansatz gebracht werden könnte, um mit einem Fahrzeug, das als Modell bereits vor dem Tag der Wiedervereinigung zugelassen wurde, auch dann 60 km/h fahren zu dürfen, wenn es in 2001 zwar als Neufahrzeug gebaut wurde, aber eben nicht als neues Modell auf den Markt kam.

Brauchst nix prüfen.

Solche Fahrzeuge auf die das zutreffen könnte gibt es aus der Ehemaligen DDR nicht.

Es ist wie weiter oben geschrieben.

Mit Datum EZ 28.02.1992 ist Schluss mit der 60 km/h Regelung aus Bestandsschutzgründen.

Zitat:“a) Angleichung an FeV

? § 76, Nr. 8c FeV; zu § 6 (1) zu Klasse M:

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die BbH

von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001

erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet

und bestimmt sind, mit einer durch die BbH von nicht mehr als 45 km/h,

einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr

als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den

Verkehr gekommen sind,

c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der

Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992

erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

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Sprichst du von einem "TROLL 1" welcher anläßlich des 5. Parteitages der SED in der DDR eingeführt wurde ?

https://www.google.de/search?...

 

https://iwl-stadtroller-berlin.de/.../kfz_brief.htm

Troll 1

IWL und MZ waren verschiedene Hersteller !

Der TS schreibt ausdrücklich MZ, meint aber, in diesem

zweiten Thread bessere Antworten zu bekommen :D

Im Troll 1 läuft der MZ Motor 150 ccm.

Die Blechkarosse stammt allerdings aus IWL Berlin Ludwigsfelde - dort wurde beides "verheiratet".

Themenstarteram 24. Dezember 2019 um 12:49

Hallo

Es handelt sich um eine MUZ Moskito SX Bj.2001 mit 5 PS und 60KM/h Erlaubnis

Img-20191224
Img-20191224

Oha. 2 Threds aufgemacht?

Na Danke, für die Bilder.

MZ gibt es leider nicht mehr , soweit ich informiert bin?

Vielleicht weiß ein ehemaliger Händler da Bescheid wegen der BE.

Hat alles nix mit DDR (1949 - 1989 ) zu tun, sondern sind der letzte Überlebenskampf der ehemaligen

volkseigenen Betriebe nach der Wiedervereinigung. (Motoradwerk Zschopau )

Kein einziges Modell konnte sich am freien Markt etablieren.

Sämtl. Modelle sind im größten Motorradmuseum auf der Augustusburg anzuschauen.

Zitat:

@stiel1956 schrieb am 24. Dezember 2019 um 13:49:38 Uhr:

Es handelt sich um eine MUZ Moskito SX Bj.2001 mit 5 PS und 60KM/h Erlaubnis

Das ist bereits EU-Zeit für das Gebiet der ehemaligen DDR und damit EU-Bestandsschutz.

Wer käme da als Rechtsnachfolger in Frage?

Bzw., wo könnten Betriebserlaubnisse für Fahrzeuge überhaupt hinterlegt sein?

Im Fahrzeugmuseeum Staßfurt steht sowas wohl auch; zu der dortigen Beschreibung steht aber, daß der 50 km/h fährt.

MZ Motorroller Moskito SX 50

https://st.museum-digital.de/index.php?t=objekt&oges=4942

Danke für die Klarstellung ... MZ hat lediglich das grüne Blechschild vorn aufgeklebt !

Hallo,

die 60 Km/h gibt es nur, wenn der Roller vor 1992 das erste Mal in der DDR oder dann BRD zugelassen war. Diese Fahrzeuge haben Bestandsschutz und dürfen dank einer Klausel im Einigungsvertrag 60 Km/h fahren. Beim Baujahr 1997 - 2002 passen dann die angegebenen 50 Km/h.

Als letzter Weg bleibt dann wohl die Vollabnahme bei TÜV oder Dekra.

Eine andere Möglichkeit sehe ich da auch gerade nicht.

Zitat:

@Marcus 85 schrieb am 25. Dezember 2019 um 08:57:54 Uhr:

die 60 Km/h gibt es nur, wenn der Roller vor 1992 das erste Mal in der DDR oder dann BRD zugelassen war.

Das wäre noch die Frage, ob nicht bereits mit dem Tage der Wiedervereinigung der vorrangig einzuhaltende EU-Bestandsschutz gilt.

Das Vorrangrecht des EU-Rechts hat das BVerfG erst aktuell auch für die EU-Grundrechte festgehalten;

Zitat:

Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019

- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Es wäre u. U. also durchaus zu prüfen, ob nicht der EU-Bestandsschutz, der ja auch ein Modellschutz ist, nicht zum Ansatz gebracht werden könnte, um mit einem Fahrzeug, das als Modell bereits vor dem Tag der Wiedervereinigung zugelassen wurde, auch dann 60 km/h fahren zu dürfen, wenn es in 2001 zwar als Neufahrzeug gebaut wurde, aber eben nicht als neues Modell auf den Markt kam.

Themenstarteram 25. Dezember 2019 um 14:11

Das müßen wir prüfen,

aber mein Kollege hatte gesagt es handelt sie um eine MZ Moskito sx Bj 2001 50ccm 60 km/h aber es stellte sich heraus, es handelt sich um eine CPI Made in Taiwan,und wurde nur von MZ aufgekauft um es in Deutschland zu verkaufen.

Leider habe ich noch keiner gefunden ,der mir eine Betriebserlaubnis zuschickt oder mailt

Ob jetzt 50 km/h oder 60 km/h drin steht ist mir egal.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:

Zitat:

@Marcus 85 schrieb am 25. Dezember 2019 um 08:57:54 Uhr:

die 60 Km/h gibt es nur, wenn der Roller vor 1992 das erste Mal in der DDR oder dann BRD zugelassen war.

Das wäre noch die Frage, ob nicht bereits mit dem Tage der Wiedervereinigung der vorrangig einzuhaltende EU-Bestandsschutz gilt.

Das Vorrangrecht des EU-Rechts hat das BVerfG erst aktuell auch für die EU-Grundrechte festgehalten;

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 25. Dezember 2019 um 11:55:44 Uhr:

Zitat:

Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019

- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Es wäre u. U. also durchaus zu prüfen, ob nicht der EU-Bestandsschutz, der ja auch ein Modellschutz ist, nicht zum Ansatz gebracht werden könnte, um mit einem Fahrzeug, das als Modell bereits vor dem Tag der Wiedervereinigung zugelassen wurde, auch dann 60 km/h fahren zu dürfen, wenn es in 2001 zwar als Neufahrzeug gebaut wurde, aber eben nicht als neues Modell auf den Markt kam.

Brauchst nix prüfen.

Solche Fahrzeuge auf die das zutreffen könnte gibt es aus der Ehemaligen DDR nicht.

Es ist wie weiter oben geschrieben.

Mit Datum EZ 28.02.1992 ist Schluss mit der 60 km/h Regelung aus Bestandsschutzgründen.

Zitat:“a) Angleichung an FeV

? § 76, Nr. 8c FeV; zu § 6 (1) zu Klasse M:

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die BbH

von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001

erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet

und bestimmt sind, mit einer durch die BbH von nicht mehr als 45 km/h,

einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr

als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den

Verkehr gekommen sind,

c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der

Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992

erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

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