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muss ich in einen kraftwerk meine fahrerkarte einstecken

Themenstarteram 21. Februar 2009 um 19:54

Hallo liebe trucker gemeinde,

muss ich wenn ich den ganzen tag in einen karftwerk fahre meine fahrerkarte einstecken oder nicht

reicht es nicht wenn ich den tachograph auf out of skope stelle

ich bräuchte eine schnell und eine korrekte antwort

 

mfg blumi 85

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28 Antworten

Du kannst wenn du nicht am öffentlichen Verkehr teilnimmst auf out of scope stellen, aber wenn du wieder am öffentlichen Strassenverkehr teilnimmst musst du ja auch den Tag nachweisen können.

Bei uns im wird bei Fahrten auf dem Betriebshof auch immer auf out of scope gestellt.

Du kannst das aber auch auf www.bag.bund.de nachlesen dort steht alles über lurz und aufzeichnungspflicht.

Gruß Alex

Anmerkung:

Wenn auf dem Betriebshof gefahren wird, kannst du out stellen, dann gilt aber nicht mehr die LuRZ sondern das Arbeitsschutzgesetz mit dessen Pausenregelungen.

Die VO (EG) 561/2006 formuliert das so: "Beförderung im Straßenverkehr" ... ist ... jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderungen verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.

Warum ist das so wichtig? Nur die Beförderungen im Straßenverkehr sind von der Aufzeichnungspflicht betroffen.

Solange Du definitiv auf dem Gelände bleibst, also weder von der Straße kommst, noch anschließend dahin willst, wirst Du von den Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten nicht erfasst.

Da gibt es allerdings noch einen Art. 6 Abs. 5 in der VO (EG) 561/2006: "Der Fahrer muss die ... [anderen Arbeiten] ... sowie Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten ... festhalten. Die Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben."

Fazit:

Out of Scope? JA

Aufzeichnungen? JA - handschriftlich oer manuell im Kontrollgerät

Zitat:

Original geschrieben von JackDaniels2005

Anmerkung:

Wenn auf dem Betriebshof gefahren wird, kannst du out stellen, dann gilt aber nicht mehr die LuRZ sondern das Arbeitsschutzgesetz mit dessen Pausenregelungen.

Arbeitszeitgesetz meinst du wohl

am 22. Februar 2009 um 9:59

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

Zitat:

Original geschrieben von JackDaniels2005

Anmerkung:

Wenn auf dem Betriebshof gefahren wird, kannst du out stellen, dann gilt aber nicht mehr die LuRZ sondern das Arbeitsschutzgesetz mit dessen Pausenregelungen.

Arbeitszeitgesetz meinst du wohl

Krümmelpicker:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von tandem11

Krümmelpicker:rolleyes:

immer wieder gerne :cool: und Krümel wird mit nur einem "M" geschrieben

letztendlich sollte auch der TE das finden was er sucht und wenn auf das falsche Gesetz verwiesen wird hilft das nicht wirklich

am 22. Februar 2009 um 10:13

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

Zitat:

Original geschrieben von tandem11

Krümmelpicker:rolleyes:

immer wieder gerne :cool: und Krümel wird mit nur einem "M" geschrieben

schon wieder:p

''Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung''

Vor Jahren wollte mir ein jung ausgebildeter Kraftfahrer a la Bildungsträger-Ramsch-Ausbildung erklären, dass er nur 8 h am Tag arbeiten dürfe. Der Kerl war im internationalen Fernverkehr mit bestem Lohn beschäftigt.

Das harmoniert nicht miteinander! Wenn man in dem Gewerbe arbeitet, gilt auch heute noch, dass man etwas mehr Zeit investieren muss. Zwar wird heute auf 10 h pro Tag per ArbZG begrenzt, aber ... bis das jeder weiß und umsetzt, wird das noch ein klein wenig dauern.

Es war der Einzige Fahrer, der sehr kurzfristig wieder verabschiedet wurde, nämlich direkt nach seiner ersten Zwei-Wochen-Tour. Allerdings sind da noch Veruntreuung von Firmengeldern und andere Sachen hinzugekommen. Jeder Fahrer muss letztendlich auch wirtschaftlich tragfähig sein. Draußen ist er viel auf sich allein gestellt und muss tragbare Entscheidungen für das Unternehmen in oft viel zu kurzer Zeit treffen. Schon deswegen verstehe ich nicht, warum viele Unternehmen so wenig integrativ mit dem Fahrer zusammen arbeiten. Ein "Wundermittel" findet man in einigen Unternehmen: Restriktionen. Sehr selten ist das aber der produktive und ergebnisorientierte Ansatz.

Schon allein deswegen bin ich ja nur ein "dummer Kraftfahrer"!

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Zwar wird heute auf 10 h pro Tag per ArbZG begrenzt

auch nur bei entsprechendem Ausgleich ansonsten sind bei 6 Tagen noch immer 8 Stunden pro Tag

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris

Zwar wird heute auf 10 h pro Tag per ArbZG begrenzt

auch nur bei entsprechendem Ausgleich ansonsten sind bei 6 Tagen noch immer 8 Stunden pro Tag

Das ist in der Auslegung so falsch! Der § 21 a ArbZG bestimmt die Gesamtstunden pro Woche, d. h. 48 h oder 60 h, sofern ein Ausgleich innert 16 Wochen (oder 4 Monaten) erfolgt. Die Begrenzung auf max. 10 h pro Tag ergibt sich aus § 3 ArbZG.

Insoweit kann ich an vier Tagen je 10 h arbeiten und am 5. Tag 8 h oder irgendeine andere Konstellation, welche 48 h/Woche ergibt. Das wird in der Praxis wohl eher vorkommen, da man die restlichen zwei Tage der Woche für die wöchentliche Ruhezeit benötigt.

Ich selbst arbeite beispielsweise nur fünf Tage die Woche als Kraftfahrer. Somit komme ich gar nicht erst in die generierte Problematik.

und auch im §3 steht dass man in der Regel eben nur 8 Stunden arbeiten darf

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

und auch im §3 steht dass man in der Regel eben nur 8 Stunden arbeiten darf

Dies wird jedoch durch den § 21 a Abs. 1 ArbZG überschrieben, in welchem die Regelungen in der VO (EG) 561/2006 oder den AETR - je nachdem, was anwendbar ist - den Regelungen im ArbZG vorgehen. In der VO (EG) 561/2006 ist festgelegt, dass regelmäßig nicht mehr als 9 h gelenkt werden darf.

und? bleibt dabei dass im Schnitt 8 Stunden angesagt sind egal ob 3 oder 21a

und "lenken" und "arbeiten" ist immernoch nicht das gleiche

Lenkzeit hat nur bedingt mit der tatsächlichen Arbeitszeit zu tun, sie ist zwar Teil davon aber eben nicht das Maß

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

und? bleibt dabei dass im Schnitt 8 Stunden angesagt sind egal ob 3 oder 21a

Wo verdecke ich ein Edit. Den vorletzten Beitrag habe ich in der "Änderungszeit" verändert und deswegen wird systembedingt gar kein Edithinweis angezeigt.

In diesem Beitrag ist der Verweis auf § 3 ArbZG immer noch enthalten.

Für uns Kraftfahrer gilt zuvorderst der § 21 a ArbZG, welcher auf die EU-Vorschriften, bzw. die AETR hinweist. Solange weder § 21 a, noch die EU-Vorschriften, was derzeit die VO (EG) 561/2006 ist oder die AETR - sofern anwendbar, etwas anderes vorschreiben, gelten die sonstigen Regelungen des ArbZG. Kann man in § 21 a ArbZG in Absatz 1 wunderbar nachlesen.

Edit:

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

und "lenken" und "arbeiten" ist immernoch nicht das gleiche

Lenkzeit hat nur bedingt mit der tatsächlichen Arbeitszeit zu tun, sie ist zwar Teil davon aber eben nicht das Maß

Lies die entsprechenden Handhabungsvorschriften, was Arbeitszeit ist und dann wird die Regel von acht Stunden überschrieben.

Abgesehen davon, gibt es eine Negativabgrenzung in der VO (EG) 561/2006. Dort werden die Ruhezeiten definiert, die deutlich kürzer gefasst sind, als dies vom ArbZG vorgesehen ist.

Du darfst selbstverständlich, wie immer, die Regelwerke enger auslegen, als alle andere. Das ist Dein Privileg, welches Du anderen allerdings nicht aufdrücken musst. Womit wir wieder bei der alten Laier sind!

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